Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, welche eine gebürtige Philippinin ist und die deutsche Sprache im Wort nur mangelhaft und in der Schrift überhaupt nicht beherrscht, war bei der Beklagten seit 4. März 1981 als Stubenmädchen beschäftigt.
Mit der Behauptung, sie habe mit Schreiben vom 15. November 1984 ihren berechtigten Austritt erklärt, begehrte sie letztlich den der Höhe nach unbestrittenen Betrag von S 35.150,50 brutto sA an Kündigungsentschädigung und Abfertigung. Nachdem sie auf betriebliche Mißstände hingewiesen und die Bezahlung von Überstunden gefordert hätte, sei ihr vorerst die Entlassung angedroht worden. Am 9. November 1984 sei sie vom Personaldirektor der Beklagten vorgeladen und zur Unterfertigung eines Schriftstückes gedrängt worden, von dem sie zufolge mangelnder Deutschkenntnisse angenommen habe, daß es eine Kündigung durch die Beklagte enthalte. Eine Aufklärung über den Inhalt der Erklärung sei nicht erfolgt. Erst im nachhinein habe sie erfahren, daß sie damit die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestätigt habe. Dieses Verhalten der Beklagten habe ihren Austritt gerechtfertigt.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie habe den vorzeitigen Austritt der Klägerin nicht veranlaßt. Das Arbeitsverhältnis sei vielmehr über Wunsch der Klägerin mit 9. November 1984 einvernehmlich aufgelöst worden. Die geltend gemachten Ansprüche stünden ihr nicht zu.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Am 7. November 1984 wandte sich der Gatte der Klägerin schriftlich an die Generaldirektion der Beklagten, wobei er verschiedene Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und den Kollektivvertrag aufzeigte und die ausstehende Entlohnung für Feiertagsarbeit und Überstunden urgierte. Dieses Schreiben langte am 9. November 1984 bei der Beklagten ein. Noch am selben Tag wurde die Klägerin daraufhin zum Personaldirektor der Beklagten, Raimund R***, gerufen. Im Büro des Personaldirektors waren bereits ihre unmittelbaren Vorgesetzten, die Abteilungsleiterin Adelheid P*** und deren Assistentin Maria M*** anwesend. Alle drei Personen sprachen in Deutsch auf die Klägerin ein. Deren Bitte, mit ihr in englischer Sprache zu reden, blieb unbeachtet.
Aus der Art, wie mit ihr gesprochen wurde, gelangte die Klägerin zur Ansicht, daß ihr Arbeitsverhältnis beendet werden sollte. Im übrigen blieb ihr der Inhalt der Äußerungen unklar. Schließlich legte ihr der Personaldirektor Raimund R*** eine bereits mit der Maschine vorgeschriebene Erklärung, in der lediglich das Datum handschriftlich eingesetzt wurde, des Inhalts vor, daß in einer Unterredung zwischen Herrn Dir. R*** und der Klägerin festgehalten worden sei, daß das Dienstverhältnis der Letztgenannten auf Wunsch des Dienstnehmers per 9. November 1984 einvernehmlich zur Auflösung gebracht werde. Die Klägerin versuchte zwar, den Text zu lesen, sie konnte ihn aber nicht verstehen. Da ihr alle drei anwesenden Personen erklärten, sie könne ruhig unterschreiben, es stünde nichts Schlechtes darin, unterfertigte sie die Urkunde in der Meinung, sie bestätige damit die Kenntnisnahme der mündlichen Kündigung durch die Beklagte. Nach der Unterfertigung des Schriftstücks wurde die Klägerin von Adelheid P*** aus dem Haus gewiesen.
Die Klägerin rief weinend ihren Ehegatten an und teilte ihm die vermeintliche Kündigung mit den Worten "They quit me" ("Sie haben mich gekündigt") mit. Erst ihr Ehegatte klärte sie in der Folge über den wahren Inhalt der von ihr unterfertigten Urkunde auf. Der Klagevertreter wies mit Schreiben vom 15. November 1984 die Beklagte darauf hin, daß keine Willensübereinstimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliege und die Klägerin wegen des Verhaltens der Beklagten ihren vorzeitigen Austritt erkläre.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin mangels ausreichender Sprachkenntnisse weder den Sinn der Unterredung noch die Bedeutung der von ihr unterschriebenen Erklärung verstanden habe. Sie habe daher weder ausdrücklich noch schlüssig einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt. Andererseits stehe fest, daß das Gespräch mit dem Personaldirektor und den unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin unter Umständen vor sich gegangen sei, aus denen diese Personen einwandfrei erkennen hätten können, daß die Klägerin dem Gespräch nicht folgen konnte und daß sie eine solche Erklärung nicht abgeben wollte. Dennoch hätte der vom Personaldirektor zur Unterschrift vorgelegte Aktenvermerk zum nachmaligen "Beweis" eines vom tatsächlichen Willen der Klägerin abweichenden Vorganges dienen sollen. Bei einem solchen Verhalten der Organe der Beklagten sei der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß es zwischen den Streitteilen zu keiner Willensübereinstimmung über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen sei. Auch das dem Zugang des Schreibens des Klagevertreters nachfolgende Verhalten der Beklagten habe bestätigt, daß sie sich das sprachliche Unvermögen der Klägerin zunutze machen und den der Klägerin unterlaufenen Irrtum zu ihrem Nachteil ausnützen habe wollen. Ein derartiges Vorgehen zerstöre das Vertrauensverhältnis und mache es dem Arbeitnehmer unmöglich, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.