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Entscheidung 9 ObA 60/18s×

Entscheidung 9 ObA 60/18s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034450 Rechtssatz 04.04.1968Zivilrecht
Die Verjährung wird durch Vergleichsverhandlungen unterbrochen, wenn nur nach deren Scheitern der Geschädigte innerhalb angemessener Frist Klage erhebt.
RS0034501 Rechtssatz 18.01.1972Zivilrecht
Werden Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der Verjährungszeit weitergeführt, dann kann dies, wenn das Gegenteil nicht klar zum Ausdruck gebracht wird, nur bedeuten, dass der Verpflichtete von seinem Recht, im zukünftigen Prozess Verjährung einzuwenden, …
RS0034518 Rechtssatz 20.03.1975Zivilrecht
Im Falle von Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen handelt es sich um einen von der Rechtsprechung herausgebildeten besonderen Fall einer Ablaufshemmung (§§ 7, 863, 914, 1494 ff ABGB).
RS0044453 Rechtssatz 26.04.1994Zivilrecht
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit - ebenso wie jenes der Rechtskraft - erst dann vor, wenn nicht nur die Identität (Nämlichkeit) der Parteien, sondern auch Identität der Ansprüche besteht. Ob das de …
RS0085747 Rechtssatz 30.08.1989Zivilrecht
Grundsätzlich werden von der Hemmungswirkung nach § 54 Abs 5 ASGG alle durch die beteiligten kollektivvertragsfähigen Körperschaften vertretenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfaßt, auf die der im Feststellungsantrag behauptete anspruchsbegründende Sachverh …
RS0085749 Rechtssatz 30.08.1989Zivilrecht
Der durch Fristenhemmung gewährte Schutz der individuellen Leistungsansprüche der einzelnen Berechtigten besteht - jedenfalls im Wirkungsbereich der Parteien (§ 54 Abs 2 ASGG) - unabhängig davon, ob das Verfahren durch eine Sachentscheidung oder Formalentsc …
RS0085750 Rechtssatz 30.08.1989Zivilrecht
Auch ein Feststellungsantrag, der mangels ausreichender Konkretisierung des darin angegebenen Sachverhalts abgewiesen wird, kann die Hemmungswirkung nach § 54 Abs 5 ASGG auslösen.
RS0102059 Rechtssatz 30.01.1996Zivilrecht
Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erhebli …