Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1. 7. 2003 als technischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Im Sommer 2007 stand diese knapp vor dem Konkurs. Der Betriebsratsvorsitzende L***** bemühte sich daher, einen neuen Geldgeber zu finden, was ihm letztlich in der Person eines Dipl.-Ing. Friedrich N***** gelang. Dieser erklärte sich bereit, die überwiegenden Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu übernehmen und dieser frisches Kapital zuzuführen, wenn ein Geschäftsführer aus den Reihen der vorhandenen Mitarbeiter gefunden werde, der sich überdies an der Kapitalerhöhung mit einem Betrag von insgesamt 37.500 EUR beteiligen werde. Im Zuge der Gespräche wurde Thomas K*****, damals noch Mitarbeiter der Beklagten, für diese Funktion vorgeschlagen, dieser erklärte sich auch bereit, diese Funktion zu übernehmen. Er war allerdings nicht in der Lage, den gesamten Betrag von 37.500 EUR aus eigenen Mitteln aufzubringen. Daraufhin schlug ihm ein anderer Mitarbeiter spontan vor, dass er sich mit 1.000 EUR als „Spende“ beteiligen würde. Diesen Vorschlag griff der Betriebsratsvorsitzende auf und zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende August 2007 berief er eine Betriebsversammlung ein. An dieser nahmen die Mitarbeiter der Beklagten, darunter auch der Kläger teil. Der Betriebsratsvorsitzende erklärte, dass das Unternehmen zahlungsunfähig sei und ein Konkursantrag gestellt werden müsse. In diesem Fall werde das Septembergehalt nicht mehr ausbezahlt werden können. Er fragte, wer bereit sei 1.000 EUR zu spenden, damit sich der Mitarbeiter K***** am Unternehmen beteiligen könne, wobei er darauf hinwies, dass dieser Betrag nur dann zurückbezahlt werde, wenn in den ersten vier Wochen eine Kündigung erfolge. Der Betriebsratsvorsitzende wies eindringlich daraufhin, dass es zwei Möglichkeiten gebe, nämlich ein Vorstelligwerden beim AMS und damit verbunden eine Nichtauszahlung des Weihnachtsgeldes oder die Leistung eines einmaligen Betrags von 1.000 EUR und dafür weitere Lohnzahlungen. Sämtliche Mitarbeiter der Vöcklabrucker Niederlassung erklärten sich bereit, diesen Betrag zu zahlen, so auch der Kläger. Es wurde vereinbart, dass die Mitarbeiter den Betrag von 1.000 EUR jeweils an Thomas K***** überweisen. Alle Mitarbeiter gingen davon aus, dass es sich bei ihrer Zahlung um eine „Spende“ an Thomas K***** handeln würde. Weiters waren sie der Meinung, dass dieser ohne diese Beteiligung nicht Geschäftsführer der Beklagten werden könne. Niemand ging daher von einer Rückzahlung des Betrags von 1.000 EUR aus. Der Kläger überwies den Betrag von 1.000 EUR am 18. 9. 2007 an Thomas K*****.
Die bis zum 5. 9. 2007 vertretungsbefugten Geschäftsführer (gleichzeitig Gesellschafter) der Beklagten Dipl.-Ing. E***** und Dipl.-Ing. L***** wussten nichts von dieser Vereinbarung und den Zahlungen an K*****. Mit Notariatsakt vom 5. 9. 2007 traten die bisherigen Gesellschafter und Geschäftsführer ihre gesamten Geschäftsanteile an der Beklagten zu 75 % an Dipl.-Ing. Friedrich N***** und zu 25 % an Thomas K***** ab. Mit Generalversammlungsbeschluss vom gleichen Tag wurden die bisherigen Geschäftsführer abberufen und Thomas K***** zum (alleinigen) Geschäftsführer bestellt. Gleichzeitig wurde eine Erhöhung des Stammkapitals von 150.000 EUR auf 190.000 EUR beschlossen. Thomas K***** überwies den von ihm zu leistenden Anteil in Höhe von 37.500 EUR, der überwiegend von ihm selbst aufgebracht worden war, am 5. oder 6. 9. 2007 an die Beklagte.
Der Kläger, dessen Dienstverhältnis mit der Beklagten am 18. 4. 2008 aufgelöst wurde, begehrt die Rückzahlung des von ihm geleisteten Beitrags von 1.000 EUR. Die zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes an die Beklagte geleistete Zahlung sei nach dem Kautionsschutzgesetz nichtig und daher rückforderbar. Jedenfalls liege diese Zahlung in dem durch Analogie zu erweiternden Anwendungsbereich des § 3 Kautionsschutzgesetz, weil der vom Kläger geleistete Betrag tatsächlich der Beklagten zur Kapitalerhöhung zugeflossen sei. Die von den Beteiligten gewählte Umgehungskonstruktion sei nicht geeignet, den Rückforderungsanspruch des Klägers zu hindern.Der Kläger, dessen Dienstverhältnis mit der Beklagten am 18. 4. 2008 aufgelöst wurde, begehrt die Rückzahlung des von ihm geleisteten Beitrags von 1.000 EUR. Die zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes an die Beklagte geleistete Zahlung sei nach dem Kautionsschutzgesetz nichtig und daher rückforderbar. Jedenfalls liege diese Zahlung in dem durch Analogie zu erweiternden Anwendungsbereich des Paragraph 3, Kautionsschutzgesetz, weil der vom Kläger geleistete Betrag tatsächlich der Beklagten zur Kapitalerhöhung zugeflossen sei. Die von den Beteiligten gewählte Umgehungskonstruktion sei nicht geeignet, den Rückforderungsanspruch des Klägers zu hindern.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt ihre Passivlegitimation, weil ihr nie Mittel des Klägers zugekommen seien, vielmehr sei Thomas K***** als späterer Gesellschafter freiwillig mit Mitteln ausgestattet worden, um seinen Gesellschaftsanteil in Höhe von 37.500 EUR aufbringen zu können, dafür seien insgesamt von 17 Mitarbeitern je 1.000 EUR bezahlt worden. Weder liege eine verpönte Umgehungskonstruktion vor, noch sei von Seiten der Beklagten irgend ein Druck auf den Kläger ausgeübt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die vorliegende Fallkonstellation sei auch mittels Analogie nicht dem Tatbestand des § 3 Kautionsschutzgesetz zu unterstellen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die vorliegende Fallkonstellation sei auch mittels Analogie nicht dem Tatbestand des Paragraph 3, Kautionsschutzgesetz zu unterstellen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es hat dabei die Frage eines Verstoßes gegen das Kautionsschutzgesetz zutreffend verneint. Insoweit reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Lediglich ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegen zu halten:Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es hat dabei die Frage eines Verstoßes gegen das Kautionsschutzgesetz zutreffend verneint. Insoweit reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Lediglich ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegen zu halten: