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Entscheidung 9 ObA 105/08v×

Entscheidung 9 ObA 105/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA105/08v

Entscheidungsdatum

17.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Günter K*****, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, wegen 41.021,32 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2008, GZ 8 Ra 83/07w-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Klagebegehrens primär mit der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs begründet. „Lediglich der Vollständigkeit halber" hat es sich in weiterer Folge mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, bei dem von ihm angefochtenen Vergleich aus dem Jahr 1995 handle es sich um einen unzulässigen Verzicht. Mit seiner Revision wendet sich der Kläger nur gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts; er macht ausschließlich geltend, dass der im Jahr 1995 geschlossene Vergleich gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoße und daher nichtig sei. Die Hauptbegründung des Berufungsgerichts - der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei verjährt - wird von ihm hingegen in seiner Revision mit keinem Wort bekämpft. Er macht daher im Ergebnis keine für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend (8 Ob 28/04g; RIS-Justiz RS0118709; zuletzt etwa 9 ObA 55/08s).

Anmerkung

E89573 9ObA105.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00105.08V.1217.000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20081217_OGH0002_009OBA00105_08V0000_000