Rechtssatz RS0085749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085749
Entscheidungsdatum
24.10.2018
Rechtssatz
Der durch Fristenhemmung gewährte Schutz der individuellen Leistungsansprüche der einzelnen Berechtigten besteht - jedenfalls im Wirkungsbereich der Parteien (§ 54 Abs 2 ASGG) - unabhängig davon, ob das Verfahren durch eine Sachentscheidung oder Formalentscheidung beendet wird.Der durch Fristenhemmung gewährte Schutz der individuellen Leistungsansprüche der einzelnen Berechtigten besteht - jedenfalls im Wirkungsbereich der Parteien (Paragraph 54, Absatz 2, ASGG) - unabhängig davon, ob das Verfahren durch eine Sachentscheidung oder Formalentscheidung beendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085749
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00505_8900000_004