Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 4. 6. 2002 bis zum 31. 3. 2003 als Angestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Dienstnehmerkündigung.
Die Klägerin war mit Vermittlung und Finanzierungsberatung im Immobilienbereich betraut. Neben einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 290,69 bezog sie Provisionen, die nach § 5 des Arbeitsvertrages wie folgt zu berechnen waren:Die Klägerin war mit Vermittlung und Finanzierungsberatung im Immobilienbereich betraut. Neben einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 290,69 bezog sie Provisionen, die nach Paragraph 5, des Arbeitsvertrages wie folgt zu berechnen waren:
„Beim Verkauf einer Immobilie werden der Dienstnehmerin 20 % vom Netto-Courtage-Umsatz nach Geldeingang auf das Firmenkonto des Dienstgebers am darauf folgenden Monatsende als Bruttoprovision ausbezahlt.
Zusätzlich erhält die Dienstnehmerin bei einer erfolgreich abgeschlossenen Finanzierung von der an die Firma V***** GmbH ausbezahlten Bearbeitungsgebühr 20 %. Von abgeschlossenen, mit der Finanzierung verbundenen Folgegeschäften (Fonds und Versicherungen, ....) werden ebenso 20 % an die Dienstnehmerin, nach Geldeingang auf das Firmenkonto, ausbezahlt ... ."
Wenn die Klägerin eine Finanzierung vermittelte, erstellte sie ein Finanzierungskonzept und vermittelte den Kunden sodann an eine ihr bekannte Bank. Die Beklagte, deren Geschäftsführerin nicht über die zur Abwicklung von Finanzierungsvermittlungen erforderliche Ausbildung verfügte, stand mit dieser Bank in keinem Vertragsverhältnis. Sie hatte deshalb mit der L*****GmbH (in der Folge: L*****), die ihrerseits einen Vertrag mit der Bank hatte, einen mündlichen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Die Beklagte erhält von L***** eine Abrechnungsliste, in der eine Bearbeitungsgebühr ausgewiesen ist, die L***** an die Beklagte überweist. Die Beklagte vertraut auf die Richtigkeit des ihr überwiesenen Betrags.
Die Klägerin hat über L***** drei Projekte abgewickelt. Sie erhielt darüber von der Beklagten eine Provisionsaufstellung, in der für die Finanzierung des im Spruch genannten Objekts (in der Folge: Objekt) ohne nähere Angaben ein Betrag von EUR 451,25 ausgewiesen ist. Die Klägerin begehrte in ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten,
„1) der klagenden Partei über die Provisionsposition „Finanzierung" für den Zeitraum 4. 6. 2002 bis 31. 3. 2003 (Anm: dabei handelt es sich um die Finanzierung des eben genannten Objekts) Rechnung zu legen,„1) der klagenden Partei über die Provisionsposition „Finanzierung" für den Zeitraum 4. 6. 2002 bis 31. 3. 2003 Anmerkung, dabei handelt es sich um die Finanzierung des eben genannten Objekts) Rechnung zu legen,
2) der klagenden Partei den sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Anspruch, sohin die ihr für die Finanzierung zustehende Provision bekannt zu geben und
3) der klagenden Partei den sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Provisionsanspruch in voller Höhe samt 4 % Zinsen seit 31. 3. 12003 zu bezahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur gemäß Punkt 1) und Punkt 2) des Urteilsspruchs erfolgten Rechnungslegung bzw bis zur Bekanntgabe des Provisionsanspruchs vorbehalten bleibt".
Über Aufforderung des Erstgerichtes, das Rechnungslegungsbegehren durch Angabe der vorzulegenden Urkunden zu präzisieren, änderte die Klägerin die Formulierung des Punktes 1) ihres Begehrens dahin, dass sie nunmehr die Verpflichtung der Beklagten begehrte, der Klägerin „über die Provisionsposition „Finanzierung" für den Zeitraum 4. 6. 2002 bis 31. 3. 2003 unter Einsichtnahme in die Finanzierungsunterlagen betreffend die in diesem Zeitraum vermittelten Objekte Rechnung zu legen".
Nach einer hier nicht interessierenden Änderung des Klagebegehrens mit Schriftsatz vom 27. 1. 2004 änderte die Klägerin in weiterer Folge die Formulierung ihres Klagebegehrens abermals und gab ihm nunmehr die im Spruch wiedergegebene Fassung. Mit dem Rechnungslegungsbegehren wurde nunmehr die Verpflichtung der Beklagten begehrt, der Klägerin „über die Provisionsposition „Finanzierung" für den Zeitraum 4. 6. 2002 bis 31. 3. 2003 unter Einsichtnahme in die Finanzierungsunterlagen betreffend der Vermittlung des Objektes ....., dadurch Rechnung zu legen, indem sie den erhaltenen Netto-Courtage-Umsatz, die erhaltene Bearbeitungsgebühr und abgeschlossene, mit der Finanzierung verbundene Folgegeschäfte - das betrifft die von der klagende Partei durchgeführte Einrichtung eines Bau- und Wohnkontos zur Kreditabwicklung, Vermittlung eines Bausparkassendarlehens, Abschluss einer Lebensversicherung, Übermittlung eines Schweizer-Franken-Kredites und Eröffnung eines Gehaltskontos - bekannt gibt."
Die Klägerin brachte dazu zunächst vor, dass die Beklagte trotz Aufforderung keine nachvollziehbare Aufstellung der Position „Finanzierung" vorgelegt habe, obwohl der Klägerin ein Anteil von 20 % der an die Beklagte ausgezahlten Bearbeitungsgebühr und auch ein Anteil von 20 % an den mit der Finanzierung verbundenen Folgegeschäften zustehe. Die Klägerin kenne die an die Beklagte ausgezahlte Bearbeitungsgebühr und auch die mit der Finanzierung im Zusammenhang stehenden Folgegeschäfte nicht, weshalb ihr die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet sei.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und brachte im Wesentlichen vor, sie verfüge über keine weiteren, der Klägerin nicht ohnedies ausgefolgten Unterlagen und habe auch nicht mehr als den von L***** überwiesenen Betrag von EUR 1.128,12 erhalten. 40 % dieses Betrages habe die Klägerin erhalten. Wie der von L***** überwiesene Betrag aufzuschlüsseln sei, wisse die Beklagte selbst nicht. Dem hielt die Klägerin letztlich entgegen, dass sie für die Finanzierung des Objekts die Einrichtung eines Bau- und Wohnkontos zur Kreditabwicklung, ein Bausparkassendarlehen, eine Lebensversicherung, die Übermittlung eines Schweizer-Franken-Kredits und die Eröffnung eines Gehaltskontos vermittelt habe. Die finanzierende Bank habe für diese Geschäfte eine Provision an die Beklagte geleistet, von der sich der Provisionsanspruch der Klägerin ableite. Für die Aufschlüsselung des Anspruchs der Klägerin reiche daher die Bekanntgabe der Zahlung von L***** nicht aus. Vielmehr habe die Beklagte darzulegen, wie hoch die Provision sei, die sie von der Bank erhalten habe.
Dem hielt die Beklagte abermals entgegen, nicht mehr erhalten zu haben, als den von L***** überwiesenen Betrag.
Das Erstgericht wies sowohl das Rechnungslegungs- als auch die übrigen Begehren der Klägerin ab, soweit sich diese Begehren auf den „Netto-Cortage-Umsatz hinsichtlich der Vermittlung des Objektes ..."
beziehen.
Im Übrigen - nämlich hinsichtlich der Provisionsposition „Finanzierung" gab es dem Rechnungslegungsbegehren der Klägerin in der zuletzt erhobenen Fassung statt.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht folgende Feststellungen:
Die Abrechnungsliste, die die Beklagte für das Objekt von L***** erhielt, war in die Positionen „Ausfinanzierung ....Bank EUR 376,04" und „...Bank Umsatz EUR 752,08" aufgeschlüsselt. Den sich daraus insgesamt ergebenden Betrag von EUR 1.128,12 erhielt die Beklagte von L***** überwiesen.
Die ihr von L***** übermittelte Abrechnungsliste übergab die Beklagte der Klägerin erst im Laufe des Verfahrens. Aus dieser Liste ist nicht ersichtlich, wie sich die „Ausfinanzierung" zusammensetzt und ob der Schweizer-Franken-Kredit oder die Lebensversicherung berücksichtigt ist. Die Beklagte kann anhand dieser Abrechnung nicht nachvollziehen, ob der ihr überwiesene Betrag richtig errechnet wurde. Sie ist mit der Kooperation mit L***** zufrieden und vertraut auf die Richtigkeit der ihr überwiesenen Beträge.
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht zur Begründung des Rechnungslegungsanspruchs der Klägerin auf § 10 Abs 5 AngG. Die Beklagte habe zwar im Laufe des Verfahrens die ihr von L***** übermittelte Abrechnungsliste vorgelegt, habe damit ihre Rechnungslegungspflicht aber nicht erfüllt. Sie räume selbst ein, nicht zu wissen, wie sich der ihr überwiesene Betrag aufschlüssle. Die Beklagte könne sich aber nicht auf den Standpunkt zurückziehen, sie vertraue auf die Richtigkeit des ihr überwiesenen Betrags. Vielmehr sei sie nach Treu und Glauben verpflichtet, die erforderliche Auskunft über Höhe und Zweck der von der Bank an L***** geleisteten Zahlungen einzuholen. Da aus der Abrechnungsliste nicht hervorgehe, ob die von der Klägerin vermittelten Geschäfte im überwiesenen Betrag berücksichtigt seien, bestehe daher der Rechnungslegungsanspruch zu Recht.In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht zur Begründung des Rechnungslegungsanspruchs der Klägerin auf Paragraph 10, Absatz 5, AngG. Die Beklagte habe zwar im Laufe des Verfahrens die ihr von L***** übermittelte Abrechnungsliste vorgelegt, habe damit ihre Rechnungslegungspflicht aber nicht erfüllt. Sie räume selbst ein, nicht zu wissen, wie sich der ihr überwiesene Betrag aufschlüssle. Die Beklagte könne sich aber nicht auf den Standpunkt zurückziehen, sie vertraue auf die Richtigkeit des ihr überwiesenen Betrags. Vielmehr sei sie nach Treu und Glauben verpflichtet, die erforderliche Auskunft über Höhe und Zweck der von der Bank an L***** geleisteten Zahlungen einzuholen. Da aus der Abrechnungsliste nicht hervorgehe, ob die von der Klägerin vermittelten Geschäfte im überwiesenen Betrag berücksichtigt seien, bestehe daher der Rechnungslegungsanspruch zu Recht.
Das den Netto-Courtage-Umsatz betreffende Klagebegehren sei hingegen abzuweisen, weil die Klägerin selbst zugebe, den daraus resultierenden Provisionsbetrag erhalten zu haben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die Klägerin mache Ansprüche geltend, deren Bezifferung ohne Offenlegung der Berechnungsgrundlagen nicht möglich sei. Die Tatsachen, die den Anspruch der Klägerin begründen könnten, seien erwiesen. Die Klägerin könne sich nur an die Beklagte als ihren Vertragspartner halten. Dass sich die Beklagte - erstmals im Rechtsmittel - auf das Bankgeheimnis berufe, sei rechtsmissbräuchlich. Zudem scheide eine Berufung auf das Bankgeheimnis schon deshalb aus, weil sie selbst kein Kreditinstitut und in der vorliegenden Konstellation auch nicht unmittelbarer Kunde eines Kreditinstituts sei. Auch die Bank könne sich im Übrigen gegenüber ihrem Vertragspartner nicht auf das Bankgeheimnis zurückziehen.
Dass die Beklagte gegenüber L***** auf die Nachvollziehbarkeit der überwiesenen Beträge verzichte, könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Es sei daher Sache der Beklagten, gegenüber ihrer eigenen Vertragspartnerin zumindest für die Klägerin die Nachvollziehbarkeit der errechneten Beträge und ihrer Grundlagen zu ermöglichen. Der Einwand der Beklagten, zwischen den Streitteilen sei nur eine Vereinbarung über einen bestimmten Provisionsanteil, nicht aber über eine bestimmte Provisionshöhe getroffen worden, sei verfehlt. Um die der Klägerin zustehende Provision zu ermitteln, komme es nicht nur darauf an, welche Beträge an die Beklagte gezahlt worden seien, sondern auch darauf, ob sämtliche von der Klägerin vermittelten Finanzierungsleistungen darin enthalten seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten.
Die Klägerin erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie sowohl die Zulässigkeit der außerordentliche Revision als auch ihre Berechtigung bestritt und beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Die außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt. Vorweg ist festzuhalten, dass - obwohl Vorbringen und Feststellungen zu den zwischen den Beteiligten bestehenden Vertragsbeziehungen dürftig sind - von folgender Konstellation auszugehen ist:
Die Klägerin war als Angestellte der Beklagten mit der Vermittlung von Immobilien und auch mit der Vermittlung der dafür erforderlichen Finanzierungen beschäftigt. Da die Beklagte selbst - offenbar mangels der dazu erforderlichen Berechtigungen - nicht als Vertragspartnerin der finanzierenden Bank auftreten konnte, wurde sie für die L***** tätig, die ihrerseits in einem Vertragsverhältnis mit der Bank stand.