Rechtssatz RS0021740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021740
Entscheidungsdatum
30.03.2016
Rechtssatz
Der freie Arbeitnehmer verpflichtet sich ebenso wie der abhängige Arbeitnehmer nicht dazu, ein bestimmtes Werk herzustellen oder einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Der freie Arbeitnehmer ist vielmehr nur dazu verhalten, dem Vertragspartner auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Es geht beim freien Arbeitsvertrag um die vertraglich eingeräumte Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Vertragspartners, also die Bereitschaft, eine gewisse Zeit hindurch bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen zu erbringen. Charakteristisch für den freien Arbeitsvertrag ist, daß bei ihm nicht jenes Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist, das zur Qualifikation als "echter" (= "abhängiger") Arbeitsvertrag führen würde.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 108/88
Entscheidungstext OGH 15.06.1988 9 ObA 108/88
- 9 ObA 99/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 99/91
Auch; Beisatz: Hier: Notarzt - freier Dienstvertrag. (T1)
Veröff: Arb 10954
- 9 ObA 46/13z
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 46/13z
Auch; nur: Der freie Arbeitnehmer ist vielmehr nur dazu verhalten, dem Vertragspartner auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. (T2)
- 4 Ob 37/16v
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 37/16v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021740
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_009OBA00108_8800000_001