Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im wesentlichen mit der Begründung, im vorliegenden Fall könne ein Gesellschaftsvertrag auch nicht konkludent abgeschlossen worden sein, weil dies im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Miterben einer ausdrücklichen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte. Selbst wenn aber eine Gesellschaft vorläge, wäre diese durch die Abtretung von Geschäftsanteilen an den Kläger schlüssig aufgelöst worden. Im übrigen seien ihm nicht nur die Anteile am Unternehmen verkauft worden, sondern die Verkäuferinnen hätten ihm zugleich auch sämtliche Forderungen, die ihnen aus diesem Gewerbebetrieb gegenüber den anderen Miteigentümern zugestanden seien, abgetreten. Diesen Ausführungen ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Mit dem Tode eines Erblassers, der mehrere Erben hinterläßt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB (Welser in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 550; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 825; Schwimann/Hofmeister, ABGB, III, § 825 Rz 2). Nach der Einantwortung werden die Erben, so lange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlaßsachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (Welser, aaO, Rz 2 zu § 550). Die Erbfolge in einem Unternehmen unterliegt dabei denselben Regeln wie die Erbfolge in jedes andere Nachlaßobjekt (Schwimann/Eccher, ABGB, III, § 531 Rz 34). Es sind allerdings entgegen dem Standpunkt der Beklagten vom Unternehmen als VermögensobjektMit dem Tode eines Erblassers, der mehrere Erben hinterläßt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den Paragraphen 825, ff ABGB (Welser in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 550,; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 825,; Schwimann/Hofmeister, ABGB, römisch drei, Paragraph 825, Rz 2). Nach der Einantwortung werden die Erben, so lange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlaßsachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (Welser, aaO, Rz 2 zu Paragraph 550,). Die Erbfolge in einem Unternehmen unterliegt dabei denselben Regeln wie die Erbfolge in jedes andere Nachlaßobjekt (Schwimann/Eccher, ABGB, römisch drei, Paragraph 531, Rz 34). Es sind allerdings entgegen dem Standpunkt der Beklagten vom Unternehmen als Vermögensobjekt
die - unvererblichen - öffentlich-rechtlichen Gewerbeberechtigungen (Konzessionen) zu trennen, welche bei Unternehmensfortführung gemäß § 56 GewO alt als originäre Rechte zu verstehen waren, gemäß den §§ 41 ff GewO 1973 aber auf einem Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder beruhen (Welser, aaO, Rz 2 zu § 531; Schwimann/Eccher, aaO, § 531 Rz 36). Es können daher bei Fortführung des zum Nachlaß gehörigen Einzelunternehmens eines Verstorbenen durch die Miterben sowohl erbrechtlich als auch vermögensrechtlich keineswegs zwei verschiedene Unternehmen entstehen. Führen die Miterben ein solches Einzelunternehmen auch nach Einantwortung ungeteilt gemeinsam fort, so geschieht dies typischerweise in der Absicht, eine Gesellschaft zu bilden, sodaß die herrschende Rechtsprechung in diesem Fall konkludente Abschlüsse von Gesellschaftsverträgen annimmt, wodurch - aus Gründen des Gläubigerschutzes jedenfalls im Außenverhältnis (vgl Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3, II, 22) - mangels anderer abweichender Vereinbarungen bei Vorliegen eines Vollhandelsgewerbes eine offene Handelsgesellschaft, bei Vorliegen eines Minderhandelsgewerbes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes entsteht (Schwimann/Jabornegg, ABGB, IV/2, § 1175 Rz 32; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 2 und 5 zu § 1175; Aicher-Ostheim in ÖJZ 1981, 255 ff; SZ 21/135; SZ 36/27; JBl 1968, 154; SZ 43/198 ua). Im Anschluß an Aicher-Ostheim (aaO) wurde sogar klargestellt, daß wegen des Prinzips des Numerus clausus im österreichischen Gesellschaftsrecht, welches die privatautonome Erfindung neuer Gesellschaftsformen ausschließt, eine offene Handelsgesellschaft auch ohne den rechtsgeschäftlichen Gründungswillen der Gesellschafter entsteht, wenn nur ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe fortgeführt wird (SZ 59/60). Im Innenverhältnis können die Miterben aber durchaus anderes vereinbaren, also auch die schlichte Rechtsgemeinschaft fortsetzen, was jedoch im Zweifel nicht zu vermuten ist, weil bei einer solchen Unternehmensfortführung typischerweise der Unternehmenszweck dominiert (Aicher-Ostheim aaO 259). Der Unterschied zwischen einer schlichten Rechtsgemeinschaft und einer Gesellschaft liegt gerade darin, daß die Rechtsgemeinschaft auf ein bloßes gemeinsames Haben oder Verwalten ausgerichtet ist, die Gesellschaft aber auf ein gemeinsames Wirken und die - darüber hinausgehende - Erzielung eines gemeinschaftlichen Nutzens gerichtet ist (GesRZ 1989, 152 mwN).die - unvererblichen - öffentlich-rechtlichen Gewerbeberechtigungen (Konzessionen) zu trennen, welche bei Unternehmensfortführung gemäß Paragraph 56, GewO alt als originäre Rechte zu verstehen waren, gemäß den Paragraphen 41, ff GewO 1973 aber auf einem Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder beruhen (Welser, aaO, Rz 2 zu Paragraph 531,; Schwimann/Eccher, aaO, Paragraph 531, Rz 36). Es können daher bei Fortführung des zum Nachlaß gehörigen Einzelunternehmens eines Verstorbenen durch die Miterben sowohl erbrechtlich als auch vermögensrechtlich keineswegs zwei verschiedene Unternehmen entstehen. Führen die Miterben ein solches Einzelunternehmen auch nach Einantwortung ungeteilt gemeinsam fort, so geschieht dies typischerweise in der Absicht, eine Gesellschaft zu bilden, sodaß die herrschende Rechtsprechung in diesem Fall konkludente Abschlüsse von Gesellschaftsverträgen annimmt, wodurch - aus Gründen des Gläubigerschutzes jedenfalls im Außenverhältnis vergleiche Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3, römisch zwei, 22) - mangels anderer abweichender Vereinbarungen bei Vorliegen eines Vollhandelsgewerbes eine offene Handelsgesellschaft, bei Vorliegen eines Minderhandelsgewerbes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes entsteht (Schwimann/Jabornegg, ABGB, IV/2, Paragraph 1175, Rz 32; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 2 und 5 zu Paragraph 1175,; Aicher-Ostheim in ÖJZ 1981, 255 ff; SZ 21/135; SZ 36/27; JBl 1968, 154; SZ 43/198 ua). Im Anschluß an Aicher-Ostheim (aaO) wurde sogar klargestellt, daß wegen des Prinzips des Numerus clausus im österreichischen Gesellschaftsrecht, welches die privatautonome Erfindung neuer Gesellschaftsformen ausschließt, eine offene Handelsgesellschaft auch ohne den rechtsgeschäftlichen Gründungswillen der Gesellschafter entsteht, wenn nur ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe fortgeführt wird (SZ 59/60). Im Innenverhältnis können die Miterben aber durchaus anderes vereinbaren, also auch die schlichte Rechtsgemeinschaft fortsetzen, was jedoch im Zweifel nicht zu vermuten ist, weil bei einer solchen Unternehmensfortführung typischerweise der Unternehmenszweck dominiert (Aicher-Ostheim aaO 259). Der Unterschied zwischen einer schlichten Rechtsgemeinschaft und einer Gesellschaft liegt gerade darin, daß die Rechtsgemeinschaft auf ein bloßes gemeinsames Haben oder Verwalten ausgerichtet ist, die Gesellschaft aber auf ein gemeinsames Wirken und die - darüber hinausgehende - Erzielung eines gemeinschaftlichen Nutzens gerichtet ist (GesRZ 1989, 152 mwN).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ergibt sich, daß hier nur das Innenverhältnis von Bedeutung ist. Hiezu hat sich der Kläger bereits auf eine am 16. Juli 1974 vor dem Pflegschaftsgericht getroffene Vereinbarung über die vermögensrechtliche Fortführung des hier in Rede stehenden Unternehmens durch die Miterben als gemeinsames Eigentum und auf gemeinsame Rechnung berufen. Nach den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes haben die beiden Vormünderinnen der damals minderjährigen sieben Miterben am 16. Juli 1974 vor dem Pflegschaftsgericht auch tatsächlich zur Kenntnis genommen, daß das Unternehmen vermögensmäßig nach den Erbteilen als gemeinsames Eigentum von der Beklagten auf gemeinsame Rechnung fortzuführen ist. Damit erschien der Lebensunterhalt der minderjährigen Erben und der Beklagten durch die Einnahmen aus dem Unternehmen ausreichend gesichert und allfällige Überschüsse sollten im Betrieb bleiben und für Neuanschaffungen verwendet werden. Dieser Vereinbarung lag daher im Hinblick auf das fortzuführende lebende Unternehmen nicht etwa nur ein bloß statisches Haben oder Verwalten zugrunde, sondern es dominierte ein darüber hinausgehender dynamischer Erwerbszweck, nämlich die Erzielung eines gemeinschaftlichen Nutzens zur Abdeckung des Lebensunterhaltes der Miterben und zur Schaffung einer Gewinnmöglichkeit zwecks Erneuerung der Betriebsmittel. Damit ist aber das entscheidende Kriterium der affectio societatis für das Vorliegen einer Gesellschaft auch im Innenverhältnis erfüllt (Aicher-Ostheim, aaO 256). Die minderjährigen Miterben und die Beklagte brachten so ihre nach der Erbenquote bestimmten ideellen Anteile am Unternehmen als Einlage in die Gesellschaft ein, die Beklagte überdies ihre Arbeitskraft als geschäftsführende Gesellschafterin. Damit wäre an sich auch im Innenverhältnis entweder eine offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (zur Abgrenzung bei einem Omnibusunternehmen zur Personenbeförderung siehe RdW 1989, 363) entstanden. Der Kläger weist allerdings zutreffend darauf hin, daß ein solcher Eintritt der damals noch minderjährigen sieben Miterben in eine Gesellschaft sowohl gemäß § 233 ABGB alt als auch gemäß §§ 154 Abs 3, 228 ABGB in der Fassung des Kindschaftsgesetzes BGBl Nr. 403/1977 nicht vom Vormund allein vereinbart werden konnte, sondern der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte (Schwimann/Eccher aaO § 531 Rz 38; SZ 36/27; SZ 43/198), welche aber nach ständiger Rechtsprechung keineswegs bloß schlüssig erfolgen konnte (SZ 31/52; EFSlg 51.219 ua). Solange das Vormundschaftsgericht - wie hier mangels eines diesbezüglichen Antrages - noch nicht darüber entschieden hat, ob der Gesellschaftsvertrag pflegschaftsbehördlich genehmigt wird, bestand daher im hier allein maßgeblichen Innenverhältnis keine Gesellschaft, sondern weiterhin nur eine den Regeln für die schlichte Rechtsgemeinschaft folgende Unternehmensgemeinschaft (SZ 36/27). Damit ist aber für den Kläger noch nichts gewonnen, weil die Miterben mit Erreichung der Volljährigkeit diesen im Innenverhältnis schwebend unwirksamen Gesellschaftsvertrag nunmehr selbst und durchaus auch schlüssig genehmigen konnten. Dies ist im vorliegenden Fall in Ansehung der hier in Rede stehenden fünf Miterbinnen nach den Feststellungen aber schon dadurch erfolgt, daß sie die Unternehmensfortführung durch die Beklagte so wie bisher - überwiegend sogar durch viele Jahre hindurch - geschehen ließen. Es liegt daher auch in Ansehung des Innenverhältnisses zwischen den Einzelrechtsvorgängerinnen des Klägers und der Beklagten entweder eine offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vor. In beiden Fällen hat das Berufungsgericht aber zutreffend erkannt, daß aus dem persönlichen Charakter dieser Gesellschaftsformen die Unübertragbarkeit der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte, insbesondere der Mitgliedschaft selbst, ergibt. Über sie kann nur verfügt werden, soferne dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter ihre Zustimmung ad hoc erklären (Torggler-Kucsko in Straube, HGB, Rz 23 zu § 109 HGB; Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 16 zu Art 7 Nr 9 bis 11; Schwimann-Jabornegg, aaO, § 1186 Rz 2 und 3; Strasser, aaO, Rz 3 zu § 1186; SZ 24/87; ÖBl 1977, 14 ua). Das gilt insbesondere auch für das (unübertragbare) Recht auf Rechnungslegung (Strasser, aaO, Rz 1 zu § 1186; SZ 20/96). Abgetreten werden können nur jene Rechte, die sich ohne Beeinträchtigung der durch die Gesellschaft gebundenen Pflichten eines Gesellschafters verselbständigen lassen, also vermögenswerte Ansprüche auf Geldleistungen, auf Auszahlung eines konkreten Gewinnanteiles oder auf das Auseinandersetzungsguthaben im Falle der Auflösung der Gesellschaft (Schwimann/Jabornegg, aaO, § 1186 Rz 5). All dies wird aber im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht, sodaß auch die Frage, ob eine Gesellschaft durch Abschluß von (ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter) unwirksamen Verträgen über die Übertragung der Mitgliedschaft an einen Dritten überhaupt aufgelöst werden könnte, nicht mehr näher geprüft werden muß. Die Abweisung des noch in Rede stehenden Rechnungslegungsbegehrens des Klägers erweist sich schon aus allen diesen Gründen als gerechtfertigt. In diesem Falle hätte allerdings bereits das Berufungsgericht, ebenso wie das Erstgericht bei seiner Teilabweisung, gleichzeitig auch das für sich allein unzulässige unbestimmte Leistungsbegehren des Klägers abzuweisen gehabt (SZ 48/114; JBl 1987, 601; MR 1989, 169).Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ergibt sich, daß hier nur das Innenverhältnis von Bedeutung ist. Hiezu hat sich der Kläger bereits auf eine am 16. Juli 1974 vor dem Pflegschaftsgericht getroffene Vereinbarung über die vermögensrechtliche Fortführung des hier in Rede stehenden Unternehmens durch die Miterben als gemeinsames Eigentum und auf gemeinsame Rechnung berufen. Nach den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes haben die beiden Vormünderinnen der damals minderjährigen sieben Miterben am 16. Juli 1974 vor dem Pflegschaftsgericht auch tatsächlich zur Kenntnis genommen, daß das Unternehmen vermögensmäßig nach den Erbteilen als gemeinsames Eigentum von der Beklagten auf gemeinsame Rechnung fortzuführen ist. Damit erschien der Lebensunterhalt der minderjährigen Erben und der Beklagten durch die Einnahmen aus dem Unternehmen ausreichend gesichert und allfällige Überschüsse sollten im Betrieb bleiben und für Neuanschaffungen verwendet werden. Dieser Vereinbarung lag daher im Hinblick auf das fortzuführende lebende Unternehmen nicht etwa nur ein bloß statisches Haben oder Verwalten zugrunde, sondern es dominierte ein darüber hinausgehender dynamischer Erwerbszweck, nämlich die Erzielung eines gemeinschaftlichen Nutzens zur Abdeckung des Lebensunterhaltes der Miterben und zur Schaffung einer Gewinnmöglichkeit zwecks Erneuerung der Betriebsmittel. Damit ist aber das entscheidende Kriterium der affectio societatis für das Vorliegen einer Gesellschaft auch im Innenverhältnis erfüllt (Aicher-Ostheim, aaO 256). Die minderjährigen Miterben und die Beklagte brachten so ihre nach der Erbenquote bestimmten ideellen Anteile am Unternehmen als Einlage in die Gesellschaft ein, die Beklagte überdies ihre Arbeitskraft als geschäftsführende Gesellschafterin. Damit wäre an sich auch im Innenverhältnis entweder eine offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (zur Abgrenzung bei einem Omnibusunternehmen zur Personenbeförderung siehe RdW 1989, 363) entstanden. Der Kläger weist allerdings zutreffend darauf hin, daß ein solcher Eintritt der damals noch minderjährigen sieben Miterben in eine Gesellschaft sowohl gemäß Paragraph 233, ABGB alt als auch gemäß Paragraphen 154, Absatz 3, 228, ABGB in der Fassung des Kindschaftsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977, nicht vom Vormund allein vereinbart werden konnte, sondern der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte (Schwimann/Eccher aaO Paragraph 531, Rz 38; SZ 36/27; SZ 43/198), welche aber nach ständiger Rechtsprechung keineswegs bloß schlüssig erfolgen konnte (SZ 31/52; EFSlg 51.219 ua). Solange das Vormundschaftsgericht - wie hier mangels eines diesbezüglichen Antrages - noch nicht darüber entschieden hat, ob der Gesellschaftsvertrag pflegschaftsbehördlich genehmigt wird, bestand daher im hier allein maßgeblichen Innenverhältnis keine Gesellschaft, sondern weiterhin nur eine den Regeln für die schlichte Rechtsgemeinschaft folgende Unternehmensgemeinschaft (SZ 36/27). Damit ist aber für den Kläger noch nichts gewonnen, weil die Miterben mit Erreichung der Volljährigkeit diesen im Innenverhältnis schwebend unwirksamen Gesellschaftsvertrag nunmehr selbst und durchaus auch schlüssig genehmigen konnten. Dies ist im vorliegenden Fall in Ansehung der hier in Rede stehenden fünf Miterbinnen nach den Feststellungen aber schon dadurch erfolgt, daß sie die Unternehmensfortführung durch die Beklagte so wie bisher - überwiegend sogar durch viele Jahre hindurch - geschehen ließen. Es liegt daher auch in Ansehung des Innenverhältnisses zwischen den Einzelrechtsvorgängerinnen des Klägers und der Beklagten entweder eine offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vor. In beiden Fällen hat das Berufungsgericht aber zutreffend erkannt, daß aus dem persönlichen Charakter dieser Gesellschaftsformen die Unübertragbarkeit der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte, insbesondere der Mitgliedschaft selbst, ergibt. Über sie kann nur verfügt werden, soferne dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter ihre Zustimmung ad hoc erklären (Torggler-Kucsko in Straube, HGB, Rz 23 zu Paragraph 109, HGB; Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 16 zu Artikel 7, Nr 9 bis 11; Schwimann-Jabornegg, aaO, Paragraph 1186, Rz 2 und 3; Strasser, aaO, Rz 3 zu Paragraph 1186,; SZ 24/87; ÖBl 1977, 14 ua). Das gilt insbesondere auch für das (unübertragbare) Recht auf Rechnungslegung (Strasser, aaO, Rz 1 zu Paragraph 1186,; SZ 20/96). Abgetreten werden können nur jene Rechte, die sich ohne Beeinträchtigung der durch die Gesellschaft gebundenen Pflichten eines Gesellschafters verselbständigen lassen, also vermögenswerte Ansprüche auf Geldleistungen, auf Auszahlung eines konkreten Gewinnanteiles oder auf das Auseinandersetzungsguthaben im Falle der Auflösung der Gesellschaft (Schwimann/Jabornegg, aaO, Paragraph 1186, Rz 5). All dies wird aber im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht, sodaß auch die Frage, ob eine Gesellschaft durch Abschluß von (ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter) unwirksamen Verträgen über die Übertragung der Mitgliedschaft an einen Dritten überhaupt aufgelöst werden könnte, nicht mehr näher geprüft werden muß. Die Abweisung des noch in Rede stehenden Rechnungslegungsbegehrens des Klägers erweist sich schon aus allen diesen Gründen als gerechtfertigt. In diesem Falle hätte allerdings bereits das Berufungsgericht, ebenso wie das Erstgericht bei seiner Teilabweisung, gleichzeitig auch das für sich allein unzulässige unbestimmte Leistungsbegehren des Klägers abzuweisen gehabt (SZ 48/114; JBl 1987, 601; MR 1989, 169).
Der Revision mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Als Bemessungsgrundlage kam aber nur die Bewertung des Rechnungslegungsbegehrens durch den Kläger (70.000 S) in Betracht.Der Revision mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO. Als Bemessungsgrundlage kam aber nur die Bewertung des Rechnungslegungsbegehrens durch den Kläger (70.000 S) in Betracht.