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Entscheidung 9 ObA 112/11b×

Entscheidung 9 ObA 112/11b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008782 Rechtssatz 22.10.1974Zivilrecht
Die dem normativen Teil eines Kollektivvertrages angehörenden Bestimmungen sind nach den Grundsätzen der §§ 6, 7 ABGB, also nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der Absicht des Normgebers auszulegen.
RS0008828 Rechtssatz 17.01.1978Zivilrecht
Da den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen woll …
RS0008880 Rechtssatz 05.04.1972Zivilrecht
Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung; die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen keineswegs ihre Aufgabe, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu …
RS0010088 Rechtssatz 21.10.1975Zivilrecht
Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist gemäß den §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen; maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. Die Vernehmung von Personen, die am Zustandekommen des Kolle …
RS0010089 Rechtssatz 22.11.1989Zivilrecht
In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen …
RS0050914 Rechtssatz 04.11.1980Zivilrecht
Der normative Teil des KollV hat die Wirkung eines Gesetzes im formellen Sinn und ist als Gesetz im materiellen Sinn zu qualifizieren. Er ist daher unmittelbare Rechtsquelle; die Bestimmungen bedürfen zu ihrer Geltung für den konkreten Fall nicht der Transf …