Rechtssatz RS0049018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049018
Entscheidungsdatum
22.02.1990
Rechtssatz
Sind an einem hinterlassenen Unternehmen minderjährige Erben beteiligt, ist dieses Unternehmen bis zur Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes, ob die Weiterführung des Unternehmens unter Beteiligung des Minderjährigen genehmigt wird, vom Vormund vorläufig fortzuführen, ohne daß diese Fortführung des Unternehmens in Gemeinschaft mit den anderen Erben einer vormundschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf. Wird das Unternehmen unter einer gemeinsamen Unternehmensbezeichnung fortgeführt, wird der Minderjährige aus den abgeschlossenen Geschäften verpflichtet, da eine Außengesellschaft, wenn auch keine Innengesellschaft vorliegt (Klang - Wahle, § 1175 ABGB S 502).Sind an einem hinterlassenen Unternehmen minderjährige Erben beteiligt, ist dieses Unternehmen bis zur Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes, ob die Weiterführung des Unternehmens unter Beteiligung des Minderjährigen genehmigt wird, vom Vormund vorläufig fortzuführen, ohne daß diese Fortführung des Unternehmens in Gemeinschaft mit den anderen Erben einer vormundschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf. Wird das Unternehmen unter einer gemeinsamen Unternehmensbezeichnung fortgeführt, wird der Minderjährige aus den abgeschlossenen Geschäften verpflichtet, da eine Außengesellschaft, wenn auch keine Innengesellschaft vorliegt (Klang - Wahle, Paragraph 1175, ABGB S 502).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 14/63
Entscheidungstext OGH 19.02.1963 8 Ob 14/63
Veröff: SZ 36/27 = EvBl 1963/241 S 348
- 6 Ob 718/89
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 6 Ob 718/89
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0049018
Dokumentnummer
JJR_19630219_OGH0002_0080OB00014_6300000_001