Vorweg ist festzuhalten, dass für die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung zu 9 ObA 185/95 nichts zu gewinnen ist, weil der im § 5 aF BundestheaterpensionsG enthaltene Begriff des "vollen Dienstbezuges" im vorliegenden Zusammenhang nicht vorkommt. Ebenso geht der Hinweis in der Revisionsbeantwortung auf die in § 16/2 der Betriebsvereinbarung (unrichtig als § 16 "Abs" 2 bezeichnet) verwendete Formulierung "ruhegenußfähiger Monatsbezug" ins Leere, weil für die Kläger nicht obige Bestimmung, sondern vielmehr § 16/1 gilt. Bestimmungen des LBBG 2001 können für die Auslegung der 1993 in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung nicht herangezogen werden.Vorweg ist festzuhalten, dass für die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung zu 9 ObA 185/95 nichts zu gewinnen ist, weil der im Paragraph 5, aF BundestheaterpensionsG enthaltene Begriff des "vollen Dienstbezuges" im vorliegenden Zusammenhang nicht vorkommt. Ebenso geht der Hinweis in der Revisionsbeantwortung auf die in Paragraph 16 /, 2, der Betriebsvereinbarung (unrichtig als Paragraph 16, "Abs" 2 bezeichnet) verwendete Formulierung "ruhegenußfähiger Monatsbezug" ins Leere, weil für die Kläger nicht obige Bestimmung, sondern vielmehr Paragraph 16 /, eins, gilt. Bestimmungen des LBBG 2001 können für die Auslegung der 1993 in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung nicht herangezogen werden.
Zutreffend zieht auch die beklagte Partei nicht in Zweifel, dass die Kläger gemäß § 16/1 Abs 1 der Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die ihnen gebührenden Ruhegenüsse grundsätzlich ebenso zu behandeln sind wie öffentliche Beamte des Landes, soweit sich aus den folgenden Absätzen der genannten Bestimmung keine Abweichungen ergeben, und dass Landesbeamte nach den § 2 Abs 1 bgld Landesbeamtengesetz 1985, § 2 Abs 1 Z 1 NebengebührenzulagenG und § 15 Abs 1 Z 1 GehaltsG 1956 Anspruch auf eine entsprechende "Nebengebührenzulage" zum Ruhegenuss haben.Zutreffend zieht auch die beklagte Partei nicht in Zweifel, dass die Kläger gemäß Paragraph 16 /, eins, Absatz eins, der Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die ihnen gebührenden Ruhegenüsse grundsätzlich ebenso zu behandeln sind wie öffentliche Beamte des Landes, soweit sich aus den folgenden Absätzen der genannten Bestimmung keine Abweichungen ergeben, und dass Landesbeamte nach den Paragraph 2, Absatz eins, bgld Landesbeamtengesetz 1985, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NebengebührenzulagenG und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, GehaltsG 1956 Anspruch auf eine entsprechende "Nebengebührenzulage" zum Ruhegenuss haben.
Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin stellt eine (auch pauschalierte) Überstundenvergütung weder nach der Terminologie des Beamtenrechts noch nach jener der Betriebsvereinbarung eine "Zulage" dar, die gemäß § 16/1 Abs 2 der Betriebsvereinbarung nur bei entsprechender Erklärung durch den Vorstand für die Ruhegenussansprüche der Kläger Bedeutung hätte. Nach § 2 Abs 1 NebengebührenzulagenG sind Überstundenvergütungen "Nebengebühren" und nicht etwa Zulagen. Dass deren Bezug während der aktiven Dienstzeit dazu führt, dass dadurch ein Anspruch auf eine "Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss" begründet wird, kann schon deshalb keine Bedeutung haben, weil sich die entsprechende Regelung in der Betriebsvereinbarung eindeutig nur auf Zulagen bezieht, die während der Aktivzeit bezogen werden. Unzutreffend ist insoweit auch die Formulierung in dem von der beklagten Partei vorgelegten Rechtsgutachten, wonach nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen "pauschale Überstundenvergütungen einen Anspruch auf Zulage begründeten"; richtigerweise begründet vielmehr eine entsprechende Pauschalierungsvereinbarung einen Anspruch auf (anspruchsbegründende) Nebengebühren in Gestalt von Überstundenvergütungen.Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin stellt eine (auch pauschalierte) Überstundenvergütung weder nach der Terminologie des Beamtenrechts noch nach jener der Betriebsvereinbarung eine "Zulage" dar, die gemäß Paragraph 16 /, eins, Absatz 2, der Betriebsvereinbarung nur bei entsprechender Erklärung durch den Vorstand für die Ruhegenussansprüche der Kläger Bedeutung hätte. Nach Paragraph 2, Absatz eins, NebengebührenzulagenG sind Überstundenvergütungen "Nebengebühren" und nicht etwa Zulagen. Dass deren Bezug während der aktiven Dienstzeit dazu führt, dass dadurch ein Anspruch auf eine "Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss" begründet wird, kann schon deshalb keine Bedeutung haben, weil sich die entsprechende Regelung in der Betriebsvereinbarung eindeutig nur auf Zulagen bezieht, die während der Aktivzeit bezogen werden. Unzutreffend ist insoweit auch die Formulierung in dem von der beklagten Partei vorgelegten Rechtsgutachten, wonach nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen "pauschale Überstundenvergütungen einen Anspruch auf Zulage begründeten"; richtigerweise begründet vielmehr eine entsprechende Pauschalierungsvereinbarung einen Anspruch auf (anspruchsbegründende) Nebengebühren in Gestalt von Überstundenvergütungen.
Geht man davon aus, dass in § 16/1 der Betriebsvereinbarung eine möglichst weitgehende Gleichstellung der Dienstnehmer der beklagten Partei mit öffentlichen Landesbeamten angestrebt wird, so ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, die Bankmitarbeiter gerade im Hinblick auf die Berechnung des Ruhegenusses schlechter zu stellen bzw deren Gleichbehandlung von der Willensbildung im Vorstand der beklagten Partei abhängig zu machen. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsparteien den in § 16/1 Abs 2 der Betriebsvereinbarung verwendeten Begriff der "anderen Zulagen" auch auf Überstundenvergütungen ausdehnen wollten. Es liegt vielmehr nahe, die verwendete Formulierung als Verweis auf die in § 12 Abs 2 der Betriebsvereinbarung ausdrücklich angeführten Zulagen zu beziehen, unter denen Überstundenvergütungen (naheliegender Weise) nicht aufgezählt sind.Geht man davon aus, dass in Paragraph 16 /, eins, der Betriebsvereinbarung eine möglichst weitgehende Gleichstellung der Dienstnehmer der beklagten Partei mit öffentlichen Landesbeamten angestrebt wird, so ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, die Bankmitarbeiter gerade im Hinblick auf die Berechnung des Ruhegenusses schlechter zu stellen bzw deren Gleichbehandlung von der Willensbildung im Vorstand der beklagten Partei abhängig zu machen. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsparteien den in Paragraph 16 /, eins, Absatz 2, der Betriebsvereinbarung verwendeten Begriff der "anderen Zulagen" auch auf Überstundenvergütungen ausdehnen wollten. Es liegt vielmehr nahe, die verwendete Formulierung als Verweis auf die in Paragraph 12, Absatz 2, der Betriebsvereinbarung ausdrücklich angeführten Zulagen zu beziehen, unter denen Überstundenvergütungen (naheliegender Weise) nicht aufgezählt sind.
Ob die Kläger allenfalls zur Nachzahlung von Pensionsbeiträgen verpflichtet sind, ist hier nicht zu prüfen. Fehler der beklagten Partei bei der Berechnung der Pensionsbeiträge können jedenfalls nicht zu einer Verringerung ihrer Verbindlichkeiten aus der Pensionszusage führen.
Infolge der Abänderung ist über die Verfahrenskosten aller Instanzen abzusprechen (§ 50 Abs 1 ZPO): In erster Instanz hat die beklagte Partei überwiegend obsiegt, da die Kläger ihre Zahlungsbegehren - unmittelbar vor Schluss der Verhandlung - fallen ließen und nur mit den niedriger bewerteten Feststellungsbegehren erfolgreich waren. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilstreitwerte steht einem Obsiegen mit rund 69 % ein Unterliegen von 31 % gegenüber, sodass die beklagte Partei Anspruch auf Ersatz von 38 %, bzw von 19 % je Kläger, ihrer richtig (wenn auch ohne Streitgenossenzuschlag) verzeichneten Vertretungskosten von (netto) EUR 2.131,09 hat, was EUR 404,91 pro Kläger ergibt. Die Kläger haben die Pauschalgebühren für die Klagen selbst zu tragen, weil diese Kosten nicht angefallen wären, wenn sie nur das (erfolgreiche) Feststellungsbegehren erhoben hätten (TP 1 Anm 8 GGG). Angesichts des überwiegenden Unterliegens ist auch der für die Vertretung der Kläger verzeichnete Aufwandersatz nicht - auch nicht anteilig - zuzusprechen (§ 58a Abs 4 ASGG, § 43 Abs 1 ZPO). Dagegen steht den Klägern je zur Hälfte der Ersatz der Kosten ihrer gemeinsamen Revisionsschrift von (netto) EUR 429,16 zu. Entgegen dem Kostenverzeichnis ist eine Pauschalgebühr nicht angefallen (TP 3 Anm 5 iVm § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG); das für die Bemessung der Anwaltskosten maßgebliche Revisionsinteresse (= Summe der beiden von den Kläger bewerteten Feststellungsbegehren), beträgt (nur) EUR 5.670. Eine Saldierung der wechselseitigen Kostenersatzansprüche ergibt eine Differenz von jeweils netto EUR 190,33 zugunsten der beklagten Partei, sodass jeder Kläger einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer EUR 228,40 zu ersetzen hat.Infolge der Abänderung ist über die Verfahrenskosten aller Instanzen abzusprechen (Paragraph 50, Absatz eins, ZPO): In erster Instanz hat die beklagte Partei überwiegend obsiegt, da die Kläger ihre Zahlungsbegehren - unmittelbar vor Schluss der Verhandlung - fallen ließen und nur mit den niedriger bewerteten Feststellungsbegehren erfolgreich waren. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilstreitwerte steht einem Obsiegen mit rund 69 % ein Unterliegen von 31 % gegenüber, sodass die beklagte Partei Anspruch auf Ersatz von 38 %, bzw von 19 % je Kläger, ihrer richtig (wenn auch ohne Streitgenossenzuschlag) verzeichneten Vertretungskosten von (netto) EUR 2.131,09 hat, was EUR 404,91 pro Kläger ergibt. Die Kläger haben die Pauschalgebühren für die Klagen selbst zu tragen, weil diese Kosten nicht angefallen wären, wenn sie nur das (erfolgreiche) Feststellungsbegehren erhoben hätten (TP 1 Anmerkung 8, GGG). Angesichts des überwiegenden Unterliegens ist auch der für die Vertretung der Kläger verzeichnete Aufwandersatz nicht - auch nicht anteilig - zuzusprechen (Paragraph 58 a, Absatz 4, ASGG, Paragraph 43, Absatz eins, ZPO). Dagegen steht den Klägern je zur Hälfte der Ersatz der Kosten ihrer gemeinsamen Revisionsschrift von (netto) EUR 429,16 zu. Entgegen dem Kostenverzeichnis ist eine Pauschalgebühr nicht angefallen (TP 3 Anmerkung 5, in Verbindung mit , Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG); das für die Bemessung der Anwaltskosten maßgebliche Revisionsinteresse (= Summe der beiden von den Kläger bewerteten Feststellungsbegehren), beträgt (nur) EUR 5.670. Eine Saldierung der wechselseitigen Kostenersatzansprüche ergibt eine Differenz von jeweils netto EUR 190,33 zugunsten der beklagten Partei, sodass jeder Kläger einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer EUR 228,40 zu ersetzen hat.