Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig:Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig:
Die §§ 13 und 27 GlBG normieren ein allgemeines Benachteiligungsverbot, dem zufolge ein/e Arbeitnehmer/in als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens (Betriebs) oder als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots vom Arbeitgeber nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden darf. Das Benachteiligungsverbot dient als Maßnahme zur Verstärkung des Schutzes vor Diskriminierungen, wobei die Bestimmungen die Viktimisierungsverbote in der Rahmengleichbehandlungs-RL 2000/78/EG (Art 11) und der Antirassismus-RL 2000/43/EG (Art 9) umsetzen. Hauptziel des Antidiskriminierungsrechts ist die Sicherstellung eines effektiven Rechtschutzes, der auch den Schutz vor Repressalien einschließen muss (vgl Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 13 Rz 6).Die Paragraphen 13 und 27 GlBG normieren ein allgemeines Benachteiligungsverbot, dem zufolge ein/e Arbeitnehmer/in als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens (Betriebs) oder als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots vom Arbeitgeber nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden darf. Das Benachteiligungsverbot dient als Maßnahme zur Verstärkung des Schutzes vor Diskriminierungen, wobei die Bestimmungen die Viktimisierungsverbote in der Rahmengleichbehandlungs-RL 2000/78/EG (Artikel 11,) und der Antirassismus-RL 2000/43/EG (Artikel 9,) umsetzen. Hauptziel des Antidiskriminierungsrechts ist die Sicherstellung eines effektiven Rechtschutzes, der auch den Schutz vor Repressalien einschließen muss vergleiche Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG Paragraph 13, Rz 6).
Als unzulässige Viktimisierungshandlungen des Arbeitgebers werden in § 13 GlBG Entlassungen, Kündigungen und - vom Gesetzgeber nicht näher präzisierte - andere Benachteiligungen von Arbeitnehmern als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots genannt. Wie Hopf/Mayr/Aichinger, GlBG § 13 Rz 9, ausführen, eröffnet die Formulierung „anders benachteiligt“ einen ausreichenden Spielraum für die Rechtsanwendung, weil dem unbestimmten Begriff „Benachteiligung“ vielfältige Verhaltensweisen der Arbeitgeber, etwa bei Fragen des beruflichen Aufstiegs, des Zugangs zu betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen oder der Ausgestaltung der konkreten Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern, unterstellt werden können. Ob im Einzelfall eine Benachteiligung nach § 13 GlBG vorliegt, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Es reicht daher nicht aus, wenn ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers vom betroffenen Arbeitnehmer lediglich subjektiv als benachteiligend empfunden wird. Da die Bestimmung damit deutlich über einen bloßen Kündigungs- oder den ursprünglichen Entlassungsschutz (vgl Kletečka in Rebhahn, GlBG § 13 Rz 1) hinausgeht, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch eine einvernehmliche Auflösung eine „andere Benachteiligung“ darstellen kann.Als unzulässige Viktimisierungshandlungen des Arbeitgebers werden in Paragraph 13, GlBG Entlassungen, Kündigungen und - vom Gesetzgeber nicht näher präzisierte - andere Benachteiligungen von Arbeitnehmern als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots genannt. Wie Hopf/Mayr/Aichinger, GlBG Paragraph 13, Rz 9, ausführen, eröffnet die Formulierung „anders benachteiligt“ einen ausreichenden Spielraum für die Rechtsanwendung, weil dem unbestimmten Begriff „Benachteiligung“ vielfältige Verhaltensweisen der Arbeitgeber, etwa bei Fragen des beruflichen Aufstiegs, des Zugangs zu betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen oder der Ausgestaltung der konkreten Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern, unterstellt werden können. Ob im Einzelfall eine Benachteiligung nach Paragraph 13, GlBG vorliegt, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Es reicht daher nicht aus, wenn ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers vom betroffenen Arbeitnehmer lediglich subjektiv als benachteiligend empfunden wird. Da die Bestimmung damit deutlich über einen bloßen Kündigungs- oder den ursprünglichen Entlassungsschutz vergleiche Kletečka in Rebhahn, GlBG Paragraph 13, Rz 1) hinausgeht, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch eine einvernehmliche Auflösung eine „andere Benachteiligung“ darstellen kann.
Allerdings ist nicht jede kausale Reaktion des Arbeitgebers auf die Geltendmachung von Abwehransprüchen zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots eine verbotene Viktimisierungshandlung. Um angesichts des Einverständnisses des Arbeitnehmers zu einer einvernehmlichen Auflösung von einer „Benachteiligung“ sprechen zu können, müssen Umstände vorliegen, in denen sich der dem Benachteiligungsverbot zugrunde liegende Gedanke des Schutzes vor Repressalien oder einer Viktimisierung des Arbeitnehmers widerspiegelt. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses Ergebnis einer unzulässigen Druckausübung durch den Arbeitgeber, nicht aber, wenn sie Ausdruck einer selbstbestimmten Entscheidung des Arbeitnehmers ist.
Ob eine einvernehmliche Auflösung dergestalt eine Viktimisierung des Arbeitnehmers darstellt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Wenn eine solche im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht verneint wurde, weil es dem Geschehensablauf keine unzulässige Druckausübung auf die Klägerin entnehmen konnte, so liegt darin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es in diesem Zusammenhang auch nicht unbedeutend, dass sie bereits im Februar 2009 eine andere Stelle angestrebt und die Aufsichtsratsvorsitzende der Zweitbeklagten um Unterstützung dabei ersucht hatte, weil ihr Eigeninteresse an einem Arbeitgeberwechsel gegen die Unfreiwilligkeit ihrer Zustimmung zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses und damit gegen ihre Viktimisierung spricht.
Damit geht auch das Argument der Klägerin, dass ein Schadenersatzanspruch nach den §§ 13, 27 GlBG auch bei Vorliegen geringfügiger Benachteiligungen („Bagatellen“) nicht ausgeschlossen ist, ins Leere: Zwar hat das Berufungsgericht bei der Erörterung des Begriffs „Benachteiligung“ ausgeführt, dass dieser ein Mindestmaß an negativen Auswirkungen auf die Lebenssituation der betroffenen Personen immanent sei, sodass „Bagatellfälle“ nicht tatbestandsmäßig seien (so auch Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 13 Rz 9). In der Folge hat es eine tatbestandsmäßige Benachteiligung aber nicht wegen einer „Bagatelle“, sondern deshalb verneint, weil es nach den Umständen des Falls an sich keine Viktimisierungshandlung erkennen konnte. Danach bedarf es auch nicht der angeregten Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, ob das allgemeine Diskriminierungsverbot des Unionsrechts einer Unterscheidung zwischen geringfügigen und nicht geringfügigen Benachteiligungen entgegensteht.Damit geht auch das Argument der Klägerin, dass ein Schadenersatzanspruch nach den Paragraphen 13, 27, GlBG auch bei Vorliegen geringfügiger Benachteiligungen („Bagatellen“) nicht ausgeschlossen ist, ins Leere: Zwar hat das Berufungsgericht bei der Erörterung des Begriffs „Benachteiligung“ ausgeführt, dass dieser ein Mindestmaß an negativen Auswirkungen auf die Lebenssituation der betroffenen Personen immanent sei, sodass „Bagatellfälle“ nicht tatbestandsmäßig seien (so auch Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG Paragraph 13, Rz 9). In der Folge hat es eine tatbestandsmäßige Benachteiligung aber nicht wegen einer „Bagatelle“, sondern deshalb verneint, weil es nach den Umständen des Falls an sich keine Viktimisierungshandlung erkennen konnte. Danach bedarf es auch nicht der angeregten Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, ob das allgemeine Diskriminierungsverbot des Unionsrechts einer Unterscheidung zwischen geringfügigen und nicht geringfügigen Benachteiligungen entgegensteht.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO, der ungeachtet der Umstände des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukäme, ist die Revision daher zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, der ungeachtet der Umstände des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukäme, ist die Revision daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Zweitbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Entlohnung iSd TP3 Anm 5 liegen jedoch nicht vor, weil die Zweitbeklagte der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung nur mit kurzer Begründung entgegengetreten ist (vgl 6 Ob 110/06d).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Zweitbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Entlohnung iSd TP3 Anmerkung 5, liegen jedoch nicht vor, weil die Zweitbeklagte der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung nur mit kurzer Begründung entgegengetreten ist vergleiche 6 Ob 110/06d).