Entscheidungsgründe:
Nach dem auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anzuwendenden § 9 Abschnitt II Z 1 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe erhalten Arbeitnehmer, die soweit weg von ihrem ständigen Wohnsitz (Familienwohnsitz) arbeiten, daß ihnen die tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort nicht zugemutet werden kann, ein Trennungsgeld, sofern sie nicht unentschuldigt der Arbeit fernbleiben. Nach Abschnitt III Z 1 der zitierten Kollektivvertragsbestimmung haben diese Arbeitnehmer überdies Anspruch auf freie Unterkunft bzw. Übernachtungsgeld. Voraussetzung für diese Ansprüche ist die Vorlage einer Wohnsitzbestätigung. Der Kläger war vom 9. April 1984 bis 26. März 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Eine Wohnsitzbestätigung wurde vom Kläger erst während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegt. Der Kläger begehrt die Zahlung von 28.411,40 S netto sA an Trennungs- und Übernachtungsgeld; seine Familie habe nicht in Österreich gewohnt. Er habe immer wieder Wohnsitzbestätigungen abgegeben und die Auszahlung der nunmehr strittigen Gelder urgiert. Die Beklagte wandte ein, der Kläger habe bei seiner Aufnahme erklärt, seine Ehefrau wohne mit ihm in Wien 12., Altmannsdorferstraße 74; nur die Kinder befänden sich bei den Großeltern in Jugoslawien. Auch später habe der Kläger niemals mitgeteilt, daß seine Ehefrau nicht mehr in Wien sei und er getrennt von seiner Familie wohne. Dem Kläger sei gleich bei seiner Aufnahme gesagt worden, daß von der Beklagten nur solche Arbeiter beschäftigt würden, die keinen Anspruch auf Trennungsgeld haben; er müsse jede Änderung des Wohnsitzes bekanntgeben.Nach dem auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anzuwendenden Paragraph 9, Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe erhalten Arbeitnehmer, die soweit weg von ihrem ständigen Wohnsitz (Familienwohnsitz) arbeiten, daß ihnen die tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort nicht zugemutet werden kann, ein Trennungsgeld, sofern sie nicht unentschuldigt der Arbeit fernbleiben. Nach Abschnitt römisch drei Ziffer eins, der zitierten Kollektivvertragsbestimmung haben diese Arbeitnehmer überdies Anspruch auf freie Unterkunft bzw. Übernachtungsgeld. Voraussetzung für diese Ansprüche ist die Vorlage einer Wohnsitzbestätigung. Der Kläger war vom 9. April 1984 bis 26. März 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Eine Wohnsitzbestätigung wurde vom Kläger erst während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegt. Der Kläger begehrt die Zahlung von 28.411,40 S netto sA an Trennungs- und Übernachtungsgeld; seine Familie habe nicht in Österreich gewohnt. Er habe immer wieder Wohnsitzbestätigungen abgegeben und die Auszahlung der nunmehr strittigen Gelder urgiert. Die Beklagte wandte ein, der Kläger habe bei seiner Aufnahme erklärt, seine Ehefrau wohne mit ihm in Wien 12., Altmannsdorferstraße 74; nur die Kinder befänden sich bei den Großeltern in Jugoslawien. Auch später habe der Kläger niemals mitgeteilt, daß seine Ehefrau nicht mehr in Wien sei und er getrennt von seiner Familie wohne. Dem Kläger sei gleich bei seiner Aufnahme gesagt worden, daß von der Beklagten nur solche Arbeiter beschäftigt würden, die keinen Anspruch auf Trennungsgeld haben; er müsse jede Änderung des Wohnsitzes bekanntgeben.
Das Erstgericht gab der Klage statt und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Der Kläger hat zwar gegenüber dem Betriebsrat Franz M*** die Zahlung von Trennungs- und Übernachtungsgeld urgiert; dieser Wunsch wurde jedoch nicht an den Arbeitgeber weitergeleitet, weil der Kläger dem Betriebsrat keine Wohnsitzbestätigung übergab. Vom Arbeitgeber verlangte der Kläger diese Zahlungen erst zu Ende seiner Tätigkeit. Die Ehegattin des Klägers wohnt gemeinsam mit den Kindern bei den Eltern des Klägers in Jugoslawien. Der Beklagten war bekannt, daß die Kinder des Klägers im Ausland wohnen; Nachforschungen über den Familienwohnsitz des Klägers hat die Beklagte nicht angestellt.
Das Erstgericht vertrat die Ansicht, daß die Wohnungs- und Übernachtungsgelder mit Vorlage der Wohnsitzbestätigung fällig geworden seien, zumal eine Verjährung oder Verfristung nicht einmal eingewendet worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Die unrichtige Angabe des Klägers zu Beginn des Arbeitsverhältnisses schade nicht, weil aus der zitierten Kollektivvertragsbestimmung nicht abgeleitet werden könne, daß ein Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses eine ihn ein für allemal bindende Erklärung über seinen Familienwohnsitz abgeben müsse.
Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht; hilfsweise wird die Abänderung in eine Klageabweisung beantragt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.