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Rechtssatz RS0008158

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008158

Geschäftszahl

1Ob423/54; 6Ob718/89; 5Ob7/99m

Entscheidungsdatum

28.09.1999

Rechtssatz

Wurde den Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemeinsam überlassen, so kann vor der Einantwortung eine freie Verfügung, insbesondere eines Miterben nicht in Frage kommen. Mit der Einantwortung werden aber die Miterben mangels Erbteilungsübereinkommens Miteigentümer zu ideellen Anteilen an allen zum Nachlaß gehörigen Gegenständen. Es finden daher dann die Bestimmungen der Paragraphen 825, ff ABGB, so auch die Paragraphen 828 und 829 ABGB Anwendung, woran durch Verfügung des Abhandlungsgerichtes nichts geändert wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 423/54
    Entscheidungstext OGH 07.07.1954 1 Ob 423/54
  • 6 Ob 718/89
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 6 Ob 718/89
    nur: Mit der Einantwortung werden aber die Miterben mangels Erbteilungsübereinkommens Miteigentümer zu ideellen Anteilen an allen zum Nachlaß gehörigen Gegenständen. (T1) = WBl 1990,277 = Ecolex 1990,484
  • 5 Ob 7/99m
    Entscheidungstext OGH 28.09.1999 5 Ob 7/99m
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Erbfolge in einem Unternehmen unterliegt dabei denselben Regeln wie die Erbfolge hinsichtlich jedes anderen Nachlassobjekts. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0008158

Dokumentnummer

JJR_19540707_OGH0002_0010OB00423_5400000_002