Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen. Ein Irrtum bei Wiedergabe der vom Erstgericht gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen - in diesem Teil der angefochtenen Entscheidung ist die bekämpfte Wendung enthalten, daß die Klägerin durch die Tätigkeit bei der W*** nicht überwiegend
beansprucht worden sei - begründet keine Aktenwidrigkeit. Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit führt die Klägerin weiters aus, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Feststellungen des Erstgerichtes, sie sei an keine Arbeitszeit gebunden gewesen und ein angestellter Redakteur habe etwa dreimal so viel zu tun wie ein freier Mitarbeiter, unbekämpft geblieben sei; tatsächlich finde diese Feststellung in den Beweisergebnissen keine Deckung. Mit diesen Ausführungen wird aber keine Aktenwidrigkeit, sondern ein Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht. Die klagende Partei stützt ihr Rechtsmittel insofern auf die Behauptung, das Berufungsgericht habe es unterlassen, sich in wesentlichen Punkten mit den geltend gemachten Berufungsgründen auseinanderzusetzen. Dieser Mangel liegt jedoch nicht vor. Daß die Klägerin nicht an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden war, blieb im Berufungsverfahren tatsächlich unbestritten, sodaß das Berufungsgericht keine Veranlassung hatte, auf eine Prüfung dieser Feststellung einzugehen. Welchen zeitlichen Umfang die Tätigkeit eines freien Mitarbeiters im Verhältnis zu der eines angestellten Redakteurs im allgemeinen hatte, ist für die hier zu klärende Rechtsfrage nicht ausschlaggebend, sodaß dieser Feststellung keine wesentliche Bedeutung zukommt.
Soweit im Rechtsmittel primäre Verfahrensmängel geltend gemacht werden, ist darauf zu verweisen, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht geltend gemacht werden können (SZ 22/106; EFSlg. 49.387; 10 Ob S 23/87; 9 Ob A 139/87 ua). Die in der Revision gerügte Unterlassung der Aufnahme und Erörterung von Beweisen durch das Erstgericht war bereits Gegenstand von Ausführungen in der Berufung; das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint. Eine neuerliche Überprüfung dieser Frage im Revisionsverfahren ist ausgeschlossen.
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Geht man vom festgestellten Sachverhalt aus, dann wurde durch die Tätigkeit der Klägerin tatsächlich ein Arbeitsverhältnis im Sinn des § 1151 ABGB nicht begründet. Wohl kommt dabei der Frage, ob die beklagte Partei tatsächlich einen Arbeitsvertrag abschließen wollte, keine wesentliche Bedeutung zu. Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern primär vom Inhalt ihrer (ausdrücklich oder schlüssig) getroffenen Vereinbarungen. Auf dieser Grundlage ist unabhängig von der Bezeichnung der von den Parteien gewollten Vertragsform die Qualifikation des Vertrages als (echter) Arbeitsvertrag oder freier Arbeitsvertrag zu entscheiden (DRdA 1985, 395, mit zustimmender Besprechung von Wachter). Damit ist aber für die klagende Partei nichts gewonnen.Geht man vom festgestellten Sachverhalt aus, dann wurde durch die Tätigkeit der Klägerin tatsächlich ein Arbeitsverhältnis im Sinn des Paragraph 1151, ABGB nicht begründet. Wohl kommt dabei der Frage, ob die beklagte Partei tatsächlich einen Arbeitsvertrag abschließen wollte, keine wesentliche Bedeutung zu. Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern primär vom Inhalt ihrer (ausdrücklich oder schlüssig) getroffenen Vereinbarungen. Auf dieser Grundlage ist unabhängig von der Bezeichnung der von den Parteien gewollten Vertragsform die Qualifikation des Vertrages als (echter) Arbeitsvertrag oder freier Arbeitsvertrag zu entscheiden (DRdA 1985, 395, mit zustimmender Besprechung von Wachter). Damit ist aber für die klagende Partei nichts gewonnen.
Der Arbeitsvertrag iS des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit insbesonders an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert (Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages 121); für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, welcher in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist (Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 I, 16). Im Gegensatz dazu steht der sogenannte "freie Arbeits-(Dienst-)Vertrag", welcher zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit (Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil, 72; Koziol-Welser8 I 367), weitgehend selbständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens verpflichtet (Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO, 17; Martinek-Schwarz AngG6, 26 ff). Gerade die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit, unterscheidet den freien Arbeitsvertrag vom (echten) Arbeitsvertrag iS des § 1151 Abs 1 ABGB (EvBl 1977/112, 239; Arb. 9714 ua). Der freie Arbeitnehmer verpflichtet sich ebenso wie der abhängige Arbeitnehmer nicht dazu, ein bestimmtes Werk herzustellen oder einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Der freie Arbeitnehmer ist vielmehr nur dazu verhalten, dem Vertragspartner auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Es geht beim freien Arbeitsvertrag um die vertraglich eingeräumte Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Vertragspartners, also die Bereitschaft, eine gewisse Zeit hindurch bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen zu erbringen. Charakteristisch für den freien Arbeitsvertrag ist, daß bei ihm nicht jenes Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist, das zur Qualifikation als "echter" (= "abhängiger") Arbeitsvertrag führen würde (Wachter, DRdA 1984, 407).Der Arbeitsvertrag iS des Paragraph 1151, ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit insbesonders an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert (Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages 121); für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, welcher in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist (Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 römisch eins, 16). Im Gegensatz dazu steht der sogenannte "freie Arbeits-(Dienst-)Vertrag", welcher zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit (Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil, 72; Koziol-Welser8 römisch eins 367), weitgehend selbständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens verpflichtet (Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO, 17; Martinek-Schwarz AngG6, 26 ff). Gerade die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit, unterscheidet den freien Arbeitsvertrag vom (echten) Arbeitsvertrag iS des Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB (EvBl 1977/112, 239; Arb. 9714 ua). Der freie Arbeitnehmer verpflichtet sich ebenso wie der abhängige Arbeitnehmer nicht dazu, ein bestimmtes Werk herzustellen oder einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Der freie Arbeitnehmer ist vielmehr nur dazu verhalten, dem Vertragspartner auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Es geht beim freien Arbeitsvertrag um die vertraglich eingeräumte Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Vertragspartners, also die Bereitschaft, eine gewisse Zeit hindurch bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen zu erbringen. Charakteristisch für den freien Arbeitsvertrag ist, daß bei ihm nicht jenes Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist, das zur Qualifikation als "echter" (= "abhängiger") Arbeitsvertrag führen würde (Wachter, DRdA 1984, 407).
Überprüft man nach diesen Kriterien die Tätigkeit der Klägerin für die beklagte Partei, so kann selbst unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Journalistenberufes (vgl. Arb. 7621, 8535, 9714) nicht gesagt werden, daß die Eingliederung der Klägerin in den Betrieb der "W***" ein solches Ausmaß erreicht hätte, daß hiedurch ihre Freizügigkeit in ähnlicher Art und Weise eingeschränkt worden wäre, wie die (echter) Arbeitnehmer in derartigen Berufen. Entscheidend ins Gewicht fällt, daß die Klägerin nicht an eine Arbeitszeit gebunden war, keine Anwesenheitspflicht hatte, an den Redaktionssitzungen nicht teilnahm, keine Fotos auszuwählen hatte und auch mit dem Umbruch und der Korrektur nicht beschäftigt war. Es bestand daher gegenüber einem angestellten Redakteur eine ungleich losere Bindung zum Betrieb des Zeitungsunternehmens. Da die Klägerin an eine Arbeitszeit nicht gebunden war und mit den vorgenannten termingebundenen, vom einzelnen Redakteur überwiegend zeitlich nicht disponiblen Tätigkeiten nicht befaßt war, wurde eine persönliche Abhängigkeit, wie sie für einen Arbeitnehmer typisch ist, nicht begründet. Daß sich die Klägerin häufig in den Redaktionsräumen aufhielt, offenbar weil sie eine Übernahme in ein echtes Arbeitsverhältnis anstrebte, ändert daran nichts, weil sie dazu nicht verpflichtet war. Aus dem Umstand, daß die Klägerin anläßlich der Abstimmung von Arbeitsterminen jeweils gefragt wurde, wann sie wieder in die Redaktion kommen werde, ergibt sich, daß die beklagte Partei von einer regelmäßigen Anwesenheit der Klägerin nicht ausging. Ihre Arbeit betreffende Weisungen sprechen nicht gegen die Annahme eines freien Arbeitsvertrages, zumal es auch bei dieser Vertragsgestaltung dem Vertragspartner obliegt, die Einzelleistungen zu konkretisieren (Wachter aaO, 407), wobei die Erteilung gewisser Richtlinien zur Durchführung der Tätigkeit unumgänglich ist. Daß die Klägerin auf bestimmte Themen hingewiesen wurde, deren Bearbeitung die Redaktion im Auge hatte, und Änderungswünsche bezüglich Stil und Inhalt der gelieferten Beiträge geäußert und von ihr befolgt wurden, bezog sich nur auf den Inhalt der Tätigkeit, begründete jedoch mangels Verpflichtung zu dieser Tätigkeit keine persönliche Abhängigkeit. Daß die Klägerin ausschließlich für die beklagte Partei tätig war und ihrer Tätigkeit einen beträchtlichen Zeitaufwand widmete, ist nicht entscheidend, wobei im übrigen die Höhe der bezogenen Einkünfte auch gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Abhängigkeit spricht. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die Bestimmungen der §§ 1158 bis 1159 c ABGB läßt unberücksichtigt, daß die Anwendbarkeit dieser Normen einen "echten" Arbeitsvertrag zur Voraussetzung hat. Ein solcher lag jedoch, wie bereits dargelegt, im Fall der Klägerin nicht vor, so daß dem von einer solchen Annahme aber ausgehenden Klagebegehren die Berechtigung fehlt.Überprüft man nach diesen Kriterien die Tätigkeit der Klägerin für die beklagte Partei, so kann selbst unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Journalistenberufes vergleiche Arb. 7621, 8535, 9714) nicht gesagt werden, daß die Eingliederung der Klägerin in den Betrieb der "W***" ein solches Ausmaß erreicht hätte, daß hiedurch ihre Freizügigkeit in ähnlicher Art und Weise eingeschränkt worden wäre, wie die (echter) Arbeitnehmer in derartigen Berufen. Entscheidend ins Gewicht fällt, daß die Klägerin nicht an eine Arbeitszeit gebunden war, keine Anwesenheitspflicht hatte, an den Redaktionssitzungen nicht teilnahm, keine Fotos auszuwählen hatte und auch mit dem Umbruch und der Korrektur nicht beschäftigt war. Es bestand daher gegenüber einem angestellten Redakteur eine ungleich losere Bindung zum Betrieb des Zeitungsunternehmens. Da die Klägerin an eine Arbeitszeit nicht gebunden war und mit den vorgenannten termingebundenen, vom einzelnen Redakteur überwiegend zeitlich nicht disponiblen Tätigkeiten nicht befaßt war, wurde eine persönliche Abhängigkeit, wie sie für einen Arbeitnehmer typisch ist, nicht begründet. Daß sich die Klägerin häufig in den Redaktionsräumen aufhielt, offenbar weil sie eine Übernahme in ein echtes Arbeitsverhältnis anstrebte, ändert daran nichts, weil sie dazu nicht verpflichtet war. Aus dem Umstand, daß die Klägerin anläßlich der Abstimmung von Arbeitsterminen jeweils gefragt wurde, wann sie wieder in die Redaktion kommen werde, ergibt sich, daß die beklagte Partei von einer regelmäßigen Anwesenheit der Klägerin nicht ausging. Ihre Arbeit betreffende Weisungen sprechen nicht gegen die Annahme eines freien Arbeitsvertrages, zumal es auch bei dieser Vertragsgestaltung dem Vertragspartner obliegt, die Einzelleistungen zu konkretisieren (Wachter aaO, 407), wobei die Erteilung gewisser Richtlinien zur Durchführung der Tätigkeit unumgänglich ist. Daß die Klägerin auf bestimmte Themen hingewiesen wurde, deren Bearbeitung die Redaktion im Auge hatte, und Änderungswünsche bezüglich Stil und Inhalt der gelieferten Beiträge geäußert und von ihr befolgt wurden, bezog sich nur auf den Inhalt der Tätigkeit, begründete jedoch mangels Verpflichtung zu dieser Tätigkeit keine persönliche Abhängigkeit. Daß die Klägerin ausschließlich für die beklagte Partei tätig war und ihrer Tätigkeit einen beträchtlichen Zeitaufwand widmete, ist nicht entscheidend, wobei im übrigen die Höhe der bezogenen Einkünfte auch gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Abhängigkeit spricht. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die Bestimmungen der Paragraphen 1158 bis 1159 c ABGB läßt unberücksichtigt, daß die Anwendbarkeit dieser Normen einen "echten" Arbeitsvertrag zur Voraussetzung hat. Ein solcher lag jedoch, wie bereits dargelegt, im Fall der Klägerin nicht vor, so daß dem von einer solchen Annahme aber ausgehenden Klagebegehren die Berechtigung fehlt.
Der Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.