Rechtssatz RS0008158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008158
Geschäftszahl
1Ob423/54; 6Ob718/89; 5Ob7/99m
Entscheidungsdatum
28.09.1999
Rechtssatz
Wurde den Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemeinsam überlassen, so kann vor der Einantwortung eine freie Verfügung, insbesondere eines Miterben nicht in Frage kommen. Mit der Einantwortung werden aber die Miterben mangels Erbteilungsübereinkommens Miteigentümer zu ideellen Anteilen an allen zum Nachlaß gehörigen Gegenständen. Es finden daher dann die Bestimmungen der §§ 825 ff ABGB, so auch die §§ 828 und 829 ABGB Anwendung, woran durch Verfügung des Abhandlungsgerichtes nichts geändert wird.Wurde den Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemeinsam überlassen, so kann vor der Einantwortung eine freie Verfügung, insbesondere eines Miterben nicht in Frage kommen. Mit der Einantwortung werden aber die Miterben mangels Erbteilungsübereinkommens Miteigentümer zu ideellen Anteilen an allen zum Nachlaß gehörigen Gegenständen. Es finden daher dann die Bestimmungen der Paragraphen 825, ff ABGB, so auch die Paragraphen 828 und 829 ABGB Anwendung, woran durch Verfügung des Abhandlungsgerichtes nichts geändert wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 423/54
Entscheidungstext OGH 07.07.1954 1 Ob 423/54
- 6 Ob 718/89
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 6 Ob 718/89
nur: Mit der Einantwortung werden aber die Miterben mangels Erbteilungsübereinkommens Miteigentümer zu ideellen Anteilen an allen zum Nachlaß gehörigen Gegenständen. (T1) = WBl 1990,277 = Ecolex 1990,484
- 5 Ob 7/99m
Entscheidungstext OGH 28.09.1999 5 Ob 7/99m
Auch; nur T1; Beisatz: Die Erbfolge in einem Unternehmen unterliegt dabei denselben Regeln wie die Erbfolge hinsichtlich jedes anderen Nachlassobjekts. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0008158
Dokumentnummer
JJR_19540707_OGH0002_0010OB00423_5400000_002