1. Zur Revision des Klägers:
Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre müssen im Rahmen des Ausspruches der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses die konkreten wichtigen Gründe nicht bekanntgegeben werden; es reicht aus, daß dem Erklärungsempfänger erkennbar ist, daß der Erklärende von seinem Recht Gebrauch macht, das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig zu lösen. Auch wenn in der Entlassungserklärung ein bestimmter Grund angegeben wurde, hindert dies den Arbeitgeber nicht, später noch andere Gründe geltend zu machen, die ihm im Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung noch nicht bekannt waren, falls sie sich vor der Entlassung ereignet haben (siehe Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 304; Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz AngG7 548 f; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 442 f, jeweils mwH; Kuderna, Entlassungsrecht 12).
Richtig haben die Vorinstanzen auch erkannt, daß das Verhalten des Klägers Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 AngG dritter Tatbestand begründete. Unter diesen Entlassungstatbestand fallen Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitnehmers, die vom Standpunkt vernünftigen dienstlichen und geschäftlichen Ermessens für den Arbeitgeber objektiv die Befürchtung rechtfertigen, daß seine Interessen und Belange durch den Angestellten gefährdet sind (siehe ZAS 1991, 63 [Resch] = SZ 62/214;Richtig haben die Vorinstanzen auch erkannt, daß das Verhalten des Klägers Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG dritter Tatbestand begründete. Unter diesen Entlassungstatbestand fallen Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitnehmers, die vom Standpunkt vernünftigen dienstlichen und geschäftlichen Ermessens für den Arbeitgeber objektiv die Befürchtung rechtfertigen, daß seine Interessen und Belange durch den Angestellten gefährdet sind (siehe ZAS 1991, 63 [Resch] = SZ 62/214;
Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz AngG7 609 sowie Kuderna Entlassungsrecht 88 f). Die Arbeit eines im Außendienst eingesetzten Angestellten setzt eine besondere Vertrauenswürdigkeit voraus, da weder eine exakte Überwachung der Arbeitszeit noch eine genaue Kontrolle seiner Tätigkeit möglich ist, sondern der Arbeitgeber im wesentlichen auf die Richtigkeit der Berichte und Angaben des Angestellten angewiesen ist. Hat der Angestellte, wie im vorliegenden Fall, mehrfach unrichtige Angaben gemacht, kann dies daher nicht mehr als bloße Unkorrektheit angesehen werden (siehe Arb 10.017; 14 Ob A 65/87 sowie RdW 1988, 205). Ob der Kläger ausschließlich im Außendienst eingesetzt war, ist nicht entscheidend; es reicht aus, daß er auch im Außendienst tätig war und die Wochenplanung sowie die Besuchsberichte der Kontrolle seiner Tätigkeit dienten, so daß die Interessen des Arbeitgebers durch die zahlreichen Unrichtigkeiten in den vom Kläger über seine Tätigkeit erstellten Unterlagen ebenso gefährdet waren wie durch falsche Angaben eines ständig im Außendienst eingesetzten Angestellten.
2. Zur Revision der beklagten Partei:
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zu Unrecht wendet sich die beklagte Partei auch gegen die
rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Der Kläger hat in der Klage unter anderem auch nicht
entlassungsabhängige Ansprüche - wie Gehalt bis einschließlich
22. November 1989, anteilige Sonderzahlungen für den Zeitraum vom
4. September 1989 bis 22.November 1989, Urlaubsabfindung für diesen
Zeitraum sowie einen Betrag von 4.572 S für Barauslagen,
Reisekosten und Essensgutscheine - geltend gemacht. Er hat dazu
vorgebracht, darauf von der beklagten Partei am 19.Dezember 1989
lediglich einen Betrag von 34.589,27 S netto erhalten zu haben. Die
im Verfahren erster Instanz anwaltlich vertretene beklagte Partei
hat den Betrag von 4.572 S anerkannt, sich im übrigen aber mit der Behauptung begnügt, sämtliche (anderen) entlassungsunabhängigen Ansprüche seien mit dem Betrag von 34.589,27 S netto beglichen worden. Daß neben den gesetzlichen Abzügen ein Vorschuß von 15.744,80 S von den vom Kläger geltend gemachen entlassungsunabhängigen Bruttoentgeltansprüchen in Abzug zu bringen sei, hat im Verfahren erster Instanz weder die anwaltlich vertretene beklagte Partei behauptet noch ergibt sich derartiges aus dem Vorbringen des Klägers. Im Berufungsverfahren galt hingegen für die beklagte Partei gemäß § 482 ZPO iVm §§ 40 Abs 1 und 63 Abs 1 ASGG das Neuerungsverbot. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat schließlich der Kläger auch im Berufungsverfahren mit dem Vorbringen, der von der beklagten Partei einbehaltene Vorschuß von 15.744,80 S sei (später) gesondert eingeklagt worden, nicht eingeräumt, daß dieser Betrag von den in diesem Verfahren geltend gemachten entlassungsunabhängigen Ansprüchen in Abzug zu bringen sei. Völlig zu Recht hat das Berufungsgericht daher den von der beklagten Partei in Beilage 11 als Vorschuß deklarierten Abzug von 15.744,80 S nicht als Abzugspost von den zuerkannten entlassungsunabhängigen Ansprüchen berücksichtigt.hat den Betrag von 4.572 S anerkannt, sich im übrigen aber mit der Behauptung begnügt, sämtliche (anderen) entlassungsunabhängigen Ansprüche seien mit dem Betrag von 34.589,27 S netto beglichen worden. Daß neben den gesetzlichen Abzügen ein Vorschuß von 15.744,80 S von den vom Kläger geltend gemachen entlassungsunabhängigen Bruttoentgeltansprüchen in Abzug zu bringen sei, hat im Verfahren erster Instanz weder die anwaltlich vertretene beklagte Partei behauptet noch ergibt sich derartiges aus dem Vorbringen des Klägers. Im Berufungsverfahren galt hingegen für die beklagte Partei gemäß Paragraph 482, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 40, Absatz eins und 63 Absatz eins, ASGG das Neuerungsverbot. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat schließlich der Kläger auch im Berufungsverfahren mit dem Vorbringen, der von der beklagten Partei einbehaltene Vorschuß von 15.744,80 S sei (später) gesondert eingeklagt worden, nicht eingeräumt, daß dieser Betrag von den in diesem Verfahren geltend gemachten entlassungsunabhängigen Ansprüchen in Abzug zu bringen sei. Völlig zu Recht hat das Berufungsgericht daher den von der beklagten Partei in Beilage 11 als Vorschuß deklarierten Abzug von 15.744,80 S nicht als Abzugspost von den zuerkannten entlassungsunabhängigen Ansprüchen berücksichtigt.
Beiden Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 43 Abs 1 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 50 ZPO.