Rechtssatz RS0060176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060176
Entscheidungsdatum
18.11.1987
Rechtssatz
Grund für einen berechtigten Austritt ist es, wenn dem Arbeitnehmer in grober Verletzung der Fürsorgepflicht eine für ihn nachteiligte Vereinbarung unterschoben wurde (einvernehmliche Auflösung) und er - ähnlich einer Entlassung - ohne jede Berechtigung des Hauses verwiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060176
Dokumentnummer
JJR_19871118_OGH0002_009OBA00103_8700000_001