Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Aufhebungsbeschluss vom 9. Juni 2004 zu 9 ObA 67/04z (= Arb 12.452 = JBl 2005, 53) in diesem Verfahren ausgesprochen, dass durch die Bejahung der analogen Anwendung des § 11 Abs 1 Satz 2 BPG auf die Fälle der Versicherungsdeckung der Kläger nicht günstiger gestellt sein könne, als er dies wäre, wenn die nunmehrige Gemeinschuldnerin die gesetzlich angeordnete Wertpapierdeckung aufgebaut hätte. Aus dem Vergleich zwischen dem zweiten und dem dritten Satz des § 11 Abs 1 BPG wurde gefolgert, dass im Falle gesetzmäßiger Wertpapierdeckung den durch direkte Leistungszusagen begünstigten Dienstnehmern nicht die gesamten tatsächlich vorhandenen Wertpapiere als Sondermasse im Sinne des § 48 Abs 1 KO zur Verfügung stehen, sondern die Deckung auf jenen Teil davon beschränkt ist, der der gesetzlich angeordneten Mindestdeckung entspricht. Dazu wurde auch auf verschiedene Lehrmeinungen verwiesen (ua Schauer, GesRZ 1997, 163, Bednar/Reisch, ecolex 1996, 112, Schulyok in Konecny/Schubert, § 48 KO Rz 190 - mit rechtspolitischer Kritik). Die Vorinstanzen, aber auch der Oberste Gerichtshof selbst sind nach ständiger Rechtsprechung und Lehre in diesem Verfahren an diese Vorgaben des Aufhebungsbeschlusses gebunden (vgl etwa Kodek in Rechberger ZPO3 § 511 Rz 1; Zechner in Fasching /Konecny2 IV/1 § 511 Rz 5 - auch zu den Ausnahmen jeweils mzwN). Eine solche Bindung wurde von den Vorinstanzen auch angenommen. Nähere Rechtsausführungen, die eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen würden, dazu, warum diese Bindung hier nicht zutreffen sollte, finden sich nicht.Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Aufhebungsbeschluss vom 9. Juni 2004 zu 9 ObA 67/04z (= Arb 12.452 = JBl 2005, 53) in diesem Verfahren ausgesprochen, dass durch die Bejahung der analogen Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 BPG auf die Fälle der Versicherungsdeckung der Kläger nicht günstiger gestellt sein könne, als er dies wäre, wenn die nunmehrige Gemeinschuldnerin die gesetzlich angeordnete Wertpapierdeckung aufgebaut hätte. Aus dem Vergleich zwischen dem zweiten und dem dritten Satz des Paragraph 11, Absatz eins, BPG wurde gefolgert, dass im Falle gesetzmäßiger Wertpapierdeckung den durch direkte Leistungszusagen begünstigten Dienstnehmern nicht die gesamten tatsächlich vorhandenen Wertpapiere als Sondermasse im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, KO zur Verfügung stehen, sondern die Deckung auf jenen Teil davon beschränkt ist, der der gesetzlich angeordneten Mindestdeckung entspricht. Dazu wurde auch auf verschiedene Lehrmeinungen verwiesen (ua Schauer, GesRZ 1997, 163, Bednar/Reisch, ecolex 1996, 112, Schulyok in Konecny/Schubert, Paragraph 48, KO Rz 190 - mit rechtspolitischer Kritik). Die Vorinstanzen, aber auch der Oberste Gerichtshof selbst sind nach ständiger Rechtsprechung und Lehre in diesem Verfahren an diese Vorgaben des Aufhebungsbeschlusses gebunden vergleiche etwa Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 511, Rz 1; Zechner in Fasching /Konecny2 IV/1 Paragraph 511, Rz 5 - auch zu den Ausnahmen jeweils mzwN). Eine solche Bindung wurde von den Vorinstanzen auch angenommen. Nähere Rechtsausführungen, die eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen würden, dazu, warum diese Bindung hier nicht zutreffen sollte, finden sich nicht.