Rechtssatz RS0014479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014479
Entscheidungsdatum
29.01.1998
Rechtssatz
Das Schweigen des AN zu einer einseitigen Auflösungserklärung des AG reicht für die Annahme einer einvernehmlichen Auflösung nicht aus, weil mit dem Zugehen der Auflösungserklärung deren rechtsgestaltende Wirkung eintritt und für das Stillschweigen des Erklärungsempfängers in einem solchen Fall die Voraussetzungen des § 863 ABGB nicht vorliegen.Das Schweigen des AN zu einer einseitigen Auflösungserklärung des AG reicht für die Annahme einer einvernehmlichen Auflösung nicht aus, weil mit dem Zugehen der Auflösungserklärung deren rechtsgestaltende Wirkung eintritt und für das Stillschweigen des Erklärungsempfängers in einem solchen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB nicht vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014479
Dokumentnummer
JJR_19920513_OGH0002_009OBA01010_9200000_001