Entscheidung 9 ObA 1010/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.05.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Dr. Hans Bobek und Mario Mdjimorec als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** G*****, Arbeiter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei ***** F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen 11.602,44 S sA (Revisionsstreitwert 7.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 28.Jänner 1992, GZ 5 Ra 18/92-14, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 2 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Das Schweigen des Arbeitnehmers zu einer einseitigen Auflösungserklärung des Arbeitgebers reicht für die Annahme einer einvernehmlichen Auflösung nicht aus, weil mit dem Zugehen der Auflösungserklärung deren rechtsgestaltende Wirkung eintritt und für das Stillschweigen des Erklärungsempfängers in einem solchen Fall die Voraussetzungen des § 863 ABGB nicht vorliegen (siehe RdW 1984, 379; DRdA 1986, 214 (zustimmend Mosler);Das Schweigen des Arbeitnehmers zu einer einseitigen Auflösungserklärung des Arbeitgebers reicht für die Annahme einer einvernehmlichen Auflösung nicht aus, weil mit dem Zugehen der Auflösungserklärung deren rechtsgestaltende Wirkung eintritt und für das Stillschweigen des Erklärungsempfängers in einem solchen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB nicht vorliegen (siehe RdW 1984, 379; DRdA 1986, 214 (zustimmend Mosler);
Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 496).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA01010.92.0513.000
Dokumentnummer
JJT_19920513_OGH0002_009OBA01010_9200000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung