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Entscheidung 9 ObA 111/11f×

Entscheidung 9 ObA 111/11f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0044411 Rechtssatz 22.09.1960Zivilrecht
Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein, es genügt auch, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen.
RS0044488 Rechtssatz 06.08.1952Zivilrecht
Eine nach Schluß der Verhandlung ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich einer vom Gericht im Vorprozeß entschiedenen Vorfrage stellt keinen Wiederaufnahmsgrund dar (vgl SZ 22/139).
RS0044497 Rechtssatz 13.10.1994Zivilrecht
Bei der Prüfung, ob das Beweismittel in abstracto geeignet gewesen wäre, im Vorprozess eine andere Entscheidung herbeizuführen, ist von der vom nunmehrigen Wiederaufnahmskläger unbekämpft gebliebenen rechtlichen Beurteilung im Vorprozess über die Relevanz d …
RS0044510 Rechtssatz 15.04.1975Zivilrecht
Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorprozess erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen, es muss vielmehr auch eine Prüfung dahingehend erfol …
RS0044756 Rechtssatz 06.11.1986Zivilrecht
Zwei einander widersprechende Entscheidungen des OGH (nicht über denselben Anspruch) vermögen nicht die Wiederaufnahme eines der beiden Verfahren zu begründen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist weder eine neue Tatsache, noch ein neues Beweismittel im S …
RS0125126 Rechtssatz 30.07.2009Zivilrecht
Wurde eine Wiederaufnahmsklage bereits vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen, so ist das Rechtsmittelverfahren einseitig. Der angefochtene Beschluss ist, weil der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO vorliegt, nicht jedenfalls …