Gemäß § 45 Abs 2 Satz 2 ASGG sind die im § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten jedenfalls mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag zu bewerten. Diese Bestimmung verhindert - ebenso wie der durch § 502 Abs 3 Z 2 ZPO ersetzte § 500 Abs 2 letzter Satz ZPO (idF vor der WGN 1989) - die Beschränkung des Zuganges zum Obersten Gerichtshof durch niedrige Bewertung des Entscheidungsgegenstandes für Streitigkeiten, in denen es um Bestandrechte an einer Wohnung und damit in der Regel um existentielle Bedürfnisse des betroffenen Nutzungsberechtigten geht.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Satz 2 ASGG sind die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN genannten Streitigkeiten jedenfalls mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag zu bewerten. Diese Bestimmung verhindert - ebenso wie der durch Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO ersetzte Paragraph 500, Absatz 2, letzter Satz ZPO in der Fassung vor der WGN 1989) - die Beschränkung des Zuganges zum Obersten Gerichtshof durch niedrige Bewertung des Entscheidungsgegenstandes für Streitigkeiten, in denen es um Bestandrechte an einer Wohnung und damit in der Regel um existentielle Bedürfnisse des betroffenen Nutzungsberechtigten geht.
Bei Dienst- und Naturalwohnungen ist das Rechtsverhältnis insgesamt dem Vertragstyp Arbeitsvertrag zuzuordnen (s Wachter, Rechtsprobleme der Dienst-, Natural-, Werks- und Mietwohnungen von Arbeitnehmern2, 18 f sowie 24). Mit der Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 45 Abs 2 zweiter Satz ASGG auf reine Bestandstreitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN würde aber der - insbesondere aus § 502 Abs 3 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 klar erkennbaren - Absicht des Gesetzgebers, diesen erhöhten Schutz immer dann zu gewähren, wenn es (auch) um die Nutzung einer Wohnung geht, nicht Rechnung getragen.Bei Dienst- und Naturalwohnungen ist das Rechtsverhältnis insgesamt dem Vertragstyp Arbeitsvertrag zuzuordnen (s Wachter, Rechtsprobleme der Dienst-, Natural-, Werks- und Mietwohnungen von Arbeitnehmern2, 18 f sowie 24). Mit der Einschränkung des Anwendungsbereiches des Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz ASGG auf reine Bestandstreitigkeiten im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN würde aber der - insbesondere aus Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989 klar erkennbaren - Absicht des Gesetzgebers, diesen erhöhten Schutz immer dann zu gewähren, wenn es (auch) um die Nutzung einer Wohnung geht, nicht Rechnung getragen.
§ 45 Abs 2 zweiter Satz ASGG hätte kaum einen Anwendungsbereich, da Streitigkeiten um die Nutzung einer Wohnung, die vor die Arbeits- und Sozialgerichte gehören, in aller Regel Dienst- und Naturalwohnungen betreffen werden.Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz ASGG hätte kaum einen Anwendungsbereich, da Streitigkeiten um die Nutzung einer Wohnung, die vor die Arbeits- und Sozialgerichte gehören, in aller Regel Dienst- und Naturalwohnungen betreffen werden.
In analoger Anwendung des § 45 Abs 2 zweiter Satz ASGG sind daher Streitigkeiten in Arbeitsrechtssachen, bei denen es (auch) um das Nutzungsrecht an einer dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassenen Wohnung geht, auch dann mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag zu bewerten, wenn es sich nicht um reine Bestandstreitigkeiten handelt. Dies gilt insbesondere auch für Hausbesorgerdienstwohnungen, bei deren Kündigung gemäß § 22 Abs 1 HBG die §§ 562-564 und 567-575 ZPO sinngemäß anzuwenden sind.In analoger Anwendung des Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz ASGG sind daher Streitigkeiten in Arbeitsrechtssachen, bei denen es (auch) um das Nutzungsrecht an einer dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassenen Wohnung geht, auch dann mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag zu bewerten, wenn es sich nicht um reine Bestandstreitigkeiten handelt. Dies gilt insbesondere auch für Hausbesorgerdienstwohnungen, bei deren Kündigung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, HBG die Paragraphen 562 -, 564 und 567 -, 575 ZPO sinngemäß anzuwenden sind.
Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht mit weniger als 50.000 S verstößt daher gegen das Gesetz. Diese unrichtige Bewertung sowie der bei einer Bewertung mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag gemäß § 45 Abs 1 ASGG nicht vorgesehene Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG gelten als nicht beigesetzt (siehe Kuderna ASGG § 45 Erl 1; RZ 1992/1; 9 Ob A 29/93; 9 Ob A 1005/93). Die Revision der Klägerin ist daher als ordentliche Revision zu behandeln.Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht mit weniger als 50.000 S verstößt daher gegen das Gesetz. Diese unrichtige Bewertung sowie der bei einer Bewertung mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG nicht vorgesehene Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG gelten als nicht beigesetzt (siehe Kuderna ASGG Paragraph 45, Erl 1; RZ 1992/1; 9 Ob A 29/93; 9 Ob A 1005/93). Die Revision der Klägerin ist daher als ordentliche Revision zu behandeln.