Die Revision ist im Sinn des Aufhebungsantrags im Ergebnis berechtigt.
Der Zweck eines Teilurteils liegt darin, durch die endgültige Erledigung eines Teils den Rechtsstreit beschleunigt und verbilligt abschließen zu können. Dem Kläger ist die möglichst rasche Durchsetzung von leicht feststellbaren Teilansprüchen vorweg zu eröffnen (Fasching, ZPR2 Rz 1415). Abgesehen davon, daß es diesem prozessualen Zweck und auch der Verfahrensökonomie widerspricht, Teile der Ansprüche sukzessiv lediglich abzuweisen, ist die Arbeitsrechtssache hinsichtlich des abweislichen Teilurteils des Erstgerichts vor allem nicht spruchreif.
Den Vorinstanzen ist zwar darin zu folgen, daß das Schreiben des Klägers vom 10.3.1988 betreffend seine Kündigung nach seinem gesamten objektiven Erklärungswert als Kündigung und nicht als vorzeitiger Austritt zu qualifizieren ist, doch hat es damit in mehrfacher Hinsicht noch nicht sein Bewenden. Dem Einwand des Revisionswerbers, er habe nur irrtümlich eine Kündigung erklärt, ist entgegenzuhalten, daß er diesen "Irrtum" nicht rechtzeitig aufgeklärt und das Schreiben nach Rücksprache mit dem Klagevertreter verfaßt hat. Einem Rechtsanwalt ist aber zu unterstellen, daß ihm der rechtliche Unterschied zwischen einem vorzeitigen fristlosen Austritt und einer Kündigung bekannt ist. Das Schreiben vom 10.3.1988 ist ausdrücklich als "Kündigung" überschrieben; der Kläger verwendet in ihm den Begriff "kündige ich" und verweist auf eine "Kündigungszeit" (Kündigungsfrist), in der er unter Verzicht auf einen (geringfügigen) Teil seine Resturlaubsansprüche konsumieren werde. An diesem Ergebnis kann auch das das Kündigungsschreiben korrigierend interpretierende Schreiben des Klagevertreters vom 12.4.1988 nichts ändern. Damit machte der Kläger die beklagte Partei nicht innerhalb jener Frist auf sein Austrittsrecht aufmerksam, die ihm zum Austritt selbst offengestanden wäre (vgl. Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 181 f), sondern erst fast drei Wochen nach seiner inzwischen erklärten Entlassung. Da eine Entlassung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet, gleichgültig, ob die Entlassung berechtigt ist oder nicht (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht2 30), kann es dahingestellt bleiben, ob das Schreiben vom 12.4.1988 als (erstmalige) Austrittserklärung insbesondere wegen der weiteren Nichtzahlung des Februargehaltes zu deuten ist.Den Vorinstanzen ist zwar darin zu folgen, daß das Schreiben des Klägers vom 10.3.1988 betreffend seine Kündigung nach seinem gesamten objektiven Erklärungswert als Kündigung und nicht als vorzeitiger Austritt zu qualifizieren ist, doch hat es damit in mehrfacher Hinsicht noch nicht sein Bewenden. Dem Einwand des Revisionswerbers, er habe nur irrtümlich eine Kündigung erklärt, ist entgegenzuhalten, daß er diesen "Irrtum" nicht rechtzeitig aufgeklärt und das Schreiben nach Rücksprache mit dem Klagevertreter verfaßt hat. Einem Rechtsanwalt ist aber zu unterstellen, daß ihm der rechtliche Unterschied zwischen einem vorzeitigen fristlosen Austritt und einer Kündigung bekannt ist. Das Schreiben vom 10.3.1988 ist ausdrücklich als "Kündigung" überschrieben; der Kläger verwendet in ihm den Begriff "kündige ich" und verweist auf eine "Kündigungszeit" (Kündigungsfrist), in der er unter Verzicht auf einen (geringfügigen) Teil seine Resturlaubsansprüche konsumieren werde. An diesem Ergebnis kann auch das das Kündigungsschreiben korrigierend interpretierende Schreiben des Klagevertreters vom 12.4.1988 nichts ändern. Damit machte der Kläger die beklagte Partei nicht innerhalb jener Frist auf sein Austrittsrecht aufmerksam, die ihm zum Austritt selbst offengestanden wäre vergleiche Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch eins 181 f), sondern erst fast drei Wochen nach seiner inzwischen erklärten Entlassung. Da eine Entlassung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet, gleichgültig, ob die Entlassung berechtigt ist oder nicht vergleiche Kuderna, Das Entlassungsrecht2 30), kann es dahingestellt bleiben, ob das Schreiben vom 12.4.1988 als (erstmalige) Austrittserklärung insbesondere wegen der weiteren Nichtzahlung des Februargehaltes zu deuten ist.
Handelte es sich aber beim Schreiben des Klägers vom 10.3.1988 um eine Kündigung, war sie gemäß § 20 Abs 4 AngG mangels einer günstigeren Vereinbarung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.4.1988 gerichtet (vgl Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, §§ 23, 23a Rz 186). Insofern ist den Vorinstanzen beizupflichten. Eine Kündigungsentschädigung könnte der Kläger für diesen Zeitraum naturgemäß nicht verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung verliert aber der kündigende Angestellte seinen Abfertigungsanspruch auch dann nicht, wenn ein Austrittsgrund vorliegt und dieser als Grund für die Kündigung angegeben wird (vgl. die Judikaturhinweise in Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 § 23 Erl 41 ua). Maßgebend ist, ob es zwischen den Parteien klar ist, daß ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird und es sich nicht um eine gewöhnliche Kündigung handelt, in der keine Gründe angegeben werden müssen. Der Kläger verließ nach dem Vorwurf des Geschäftsführers der beklagten Partei, für die Nichtmeldung der Umsatzsteuer in Millionenhöhe verantwortlich zu sein und damit die Firma vorsätzlich umzubringen, den Betrieb und verweigerte weitere Unterredungen. In seinem Schreiben vom 10.3.1988 brachte er der beklagten Partei klar und eindeutig zur Kenntnis, daß er aufgrund des Vorwurfs, er hätte bewußt versucht, die Firma umzubringen, kündige. Damit gab er hinreichend deutlich den Austrittsgrund des § 26 Z 4 3.Fall AngG als Grund zur Kündigung an. Daß er auch die Nichtzahlung des Februargehalts als Kündigungsgrund angeführt hätte, ist dem Schreiben allerdings nicht zu entnehmen; er ersuchte lediglich um die Überweisung des offenen Betrages und setzte damit ein Verhalten, daß eher auf die Gewährung einer Nachfrist abzustellen ist.Handelte es sich aber beim Schreiben des Klägers vom 10.3.1988 um eine Kündigung, war sie gemäß Paragraph 20, Absatz 4, AngG mangels einer günstigeren Vereinbarung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.4.1988 gerichtet vergleiche Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, Paragraphen 23, 23 a, Rz 186). Insofern ist den Vorinstanzen beizupflichten. Eine Kündigungsentschädigung könnte der Kläger für diesen Zeitraum naturgemäß nicht verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung verliert aber der kündigende Angestellte seinen Abfertigungsanspruch auch dann nicht, wenn ein Austrittsgrund vorliegt und dieser als Grund für die Kündigung angegeben wird vergleiche die Judikaturhinweise in Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 Paragraph 23, Erl 41 ua). Maßgebend ist, ob es zwischen den Parteien klar ist, daß ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird und es sich nicht um eine gewöhnliche Kündigung handelt, in der keine Gründe angegeben werden müssen. Der Kläger verließ nach dem Vorwurf des Geschäftsführers der beklagten Partei, für die Nichtmeldung der Umsatzsteuer in Millionenhöhe verantwortlich zu sein und damit die Firma vorsätzlich umzubringen, den Betrieb und verweigerte weitere Unterredungen. In seinem Schreiben vom 10.3.1988 brachte er der beklagten Partei klar und eindeutig zur Kenntnis, daß er aufgrund des Vorwurfs, er hätte bewußt versucht, die Firma umzubringen, kündige. Damit gab er hinreichend deutlich den Austrittsgrund des Paragraph 26, Ziffer 4, 3.Fall AngG als Grund zur Kündigung an. Daß er auch die Nichtzahlung des Februargehalts als Kündigungsgrund angeführt hätte, ist dem Schreiben allerdings nicht zu entnehmen; er ersuchte lediglich um die Überweisung des offenen Betrages und setzte damit ein Verhalten, daß eher auf die Gewährung einer Nachfrist abzustellen ist.
Der Vorwurf des Geschäftsführers der beklagten Partei an den Kläger, dieser wolle die Firma vorsätzlich umbringen, ist als erhebliche Ehrverletzung im Sinne des § 26 Z 4 AngG anzusehen (vgl Martinek aaO, § 26 Erl 31). Aufgrund der Arbeitsaufteilung im Unternehmen der beklagten Partei hatte der Kläger sämtliche finanziellen Agenden wahrzunehmen, während sich der Geschäftsführer auf das Akquirieren von Aufträgen sowie die Planung und Fertigstellung der Baustellen beschränkte. Der Vorwurf ist daher nicht nur deshalb erheblich, weil er auf die fachliche Unfähigkeit des Klägers gerichtet gewesen wäre, sondern vor allem deshalb, weil er dem Kläger die bewußte und gewollte Schädigung der beklagten Partei (zu seinem Vorteil) anlastete. Gäbe es nur diese Verfahrensergebnisse, wäre zu prüfen gewesen, ob der Kläger den Austrittsgrund nach § 26 Z 4 AngG zu Recht geltend machen konnte. Dabei wäre es darauf angekommen, ob der Geschäftsführer den Vorwurf berechtigt hätte erheben dürfen, ob dieser Vorwurf also im behaupteten Verhalten des Klägers begründet gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hätte daher das Begehren des Klägers auf Abfertigung nicht schon wegen seiner Selbstkündigung (§ 23 Abs 7 AngG) abgewiesen werden dürfen. Der Abfertigungsanspruch aufgrund der mit einem Austrittsgrund motivierten Kündigung hat aber zur Voraussetzung, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Kündigung beendet wird.Der Vorwurf des Geschäftsführers der beklagten Partei an den Kläger, dieser wolle die Firma vorsätzlich umbringen, ist als erhebliche Ehrverletzung im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4, AngG anzusehen vergleiche Martinek aaO, Paragraph 26, Erl 31). Aufgrund der Arbeitsaufteilung im Unternehmen der beklagten Partei hatte der Kläger sämtliche finanziellen Agenden wahrzunehmen, während sich der Geschäftsführer auf das Akquirieren von Aufträgen sowie die Planung und Fertigstellung der Baustellen beschränkte. Der Vorwurf ist daher nicht nur deshalb erheblich, weil er auf die fachliche Unfähigkeit des Klägers gerichtet gewesen wäre, sondern vor allem deshalb, weil er dem Kläger die bewußte und gewollte Schädigung der beklagten Partei (zu seinem Vorteil) anlastete. Gäbe es nur diese Verfahrensergebnisse, wäre zu prüfen gewesen, ob der Kläger den Austrittsgrund nach Paragraph 26, Ziffer 4, AngG zu Recht geltend machen konnte. Dabei wäre es darauf angekommen, ob der Geschäftsführer den Vorwurf berechtigt hätte erheben dürfen, ob dieser Vorwurf also im behaupteten Verhalten des Klägers begründet gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hätte daher das Begehren des Klägers auf Abfertigung nicht schon wegen seiner Selbstkündigung (Paragraph 23, Absatz 7, AngG) abgewiesen werden dürfen. Der Abfertigungsanspruch aufgrund der mit einem Austrittsgrund motivierten Kündigung hat aber zur Voraussetzung, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Kündigung beendet wird.
Unabhängig davon, ob die beklagte Partei ihren schwerwiegenden Vorwurf rechtfertigen hätte können, ist nämlich im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich, daß sich das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung erst im Auflösungsstadium befand. Für den Anspruch auf Abfertigung ist aber stets das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses maßgeblich; es kommt sohin nicht allein auf die Kündigung, sondern auch darauf an, daß die Kündigungserklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat (vgl Migsch aaO Rz 310; Martinek aaO § 23 Erl 40 mwH; derselbe, Nachtrag 1994, 60; Kuderna aaO 32; Arb 7746 uva). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen endete das Arbeitsverhältnis noch innerhalb der Kündigungsfrist durch die mit Schreiben der beklagten Partei vom 24.3.1988 erklärte Entlassung des Klägers. Diesem stehen daher, falls ihn kein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft bzw die Entlassung unbegründet war, ein Abfertigungsanspruch sowie die übrigen entlassungsabhängigen Ansprüche (etwa Kündigungsentschädigung bis 30.4.1988) zu. Dazu fehlt es an jeglichen Feststellungen, so daß die Arbeitsrechtssache auch unter diesem Gesichtspunkt noch nicht spruchreif ist.Unabhängig davon, ob die beklagte Partei ihren schwerwiegenden Vorwurf rechtfertigen hätte können, ist nämlich im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich, daß sich das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung erst im Auflösungsstadium befand. Für den Anspruch auf Abfertigung ist aber stets das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses maßgeblich; es kommt sohin nicht allein auf die Kündigung, sondern auch darauf an, daß die Kündigungserklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat vergleiche Migsch aaO Rz 310; Martinek aaO Paragraph 23, Erl 40 mwH; derselbe, Nachtrag 1994, 60; Kuderna aaO 32; Arb 7746 uva). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen endete das Arbeitsverhältnis noch innerhalb der Kündigungsfrist durch die mit Schreiben der beklagten Partei vom 24.3.1988 erklärte Entlassung des Klägers. Diesem stehen daher, falls ihn kein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft bzw die Entlassung unbegründet war, ein Abfertigungsanspruch sowie die übrigen entlassungsabhängigen Ansprüche (etwa Kündigungsentschädigung bis 30.4.1988) zu. Dazu fehlt es an jeglichen Feststellungen, so daß die Arbeitsrechtssache auch unter diesem Gesichtspunkt noch nicht spruchreif ist.
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren die Berechtigung der Entlassung des Klägers, wofür die beklagte Partei beweispflichtig ist (vgl Kuderna aaO 49 f), zu prüfen haben. Für die entlassungsunabhängigen und entlassungsabhängigen Ansprüche auf Entgelt bzw Kündigungsentschädigung macht es entgegen der Ansicht der Vorinstanzen keinen Unterschied, daß die Ansprüche für die Zeit vom 10.3.1988 bis zum Zugehen des Entlassungsschreibens vom 24.3.1988 an sich keine Schadenersatz-, sondern noch Erfüllungsansprüche sind. Der Kläger legte sich in seiner Klage nicht auf eine bestimmte rechtliche Qualifikation (Erfüllungsanspruch-Ersatzanspruch) fest. Er behauptete vielmehr, daß ihm die beklagte Partei auch das Gehalt für März und April nicht gezahlt habe, wobei insbesondere die Nichtzahlung des Aprilgehalts für den von ihm angenommenen vorzeitigen Austritt ohne jeglichen Belang ist. Er machte vielmehr seine "vertragsmäßigen" Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum geltend, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen. Den Begriff "Kündigungsentschädigung" verwendet er dabei nicht, obwohl der Zeitraum für den die "vertragsmäßigen" Ansprüche gefordert werden, eine solche Qualifikation nahelegt. Soweit er daher in der Tagsatzung vom 23.3.1993 vorbrachte, daß er sein Begehren eventualiter auch auf den Rechtstitel der ausständigen Gehälter bis zum Kündigungsendzeitpunkt stütze, hat er damit keine "Klageänderung" vorgenommen, über deren Zulässigkeit im übrigen gar nicht entschieden wurde, sondern nur eine allfällige Änderung der rechtlichen Qualifikation oder Subsumtion der unverändert gebliebenen Tatsachen (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1226).Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren die Berechtigung der Entlassung des Klägers, wofür die beklagte Partei beweispflichtig ist vergleiche Kuderna aaO 49 f), zu prüfen haben. Für die entlassungsunabhängigen und entlassungsabhängigen Ansprüche auf Entgelt bzw Kündigungsentschädigung macht es entgegen der Ansicht der Vorinstanzen keinen Unterschied, daß die Ansprüche für die Zeit vom 10.3.1988 bis zum Zugehen des Entlassungsschreibens vom 24.3.1988 an sich keine Schadenersatz-, sondern noch Erfüllungsansprüche sind. Der Kläger legte sich in seiner Klage nicht auf eine bestimmte rechtliche Qualifikation (Erfüllungsanspruch-Ersatzanspruch) fest. Er behauptete vielmehr, daß ihm die beklagte Partei auch das Gehalt für März und April nicht gezahlt habe, wobei insbesondere die Nichtzahlung des Aprilgehalts für den von ihm angenommenen vorzeitigen Austritt ohne jeglichen Belang ist. Er machte vielmehr seine "vertragsmäßigen" Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum geltend, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen. Den Begriff "Kündigungsentschädigung" verwendet er dabei nicht, obwohl der Zeitraum für den die "vertragsmäßigen" Ansprüche gefordert werden, eine solche Qualifikation nahelegt. Soweit er daher in der Tagsatzung vom 23.3.1993 vorbrachte, daß er sein Begehren eventualiter auch auf den Rechtstitel der ausständigen Gehälter bis zum Kündigungsendzeitpunkt stütze, hat er damit keine "Klageänderung" vorgenommen, über deren Zulässigkeit im übrigen gar nicht entschieden wurde, sondern nur eine allfällige Änderung der rechtlichen Qualifikation oder Subsumtion der unverändert gebliebenen Tatsachen vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 1226).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 52 Abs 1 und 2 iVm 393 Abs 4 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 52, Absatz eins und 2 in Verbindung mit 393 Absatz 4, ZPO begründet.