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Entscheidung 9 ObA 187/05y×

Entscheidung 9 ObA 187/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA187/05y

Entscheidungsdatum

25.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Spyridon B*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 35.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 2005, GZ 10 Ra 75/05f-13, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2. Dezember 2004, GZ 12 Cga 200/03y-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Berufungsgericht hat den von der Revisionswerberin bereits in der Berufung erhobenen Vorwurf, das Erstgericht habe zu Unrecht bestimmte Tatsachenbehauptungen des Klägers als iSd Paragraph 267, ZPO unstrittig angesehen, mit eingehender Begründung verworfen. Die Frage, ob Paragraph 267, ZPO zutreffend angewendet wurde, somit ob schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht, ist eine Verfahrensfrage (RIS-Justiz RS0040078). Ein vom Berufungsgericht verneinter (angeblicher) Mangel des Verfahrens erster Instanz kann in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden vergleiche dazu nur Kodek in Rechberger Paragraph 503, ZPO Rz 3 mit JN).

2. Auch wenn es nicht grundsätzlich unzulässig ist, eine Betriebsvereinbarung mit zeitlicher Rückwirkung zu versehen (SZ 68/16), entspricht es doch der herrschenden Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass die Betriebsparteien in die bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern zustehenden Ruhegeldansprüche nicht mehr eingreifen können (RIS-Justiz RS0050955); pensionierte Dienstnehmer gehören nicht mehr zur Belegschaft und werden auch nicht mehr vom Betriebsrat vertreten (9 ObA 16/99i, SZ 73/212, RIS-Justiz RS0021539). Der erkennende Senat hat in diesem Sinn ausgesprochen, dass eine mit Rückwirkung versehene Betriebsvereinbarung für zum Abschlusszeitpunkt bereits aus dem Betrieb ausgeschiedene Arbeitnehmer weder Rechte begründen noch abändern kann (9 ObA 170/99m). Auch in 8 ObA 137/02h wurde die grundsätzliche Zulässigkeit einer Rückwirkung von Betriebsvereinbarungen ausdrücklich dahin eingeschränkt, dass sich diese auf „noch nicht ausgeschiedene Arbeitnehmer" beschränke.

Die Ausführungen der Revisionswerberin bieten keinen Anlass dafür, von dieser gefestigten Judikatur abzugehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat bereits die bisherige Rechtsprechung unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass „im Rückwirkungszeitpunkt" noch nicht ausgeschiedene Arbeitnehmer von einer erst nach ihrem Ausscheiden abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nicht erfasst werden können.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E79672

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00187.05Y.0125.000

Im RIS seit

24.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20060125_OGH0002_009OBA00187_05Y0000_000

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