Begründung:
Der seit 1992 bei der Beklagten beschäftigte Kläger sorgte in den Jahren 1993 und 1994 unter Umgehung interner Vorschriften dafür, dass von seinem Bruder ausgestellte ungedeckte Fremdschecks von der Beklagten eingelöst wurden. Durch diese Vorgangsweise entstand der Beklagten ein Schaden von S 5,895.500,-, der ihr in der Folge vom Kläger ersetzt wurde.
Die Beklagte bemerkte die Malversationen des Klägers im Dezember 1994 und stellte ihn ab 29. 12. 1994 dienstfrei. Nach umfangreichen internen Erhebungen wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet, in dem er schließlich am 24. 5. 1995 vom Vorwurf der „Beihilfe zur Scheckreiterei mit dem Bewusstsein des betrügerischen Handelns des Bruders" freigesprochen, jedoch wegen der Veranlassung und Mithilfe einer finanziellen Begünstigung des Bruders entgegen der Arbeitsanweisung und mit Wirkung einer finanziellen Schädigung der Beklagten unter Pouvoirüberschreitung im Zusammenhang mit den Scheckeinlösungen des Bruders schuldig erkannt und zur Disziplinarstrafe der dauernden Kürzung des Monatsgehalts und der Sonderzahlungen um 25 % mit Auswirkung auf die Pensionsbemessung verurteilt wurde. Den Feststellungen des Disziplinarerkenntnisses ist zu entnehmen, dass nicht jede Vorsatzform, sondern nur die Wissentlichkeit bzw Absicht hinsichtlich der Betrugshandlungen des Bruders ausgeschlossen werden sollte. Dass der Kläger wissentlich seine Befugnisse überschritten hatte, stand aber schon auf Grund des Disziplinarverfahrens fest (so bereits 9 ObA 54/02k).
Die Streitteile kamen überein, kein Rechtsmittel gegen das Disziplinarerkenntnis zu erheben. Außerdem stellte die Beklagte dem Kläger eine Bestätigung über die Schadensgutmachung aus, um ihm zu ermöglichen, im mittlerweile anhängigen Strafverfahren „tätige Reue" geltend zu machen.
Die Dienstfreistellung des Klägers wurde am 31. 5. 1995 widerrufen, allerdings wurde ihm seine Leitungsfunktion und das Überstundenpauschale entzogen. Er arbeitete in der Folge als Bankangestellter und erzielte in den Jahren 1996, 1997 und 1998 hervorragende Ergebnisse, für die er auch Belobigungen erhielt.
Im mittlerweile fortgesetzten Strafverfahren erklärte sich der Kläger am 23. 7. 1998 der Untreue schuldig, worauf er wegen dieses Delikts zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Auch dieses Urteil, bei dessen Verkündung ein Vertreter der Beklagten anwesend war, erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils an die Beklagte am 2. 10. 1998 wurde der Kläger entlassen.
Diese Entlassung wurde vom Kläger, der begünstigter Behinderter ist, im Verfahren 22 Cg 56/99m des Erstgerichtes erfolgreich als unwirksam bekämpft. Seiner Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses wurde stattgegeben. In seiner Entscheidung 9 ObA 54/02k wies der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass das Strafverfahren keine wesentlichen, über die schon ursprünglich vorhandenen Kenntnisse hinausgehenden Aufschlüsse erbracht hatte. Schon auf Grund des Disziplinarverfahrens war festgestanden, dass der Kläger wissentlich seine Befugnisse als Filialleiter-Stellvertreter missbraucht und von seinem Bruder eingereichte Schecks ohne Rückfrage bei den bezogenen Banken bar eingelöst hatte. Aus dem Strafurteil ergaben sich keine wesentlich weitergehenden Erkenntnisse: Wissentlichkeit wurde beim Kläger lediglich hinsichtlich des Missbrauchs der ihm eingeräumten Befugnisse als Geschäftsleiter-Stellvertreter angenommen, während hinsichtlich der Zufügung eines Vermögensnachteils nur bedingter Vorsatz festgestellt werden konnte. In rechtlicher Hinsicht wies der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass die Beklagte den Kläger trotz des im Disziplinarerkenntnis ausdrücklich erwähnten Vertrauensverlustes nicht nur wieder in den Dienst stellte, sondern ihm auch bei der Wiedergutmachung des Schadens entgegenkam und ihn wiederholt belobigte. Damit setzte sie nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs ein Verhalten, das der Kläger wie jeder andere Arbeitnehmer in seiner Lage trotz des noch anhängigen Strafverfahrens als Verzicht auf die Geltendmachung des Entlassungsrechts werten durfte. Um ihr Entlassungsrecht zu wahren, hätte die Beklagte unter den gegebenen Umständen daher unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen, dass sie sich wegen möglicher über das Disziplinarerkenntnis hinausgehender Ergebnisse die Entscheidung über die Entlassung bis zum Ende des Strafverfahrens vorbehalte.
Auf Grund des Ergebnisses dieses Verfahrens wurde der Kläger wieder in den Dienst gestellt. Die ihm nicht ausgezahlten Bezüge wurde ihm nachgezahlt.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger ua (weitere Ansprüche sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens) den Zuspruch von EUR 27.581,27 netto zuzüglich 8,75 % Zinsen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden, die ihm durch die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Nachzahlung entstanden sind. Er habe Anspruch auf Verzinsung seiner Entgeltansprüche von Oktober 1998 bis Mai 2002 gemäß deren Fälligkeit unter Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 49a ASGG. Darüber hinaus habe der Kläger dadurch, dass er seine Bezüge in rechtswidriger Weise nachgezahlt bekommen habe, einen Steuerschaden erlitten, weil für seine Bezüge bei laufender Auszahlung weniger an Steuern zu zahlen gewesen wären.Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger ua (weitere Ansprüche sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens) den Zuspruch von EUR 27.581,27 netto zuzüglich 8,75 % Zinsen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden, die ihm durch die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Nachzahlung entstanden sind. Er habe Anspruch auf Verzinsung seiner Entgeltansprüche von Oktober 1998 bis Mai 2002 gemäß deren Fälligkeit unter Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Paragraph 49 a, ASGG. Darüber hinaus habe der Kläger dadurch, dass er seine Bezüge in rechtswidriger Weise nachgezahlt bekommen habe, einen Steuerschaden erlitten, weil für seine Bezüge bei laufender Auszahlung weniger an Steuern zu zahlen gewesen wären.
Die Beklagte hielt diesen Ansprüche im Wesentlichen entgegen, mit der Entlassung einen vertretbaren Rechtsstandpunkt vertreten zu haben, sodass § 49a ASGG nicht anzuwenden sei. Der behauptete Schadenersatzanspruch des Klägers bestehe ebenfalls nicht zu Recht, weil die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt habe.Die Beklagte hielt diesen Ansprüche im Wesentlichen entgegen, mit der Entlassung einen vertretbaren Rechtsstandpunkt vertreten zu haben, sodass Paragraph 49 a, ASGG nicht anzuwenden sei. Der behauptete Schadenersatzanspruch des Klägers bestehe ebenfalls nicht zu Recht, weil die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt habe.
Das Erstgericht wies mit Teilurteil die in Rede stehenden Begehren des Klägers ab.
Mit der angefochtenen Entscheidung änderte das Berufungsgericht dieses Teilurteil im Sinne der Stattgebung der hievon betroffenen Klagebegehren ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof zur Frage eines Schadens durch eine Einmalversteuerung gemäß § 67 Abs 8 lit c EStG fehle.Mit der angefochtenen Entscheidung änderte das Berufungsgericht dieses Teilurteil im Sinne der Stattgebung der hievon betroffenen Klagebegehren ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof zur Frage eines Schadens durch eine Einmalversteuerung gemäß Paragraph 67, Absatz 8, Litera c, EStG fehle.
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist nicht zulässig.