Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz - oder wie im vorliegenden Fall ein Kollektivvertrag (vgl 9 ObA 74/03b ua) - eine klare und eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656 ua). Dies ist hier, soweit es die zu lösende Frage betrifft, der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revisionen der Parteien kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz - oder wie im vorliegenden Fall ein Kollektivvertrag vergleiche 9 ObA 74/03b ua) - eine klare und eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656 ua). Dies ist hier, soweit es die zu lösende Frage betrifft, der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revisionen der Parteien kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).
Zur Revision der Klägerin:
Abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen bildet meistens ein Kollektivvertrag die Rechtsgrundlage für Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsre-muneration). Strittige Fragen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen der Sonderzahlungen sind daher durch Auslegung der jeweiligen kollektivvertraglichen Bestimmungen zu lösen (vgl Löschnigg, Arbeitsrecht11 Rz 6/203 ua). Wie bereits erwähnt, ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision zur Auslegung des Punktes VII 43 KollV zu, der die Fälligkeit des den Arbeitnehmern nach Punkt VII 41 - neben dem Urlaubsentgelt - in jedem Kalenderjahr gebührenden Urlaubszuschusses in der Höhe eines Monatsgrundlohns regelt. Dass alle dem KollV unterliegenden Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub im Sinne des Urlaubsgesetzes (UrlG) haben, wird bereits vorab in Punkt VI 39 KollV ausdrücklich bekräftigt.Abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen bildet meistens ein Kollektivvertrag die Rechtsgrundlage für Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsre-muneration). Strittige Fragen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen der Sonderzahlungen sind daher durch Auslegung der jeweiligen kollektivvertraglichen Bestimmungen zu lösen vergleiche Löschnigg, Arbeitsrecht11 Rz 6/203 ua). Wie bereits erwähnt, ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision zur Auslegung des Punktes VII 43 KollV zu, der die Fälligkeit des den Arbeitnehmern nach Punkt VII 41 - neben dem Urlaubsentgelt - in jedem Kalenderjahr gebührenden Urlaubszuschusses in der Höhe eines Monatsgrundlohns regelt. Dass alle dem KollV unterliegenden Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub im Sinne des Urlaubsgesetzes (UrlG) haben, wird bereits vorab in Punkt VI 39 KollV ausdrücklich bekräftigt.
Die Regelung der Fälligkeit des Urlaubszuschusses in Punkt VII 43 Satz 1 KollV ist nun jedenfalls insoweit klar und eindeutig, als sie besagt, dass der Urlaubszuschuss bei Urlaubsantritt ausbezahlt wird. Dem liegt erkennbar der in § 2 Abs 1 UrlG normierte Grundsatz des „ununterbrochenen“ Urlaubs zugrunde (siehe allerdings auch § 4 Abs 3 UrlG zum Verbrauch des Urlaubs in zwei Teilen). Der Regelungswortlaut des Punktes VII 43 Satz 1 KollV ist auch für die Parteien eindeutig. Unklarheiten wirft lediglich der Satz 2 des Punktes VII 43 für die Klägerin auf. Sie macht nämlich diesbezüglich in ihrer Revision (lit c) geltend, dass der Urlaubszuschuss vom Arbeitgeber anteilsmäßig entrichtet werden muss, wenn der Urlaub - wie in ihrem Fall im Jahr 2007 - in Teilen genommen wird. Diese Auffassung findet in Punkt VII 43 Satz 2 KollV keine Deckung. Dort ist nämlich von keinem „Müssen“ des Arbeitgebers die Rede, sondern es heißt, dass der Urlaubszuschuss anteilsmäßig entrichtet werden „kann“, wenn der Urlaub in zwei Teilen genommen wird. Aufgrund der unbedingten Anordnung im vorhergehenden Satz 1, wonach der Urlaubszuschuss bei Urlaubsantritt „ausbezahlt wird“, ist klar, dass im Satz 2 lediglich eine fakultative Zahlungserleichterung vorgesehen ist, von der der Arbeitgeber - bei Konsumation des Urlaubs in zwei Teilen - Gebrauch machen kann, aber nicht muss. Ein Arbeitgeber, der überhaupt nichts zahlt, kann sich nicht auch noch auf eine Zahlungserleichterung berufen, die er ohnehin nicht in Anspruch genommen hat. Zahlte daher die Beklagte bei Antritt des ersten Urlaubsteils durch die Klägerin zu Ostern 2007 nicht einmal einen Anteil des Urlaubszuschusses, dann machte sie von der Zahlungserleichterung keinen Gebrauch und ist daher nach Punkt VII 41 KollV mit der Zahlung des gesamten Urlaubszuschusses in Verzug. Gemäß Punkt XII 64 KollV wäre der offene Urlaubszuschuss (arg „alle gegenseitigen Ansprüche“) von der Klägerin bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit (hier: Ostern 2007) geltend zu machen gewesen. Dies ist nicht geschehen. Auf weitere Aspekte der kollektivvertraglichen Urlaubszuschussregelung kommt es nach der Lage des Falls in Bezug auf die hier vorweg zu beurteilende Zulässigkeit der Revision der Klägerin nicht an.Die Regelung der Fälligkeit des Urlaubszuschusses in Punkt VII 43 Satz 1 KollV ist nun jedenfalls insoweit klar und eindeutig, als sie besagt, dass der Urlaubszuschuss bei Urlaubsantritt ausbezahlt wird. Dem liegt erkennbar der in Paragraph 2, Absatz eins, UrlG normierte Grundsatz des „ununterbrochenen“ Urlaubs zugrunde (siehe allerdings auch Paragraph 4, Absatz 3, UrlG zum Verbrauch des Urlaubs in zwei Teilen). Der Regelungswortlaut des Punktes VII 43 Satz 1 KollV ist auch für die Parteien eindeutig. Unklarheiten wirft lediglich der Satz 2 des Punktes VII 43 für die Klägerin auf. Sie macht nämlich diesbezüglich in ihrer Revision (Litera c,) geltend, dass der Urlaubszuschuss vom Arbeitgeber anteilsmäßig entrichtet werden muss, wenn der Urlaub - wie in ihrem Fall im Jahr 2007 - in Teilen genommen wird. Diese Auffassung findet in Punkt VII 43 Satz 2 KollV keine Deckung. Dort ist nämlich von keinem „Müssen“ des Arbeitgebers die Rede, sondern es heißt, dass der Urlaubszuschuss anteilsmäßig entrichtet werden „kann“, wenn der Urlaub in zwei Teilen genommen wird. Aufgrund der unbedingten Anordnung im vorhergehenden Satz 1, wonach der Urlaubszuschuss bei Urlaubsantritt „ausbezahlt wird“, ist klar, dass im Satz 2 lediglich eine fakultative Zahlungserleichterung vorgesehen ist, von der der Arbeitgeber - bei Konsumation des Urlaubs in zwei Teilen - Gebrauch machen kann, aber nicht muss. Ein Arbeitgeber, der überhaupt nichts zahlt, kann sich nicht auch noch auf eine Zahlungserleichterung berufen, die er ohnehin nicht in Anspruch genommen hat. Zahlte daher die Beklagte bei Antritt des ersten Urlaubsteils durch die Klägerin zu Ostern 2007 nicht einmal einen Anteil des Urlaubszuschusses, dann machte sie von der Zahlungserleichterung keinen Gebrauch und ist daher nach Punkt VII 41 KollV mit der Zahlung des gesamten Urlaubszuschusses in Verzug. Gemäß Punkt XII 64 KollV wäre der offene Urlaubszuschuss (arg „alle gegenseitigen Ansprüche“) von der Klägerin bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit (hier: Ostern 2007) geltend zu machen gewesen. Dies ist nicht geschehen. Auf weitere Aspekte der kollektivvertraglichen Urlaubszuschussregelung kommt es nach der Lage des Falls in Bezug auf die hier vorweg zu beurteilende Zulässigkeit der Revision der Klägerin nicht an.
Soweit die Klägerin aus der schlichten Unterfertigung ihres Anspruchsschreibens vom 28. 12. 2007 durch die Beklagte abzuleiten versucht, dass die Beklagte die Ansprüche der Klägerin anerkannt bzw auf die Einrede des Verfalls verzichtet habe, wird damit ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Die diesbezüglichen Überlegungen der Klägerin betreffen nämlich Fragen der Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen, denen zufolge ihrer Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls nicht die Bedeutung einer erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042776 ua). Von einer unvertretbaren Auslegung des Berufungsgerichts kann hier nicht ausgegangen werden. Unstrittig ist, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem genannten Schreiben weder ausdrücklich erklärte, einen bestimmten Anspruch der Klägerin anzuerkennen, noch ausdrücklich auf eine Einrede verzichtete. Zum von der Klägerin gewünschten Auslegungsergebnis kann man daher nur durch die Annahme entsprechender schlüssiger Erklärungen der Beklagten kommen. Diese setzen aber gemäß § 863 ABGB voraus, dass kein vernünftiger Grund besteht, am Vorliegen von Erklärungen mit einem bestimmten Erklärungsinhalt zu zweifeln. Die der Berufungsentscheidung erkennbar zugrundeliegende Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier von einer derartigen Eindeutigkeit der Erklärungen der Beklagten nicht ausgegangen werden kann, ist vertretbar. Die bloße Unterfertigung der Erklärung eines anderen muss weder ein Anerkenntnis noch einen Verzicht zum Ausdruck bringen. Sie kann auch nur der Bestätigung dienen, die Erklärung erhalten zu haben; ein Aspekt, dem durchaus Bedeutung zukommen kann, wenn es darauf ankommt, ob und wann vom Arbeitnehmer ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wurde (vgl Punkt XII 64 KollV). Ob nach dem Verfall eines Anspruchs auf die Einrede des Verfalls verzichtet werden kann, muss hier nicht erörtert werden, weil nicht von einem Verzicht der Beklagten auf die Verfallseinrede auszugehen ist. Auch insoweit liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage vor.Soweit die Klägerin aus der schlichten Unterfertigung ihres Anspruchsschreibens vom 28. 12. 2007 durch die Beklagte abzuleiten versucht, dass die Beklagte die Ansprüche der Klägerin anerkannt bzw auf die Einrede des Verfalls verzichtet habe, wird damit ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Die diesbezüglichen Überlegungen der Klägerin betreffen nämlich Fragen der Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen, denen zufolge ihrer Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls nicht die Bedeutung einer erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042776 ua). Von einer unvertretbaren Auslegung des Berufungsgerichts kann hier nicht ausgegangen werden. Unstrittig ist, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem genannten Schreiben weder ausdrücklich erklärte, einen bestimmten Anspruch der Klägerin anzuerkennen, noch ausdrücklich auf eine Einrede verzichtete. Zum von der Klägerin gewünschten Auslegungsergebnis kann man daher nur durch die Annahme entsprechender schlüssiger Erklärungen der Beklagten kommen. Diese setzen aber gemäß Paragraph 863, ABGB voraus, dass kein vernünftiger Grund besteht, am Vorliegen von Erklärungen mit einem bestimmten Erklärungsinhalt zu zweifeln. Die der Berufungsentscheidung erkennbar zugrundeliegende Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier von einer derartigen Eindeutigkeit der Erklärungen der Beklagten nicht ausgegangen werden kann, ist vertretbar. Die bloße Unterfertigung der Erklärung eines anderen muss weder ein Anerkenntnis noch einen Verzicht zum Ausdruck bringen. Sie kann auch nur der Bestätigung dienen, die Erklärung erhalten zu haben; ein Aspekt, dem durchaus Bedeutung zukommen kann, wenn es darauf ankommt, ob und wann vom Arbeitnehmer ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wurde vergleiche Punkt XII 64 KollV). Ob nach dem Verfall eines Anspruchs auf die Einrede des Verfalls verzichtet werden kann, muss hier nicht erörtert werden, weil nicht von einem Verzicht der Beklagten auf die Verfallseinrede auszugehen ist. Auch insoweit liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagte geht in ihrer Revision weder auf die Frage ein, aufgrund der vom Berufungsgericht die ordentliche Revision zugelassen wurde, noch stellt sie erkennbare Überlegungen an, dass ihrer Revision eine sonstige erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zugrundeliegt. Erörterungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen von Widersprüchen im Vorbringen der Parteien und zu damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Anrechnung der Teilzahlungen der Beklagten auf die der Klage zugrundeliegenden Ansprüche, betreffen die Auslegung des Vorbringens durch das Berufungsgericht. Mit diesen kann aber keine erhebliche Rechtsfrage begründet werden (RIS-Justiz RS0042828 ua).Die Beklagte geht in ihrer Revision weder auf die Frage ein, aufgrund der vom Berufungsgericht die ordentliche Revision zugelassen wurde, noch stellt sie erkennbare Überlegungen an, dass ihrer Revision eine sonstige erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zugrundeliegt. Erörterungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen von Widersprüchen im Vorbringen der Parteien und zu damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Anrechnung der Teilzahlungen der Beklagten auf die der Klage zugrundeliegenden Ansprüche, betreffen die Auslegung des Vorbringens durch das Berufungsgericht. Mit diesen kann aber keine erhebliche Rechtsfrage begründet werden (RIS-Justiz RS0042828 ua).
Die Behauptung der Beklagten, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise Tatsachenfeststellungen ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung getroffen, woraus eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens resultiere, ist unbegründet (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Auch insoweit wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Die Behauptung der Beklagten, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise Tatsachenfeststellungen ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung getroffen, woraus eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens resultiere, ist unbegründet (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Auch insoweit wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
Zusammenfassend sind die Revisionen der Parteien mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Zusammenfassend sind die Revisionen der Parteien mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenzusprüche für die Revisionsbeantwortungen beruhen auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Beide Parteien haben zutreffend auf die Unzulässigkeit der jeweils gegnerischen Revision hingewiesen (vgl RIS-Justiz RS0035979 ua).Die Kostenzusprüche für die Revisionsbeantwortungen beruhen auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Beide Parteien haben zutreffend auf die Unzulässigkeit der jeweils gegnerischen Revision hingewiesen vergleiche RIS-Justiz RS0035979 ua).