Die Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur gegenständlichen Frage fehlt (§ 46 Abs 1 Z 1 ASGG); sie ist auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur gegenständlichen Frage fehlt (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG); sie ist auch berechtigt.
Gemäß § 27 Abs 4 BBDLO, BGBl. 1954/96, idF der 11.Novelle BGBl. 1968/266, hat die Klägerin nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens zehn Jahren Anspruch auf das Vierfache des ihr für den letzten Kalendermonat des Dienstverhältnisses in ihrer ständigen Verwendung (§ 14 Abs 3) gebührenden "Monatsentgeltes". Nach § 9 Abs 1 BBDLO idF BGBl. 1974/298, erhält der Lohnbedienstete ein "Monatsentgelt". Dieses besteht aus dem Monatslohn und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienstzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage). Durch diese Aufzählung der Zulagen ist das "Monatsentgelt" der Lohnbediensteten ähnlich wie der Monatsbezug der Bundesbahnbeamten in § 6 Abs 2 BBO klar definiert; es ist ein eindeutig bestimmter Begriff und nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Obergriff (9 Ob A 320/89). Die Aufzählung der Zulagen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes aber auch erschöpfend; sie umfaßt nämlich die ursprünglich als Familienzulage (§ 15) bezeichnete Haushaltszulage (BGBl. 1965/131), die durch die 17.Novelle, BGBl. 1974/298, nach den gleichen Grundsätzen und in gleicher Höhe wie für die Bundesbahnbeamten eingeführte Dienstzulage (§ 15 a), die nach den Übergangsbestimmungen zustehende Ergänzungszulage (§ 30) und die jeweils gewährte und insoweit gesondert geregelte Teuerungszulage (etwa BGBl. 1972/193). Weitere "Zulagen" sind nicht vorgesehen. Daß die in § 9 Abs 1 BBDLO nur mit ihrer Kurzbezeichnung aufgezählten Zulagen einer weiteren Determination hinsichtlich Höhe und Anspruchsgrundlage bedürfen, liegt auf der Hand (vgl. etwa die Aufzählung der Nebengebühren in § 15 Abs 1 GehG und deren nähere Ausgestaltung in den §§ 16 ff GehG). Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes kann sohin aus dem Erfordernis einer weiteren Detailregelung nicht geschlossen werden, daß "daneben in den §§ 15 und 15 a BBDLO noch Zulagen genannt seien". Der Hinweis auf "allfällige" Zulagen in § 9 Abs 1 BBDLO schränkt, wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt, demnach lediglich die im Einzelfall Anspruchsberechtigten auf den Kreis jener Lohnbediensteten ein, die die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen für die Zulage tatsächlich erfüllen. Abgesehen davon, daß Sonderzahlungen keine Zulagen sind, werden Sonderzahlungen daher nicht von einem "allgemeinen" Entgeltbegriff des § 9 Abs 1 BBDLO umfaßt. Insbesondere liegt auch keine eine analoge Anwendung des ArbAbfG rechtfertigende planwidrige Gesetzeslücke vor (9 Ob A 70/89). Sonderzahlungen in Höhe eines entsprechenden Teils des Monatslohnes wurden für den Bereich der BBDLO erst nachträglich durch die 1.Novelle, BGBl. 1956/66, eingeführt (§ 11 a), wobei als Monatslohn damals der "Lohn und allfällige Zulagen (Familienzulagen und Teuerungszulagen)" galt. In der 3.Novelle zur BBDLO, BGBl. 1959/252, wurde im § 11 a Abs 1 ausdrücklich festgehalten, daß dem Lohnbediensteten eine Sonderzahlung "außer dem Lohn" gebührt (vgl. dazu die ähnliche Rechtslage nach den §§ 2, 8 a Abs 2, 35 Abs 4 VBG; JBl 1955, 291 = Arb. 6139; EvBl 1972/203 = Arb. 8970; 9 Ob A 305/89). In der 11.Novelle zur BBDLO, BGBl. 1968/266, wurde dieser Wortlaut zwar nicht mehr aufrechterhalten, aber festgelegt, daß dem Lohnbediensteten eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des "Monatsentgelts" gebührt und zugleich ebenso unmißverständlich der Begriff des Monatsentgelts im § 9 Abs 1 eindeutig definiert. Zum Unterschied zu § 8 a VBG gebühren dem Lohnbediensteten nicht das Monatsentgelt und allfällige Zulagen, sondern das Monatsentgelt des Lohnbediensteten "besteht aus dem Monatslohn und allfälligen (erschöpfend aufgezählten) Zulagen", die durch die 17.Novelle zur BBDLO, BGBl. 1974/298, in der Folge um die gleichzeitig eingeführte Dienstzulage und die Ergänzungszulage erweitert wurden. Eine Absicht des Normgebers, den bestehenden Unterschied zwischen den Begriffen "Monatsentgelt" und "Sonderzahlung" aufzugeben, ist daraus nicht zu entnehmen. Der Begriff des Monatsentgelts wird in der BBDLO nicht nur im § 27 Abs 4, sondern vielmehr in dem von der Revisionswerberin zutreffend aufgezeigten Sinn des öfteren verwendet, wie etwa in § 11 a für die Bemessung der Sonderzahlungen selbst in § 11 b für die Höhe der Lohnvorschüsse und Geldaushilfen, in § 17 für die Bemessung einmaliger Belohnungen (BGBl. 1972/190), in § 20 a betreffend den Verwaltungszuschuß (BGBl. 1962/214) und in § 27 Abs 5 hinsichtlich des Sterbekostenbeitrags. Soweit daher in der Bestimmung des § 27 Abs 4 BBDLO auf das Monatsentgelt verwiesen wird, ist darunter nur der Monatslohn und eine allenfalls bezogene Haushaltszulage, Dienstzulage, Ergänzungszulage oder Teuerungszulage zu verstehen. Die Sonderzahlungen sind in die Bemessung der Abfertigung der Klägerin daher nicht einzubeziehen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz ist in § 43 Abs 1 ZPO begründet. Da die Klägerin mit ca. 75 % ihres Begehrens obsiegte, stehen ihr 50 % der verzeichneten Kosten und 75 % der Barauslagen zu. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, BBDLO, BGBl. 1954/96, in der Fassung der 11.Novelle BGBl. 1968/266, hat die Klägerin nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens zehn Jahren Anspruch auf das Vierfache des ihr für den letzten Kalendermonat des Dienstverhältnisses in ihrer ständigen Verwendung (Paragraph 14, Absatz 3,) gebührenden "Monatsentgeltes". Nach Paragraph 9, Absatz eins, BBDLO in der Fassung BGBl. 1974/298, erhält der Lohnbedienstete ein "Monatsentgelt". Dieses besteht aus dem Monatslohn und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienstzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage). Durch diese Aufzählung der Zulagen ist das "Monatsentgelt" der Lohnbediensteten ähnlich wie der Monatsbezug der Bundesbahnbeamten in Paragraph 6, Absatz 2, BBO klar definiert; es ist ein eindeutig bestimmter Begriff und nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Obergriff (9 Ob A 320/89). Die Aufzählung der Zulagen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes aber auch erschöpfend; sie umfaßt nämlich die ursprünglich als Familienzulage (Paragraph 15,) bezeichnete Haushaltszulage (BGBl. 1965/131), die durch die 17.Novelle, BGBl. 1974/298, nach den gleichen Grundsätzen und in gleicher Höhe wie für die Bundesbahnbeamten eingeführte Dienstzulage (Paragraph 15, a), die nach den Übergangsbestimmungen zustehende Ergänzungszulage (Paragraph 30,) und die jeweils gewährte und insoweit gesondert geregelte Teuerungszulage (etwa BGBl. 1972/193). Weitere "Zulagen" sind nicht vorgesehen. Daß die in Paragraph 9, Absatz eins, BBDLO nur mit ihrer Kurzbezeichnung aufgezählten Zulagen einer weiteren Determination hinsichtlich Höhe und Anspruchsgrundlage bedürfen, liegt auf der Hand vergleiche etwa die Aufzählung der Nebengebühren in Paragraph 15, Absatz eins, GehG und deren nähere Ausgestaltung in den Paragraphen 16, ff GehG). Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes kann sohin aus dem Erfordernis einer weiteren Detailregelung nicht geschlossen werden, daß "daneben in den Paragraphen 15 und 15 a BBDLO noch Zulagen genannt seien". Der Hinweis auf "allfällige" Zulagen in Paragraph 9, Absatz eins, BBDLO schränkt, wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt, demnach lediglich die im Einzelfall Anspruchsberechtigten auf den Kreis jener Lohnbediensteten ein, die die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen für die Zulage tatsächlich erfüllen. Abgesehen davon, daß Sonderzahlungen keine Zulagen sind, werden Sonderzahlungen daher nicht von einem "allgemeinen" Entgeltbegriff des Paragraph 9, Absatz eins, BBDLO umfaßt. Insbesondere liegt auch keine eine analoge Anwendung des ArbAbfG rechtfertigende planwidrige Gesetzeslücke vor (9 Ob A 70/89). Sonderzahlungen in Höhe eines entsprechenden Teils des Monatslohnes wurden für den Bereich der BBDLO erst nachträglich durch die 1.Novelle, BGBl. 1956/66, eingeführt (Paragraph 11, a), wobei als Monatslohn damals der "Lohn und allfällige Zulagen (Familienzulagen und Teuerungszulagen)" galt. In der 3.Novelle zur BBDLO, BGBl. 1959/252, wurde im Paragraph 11, a Absatz eins, ausdrücklich festgehalten, daß dem Lohnbediensteten eine Sonderzahlung "außer dem Lohn" gebührt vergleiche dazu die ähnliche Rechtslage nach den Paragraphen 2, 8, a Absatz 2, 35, Absatz 4, VBG; JBl 1955, 291 = Arb. 6139; EvBl 1972/203 = Arb. 8970; 9 Ob A 305/89). In der 11.Novelle zur BBDLO, BGBl. 1968/266, wurde dieser Wortlaut zwar nicht mehr aufrechterhalten, aber festgelegt, daß dem Lohnbediensteten eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des "Monatsentgelts" gebührt und zugleich ebenso unmißverständlich der Begriff des Monatsentgelts im Paragraph 9, Absatz eins, eindeutig definiert. Zum Unterschied zu Paragraph 8, a VBG gebühren dem Lohnbediensteten nicht das Monatsentgelt und allfällige Zulagen, sondern das Monatsentgelt des Lohnbediensteten "besteht aus dem Monatslohn und allfälligen (erschöpfend aufgezählten) Zulagen", die durch die 17.Novelle zur BBDLO, BGBl. 1974/298, in der Folge um die gleichzeitig eingeführte Dienstzulage und die Ergänzungszulage erweitert wurden. Eine Absicht des Normgebers, den bestehenden Unterschied zwischen den Begriffen "Monatsentgelt" und "Sonderzahlung" aufzugeben, ist daraus nicht zu entnehmen. Der Begriff des Monatsentgelts wird in der BBDLO nicht nur im Paragraph 27, Absatz 4,, sondern vielmehr in dem von der Revisionswerberin zutreffend aufgezeigten Sinn des öfteren verwendet, wie etwa in Paragraph 11, a für die Bemessung der Sonderzahlungen selbst in Paragraph 11, b für die Höhe der Lohnvorschüsse und Geldaushilfen, in Paragraph 17, für die Bemessung einmaliger Belohnungen (BGBl. 1972/190), in Paragraph 20, a betreffend den Verwaltungszuschuß (BGBl. 1962/214) und in Paragraph 27, Absatz 5, hinsichtlich des Sterbekostenbeitrags. Soweit daher in der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, BBDLO auf das Monatsentgelt verwiesen wird, ist darunter nur der Monatslohn und eine allenfalls bezogene Haushaltszulage, Dienstzulage, Ergänzungszulage oder Teuerungszulage zu verstehen. Die Sonderzahlungen sind in die Bemessung der Abfertigung der Klägerin daher nicht einzubeziehen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz ist in Paragraph 43, Absatz eins, ZPO begründet. Da die Klägerin mit ca. 75 % ihres Begehrens obsiegte, stehen ihr 50 % der verzeichneten Kosten und 75 % der Barauslagen zu. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.