Begründung:
Die Klägerin ist seit 1. 7. 2004 bei der Beklagten beschäftigt.
Der Angestelltenbetriebsrat der Beklagten war bereits im Jahre 2008 an die Beklagte mit der Auffassung herangetreten, dass die Mehr- bzw Überstunden der Mitarbeiter unter Anwendung unzulässiger Durchrechnungszeiträume unrichtig abgerechnet würden. Die Beklagte räumte nach einer Prüfung Fehler bei der Abrechnung ein und erklärte sich grundsätzlich zur Leistung von Nachzahlungen bereit, wegen des großen administrativen Aufwands strebte sie allerdings eine Pauschalabgeltung an.
In den Folgejahren wurden umfangreiche Verhandlungen und gerichtliche Musterverfahren über die Modalität der Nachverrechnung geführt. Am 10. 9. 2014 erklärte die Beklagte schließlich in einem Schreiben an alle Mitarbeiter, ihren (im Mai 2008 in einem E-Mail an den Betriebsrat erklärten) Verjährungsverzicht bezüglich der offenen Mehr- und Überstundendifferenzen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Dennoch fanden auch nach diesem Schreiben noch weitere Vergleichsgespräche zwischen Beklagter, Betriebsrat und Gewerkschaft statt, die letztlich aber am 5. 12. 2014 endgültig scheiterten.
Daraufhin brachte der Angestelltenbetriebsrat der Beklagten am 30. 12. 2014 einen Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 1 ASGG mit dem Begehren ein, „dass die als medizinisches Personal in der Blutspendezentrale für Wien, Niederösterreich und Burgenland beschäftigten Angestellten der beklagten Partei, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 2. 2010 begründet wurde, ungeachtet einer von der beklagten Partei behaupteten Verjährung Anspruch auf Abgeltung sämtlicher von ihnen ab 1. 1. 2008 geleisteten Mehrstunden unter Zugrundelegung eines monatlichen Durchrechnungszeitraums sowie sämtlicher im Zeitraum 1. 3. 2005 bis 30. 8. 2014 geleisteten Überstunden ohne Anwendung eines Durchrechnungszeitraums, somit unter Zugrundelegung einer täglichen und wöchentlichen Betrachtungsweise“, hätten. Daraufhin brachte der Angestelltenbetriebsrat der Beklagten am 30. 12. 2014 einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG mit dem Begehren ein, „dass die als medizinisches Personal in der Blutspendezentrale für Wien, Niederösterreich und Burgenland beschäftigten Angestellten der beklagten Partei, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 2. 2010 begründet wurde, ungeachtet einer von der beklagten Partei behaupteten Verjährung Anspruch auf Abgeltung sämtlicher von ihnen ab 1. 1. 2008 geleisteten Mehrstunden unter Zugrundelegung eines monatlichen Durchrechnungszeitraums sowie sämtlicher im Zeitraum 1. 3. 2005 bis 30. 8. 2014 geleisteten Überstunden ohne Anwendung eines Durchrechnungszeitraums, somit unter Zugrundelegung einer täglichen und wöchentlichen Betrachtungsweise“, hätten.
Mit Urteil vom 25. 11. 2015 wies das Erstgericht das – mit Schriftsatz vom 7. 4. 2015 geringfügig modifizierte – Feststellungsbegehren sowie die von der Klägerin erhobenen Eventualbegehren ab. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, es habe kein rechtsgültiger Verjährungsverzicht vorgelegen, seitens der Beklagten sei jedoch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, aufgrund dessen die betroffenen Arbeitnehmer einer Verjährungseinrede die Replik der Arglist entgegenhalten könnten, sofern nach Wegfall des Vertrauenstatbestands binnen angemessener Frist Klage eingebracht werde. Da die Frage der Rechtzeitigkeit jeweils vom Einzelfall abhänge, sei die Klage aber abzuweisen. Das diese Entscheidung bestätigende Berufungsurteil (OLG Wien 10 Ra 26/16s vom 25. 10. 2016) wurde den Parteien am 11. 11. 2016 zugestellt.
Mit ihrer vorliegenden, am 31. 1. 2017 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten 8.375,51 EUR sA an restlichem Entgelt für die von ihr im Zeitraum 1. 3. 2005 bis 31. 12. 2014 geleisteten Mehr- und Überstunden. Im Revisionsverfahren ist dem Grunde nach nur mehr ein Anspruch von 7.323,58 EUR für die Zeit von 1. 3. 2005 bis 31. 12. 2013 strittig.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde nach und wandte Verjährung der Klagsforderung ein. Die Leistungsklage hätte innerhalb angemessener Frist ab September 2014 eingebracht werden können. Da die Klägerin über zwei Jahre untätig geblieben sei, seien ihre Ansprüche verjährt. Das Feststellungsverfahren habe mangels Identität des Streitgegenstands zu keiner Hemmung der nunmehr von der Klägerin geltend gemachten Individualansprüche geführt. Das Feststellungsverfahren sei daher nicht geeignet gewesen, der Klägerin die Replik der Arglist zu wahren. Jedenfalls habe sich das Feststellungsverfahren nur auf zum 30. 12. 2014 noch nicht verjährte Ansprüche beziehen können.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Infolge hemmender Wirkung des Feststellungsverfahrens (§ 54 Abs 5 ASGG) sei die gegenständliche Leistungsklage rechtzeitig eingebracht worden. Der Individualklage liege derselbe anspruchsbegründende Sachverhalt zugrunde wie der Feststellungsklage.Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Infolge hemmender Wirkung des Feststellungsverfahrens (Paragraph 54, Absatz 5, ASGG) sei die gegenständliche Leistungsklage rechtzeitig eingebracht worden. Der Individualklage liege derselbe anspruchsbegründende Sachverhalt zugrunde wie der Feststellungsklage.
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision unter Hinweis auf die Zulassungsbegründung in mehreren Parallelverfahren und damit mit der Begründung zugelassen, dass oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Hemmungswirkung des § 54 Abs 5 ASGG auch die „angemessene Frist“ zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Widerruf einer Verjährungsverzichtserklärung umfasst, fehle.Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision unter Hinweis auf die Zulassungsbegründung in mehreren Parallelverfahren und damit mit der Begründung zugelassen, dass oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Hemmungswirkung des Paragraph 54, Absatz 5, ASGG auch die „angemessene Frist“ zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Widerruf einer Verjährungsverzichtserklärung umfasst, fehle.