Der Antrag ist zulässig. Er ist auf das Nichtbestehen von Rechten gerichtet, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag hat auch eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG zum Gegenstand, die für ca 60 Arbeitnehmer (Turnusärzte) von Bedeutung ist. Erforderlich ist nur, daß sich die Rechtsfrage des materiellen Rechts auf Arbeitsrechtssachen im Sinne des § 50 ASGG bezieht, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer also vor dem Arbeits- und Sozialgericht klagen müßten. Die Rechtsfrage kann daher beliebige materiellrechtliche Probleme betreffen, sofern sie in Arbeitsrechtssachen zum Tragen kommen, auch wenn es sich um keine rein arbeitsrechtlichen Rechtsfragen, sondern um allgemeine, auch auf andere Gebiete des Zivilrechts übergreifende Rechtsfragen (wie zB Fälligkeit und Verjährung) handelt (Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 313). Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Verjährung von Abfertigungsansprüchen, die nach allgemeiner Auffassung (vgl etwa Martinek-Schwarz, AngG6, 497; dieselben, Abfertigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 318, 374 f; Arb 8.255) als Entgeltforderungen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB zu unterstellen sind und um das - ohnehin rein arbeitsrechtliche - Problem der Hemmung dieser Verjährungsfrist gemäß § 54 Abs 5 ASGG während der Dauer eines Verfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG.Der Antrag ist zulässig. Er ist auf das Nichtbestehen von Rechten gerichtet, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag hat auch eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG zum Gegenstand, die für ca 60 Arbeitnehmer (Turnusärzte) von Bedeutung ist. Erforderlich ist nur, daß sich die Rechtsfrage des materiellen Rechts auf Arbeitsrechtssachen im Sinne des Paragraph 50, ASGG bezieht, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer also vor dem Arbeits- und Sozialgericht klagen müßten. Die Rechtsfrage kann daher beliebige materiellrechtliche Probleme betreffen, sofern sie in Arbeitsrechtssachen zum Tragen kommen, auch wenn es sich um keine rein arbeitsrechtlichen Rechtsfragen, sondern um allgemeine, auch auf andere Gebiete des Zivilrechts übergreifende Rechtsfragen (wie zB Fälligkeit und Verjährung) handelt (Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG, DRdA 1988, 313). Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Verjährung von Abfertigungsansprüchen, die nach allgemeiner Auffassung vergleiche etwa Martinek-Schwarz, AngG6, 497; dieselben, Abfertigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 318, 374 f; Arb 8.255) als Entgeltforderungen der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB zu unterstellen sind und um das - ohnehin rein arbeitsrechtliche - Problem der Hemmung dieser Verjährungsfrist gemäß Paragraph 54, Absatz 5, ASGG während der Dauer eines Verfahrens nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG.
Der Umstand, daß sich die Frage der Fristenhemmung nach § 54 Abs 5 ASGG nur als Folgefrage aus einem früheren, bereits durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abgeschlossenen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG (bzw aus Entscheidungen über Feststellungsklagen nach § 54 Abs 1 ASGG) ergeben kann, steht einer neuerlichen Inanspruchnahme der Einrichtung des § 54 Abs 2 ASGG zur Klärung dieser Folgefrage nicht grundsätzlich entgegen. In der Regel wird allerdings die Frage, ob ein geltend gemachter Leistungsanspruch der Verjährungshemmung nach § 54 Abs 5 ASGG unterlag, weil derselbe anspruchsbegründende Sachverhalt Gegenstand eines vorausgehenden Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG war, und daher der Ausspruch durchgesetzt werden kann, in dem betreffenden späteren Rechtsstreit über den Individualanspruch zu klären sein. Das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignet sich zur Klärung der Frage, ob für die Dauer eines vorausgegangenen Feststellungsverfahrens die Frist zur Geltendmachung bestimmter Individualansprüche von Berechtigten gehemmt war, in der Regel nicht, weil das zweite Feststellungsverfahren bezüglich der dem ersten Feststellungsverfahren zuzuordnenden Leistungsansprüche keine neurliche Verjährungshemmung bewirkt und daher - insbesondere bei kurzen Verjährungs- und Fallfristen - die Gefahr besteht, daß die Entscheidung über den zweiten Feststellungsantrag erst gefällt wird, wenn die Individualansprüche der betroffenen Arbeitnehmer, obwohl die Frist zu ihrer Geltendmachung durch das erste Feststellungsverfahren gehemmt war, bereits verjährt sind und damit die Rechtsfrage für die betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr im Sinne des § 54 Abs 2 ASGG von Bedeutung ist.Der Umstand, daß sich die Frage der Fristenhemmung nach Paragraph 54, Absatz 5, ASGG nur als Folgefrage aus einem früheren, bereits durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abgeschlossenen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG (bzw aus Entscheidungen über Feststellungsklagen nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG) ergeben kann, steht einer neuerlichen Inanspruchnahme der Einrichtung des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG zur Klärung dieser Folgefrage nicht grundsätzlich entgegen. In der Regel wird allerdings die Frage, ob ein geltend gemachter Leistungsanspruch der Verjährungshemmung nach Paragraph 54, Absatz 5, ASGG unterlag, weil derselbe anspruchsbegründende Sachverhalt Gegenstand eines vorausgehenden Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG war, und daher der Ausspruch durchgesetzt werden kann, in dem betreffenden späteren Rechtsstreit über den Individualanspruch zu klären sein. Das besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG eignet sich zur Klärung der Frage, ob für die Dauer eines vorausgegangenen Feststellungsverfahrens die Frist zur Geltendmachung bestimmter Individualansprüche von Berechtigten gehemmt war, in der Regel nicht, weil das zweite Feststellungsverfahren bezüglich der dem ersten Feststellungsverfahren zuzuordnenden Leistungsansprüche keine neurliche Verjährungshemmung bewirkt und daher - insbesondere bei kurzen Verjährungs- und Fallfristen - die Gefahr besteht, daß die Entscheidung über den zweiten Feststellungsantrag erst gefällt wird, wenn die Individualansprüche der betroffenen Arbeitnehmer, obwohl die Frist zu ihrer Geltendmachung durch das erste Feststellungsverfahren gehemmt war, bereits verjährt sind und damit die Rechtsfrage für die betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG von Bedeutung ist.
Fragen der Verjährungshemmung nach § 54 Abs 5 ASGG werden daher nur ganz ausnahmsweise zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens gemacht werden können. Im vorliegenden Fall trifft dies zu, weil der Antragsteller, der als Gebietskörperschaft gleichzeitig Dienstgeber der betroffenen Arbeitnehmer ist (sinngemäß) die Erklärung abgegeben hat, eine neuerliche Entscheidung nach § 54 Abs 2 ASGG "unabhängig vom weiteren Zeitfortschritt" gegen sich gelten zu lassen. Der Antrag ist jedoch nicht berechtigt.Fragen der Verjährungshemmung nach Paragraph 54, Absatz 5, ASGG werden daher nur ganz ausnahmsweise zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens gemacht werden können. Im vorliegenden Fall trifft dies zu, weil der Antragsteller, der als Gebietskörperschaft gleichzeitig Dienstgeber der betroffenen Arbeitnehmer ist (sinngemäß) die Erklärung abgegeben hat, eine neuerliche Entscheidung nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG "unabhängig vom weiteren Zeitfortschritt" gegen sich gelten zu lassen. Der Antrag ist jedoch nicht berechtigt.
Die Ansicht des Antragstellers, daß der (oben zitierte) Feststellungsantrag für die bereits zwischen 19.Juli 1985 und 18. April 1986 aus dem Dienst ausgeschiedenen Turnusärzte keine Hemmungswirkung hatte, weil er wegen Unbestimmtheit abgewiesen wurde, ist nicht zu folgen.
Der seinerzeitige Hauptantrag lautete dahin, festzustellen, daß
"den vor dem 20.6.1988, in eventu vor dem 1.7.1987 in ein
Dienstverhältnis zum L*** K*** aufgenommenen und in den Kärntner
Landeskrankenanstalten vorwiegend zu .... höheren
nichtkaufmännischen Diensten .... herangezogenen Dienstnehmer die
durch § 40 AngG .... (unabdingbar) erklärten Rechte zustehen."
Dieser Antrag wurde - soweit er sich auf die ausdrücklich betroffenen Turnusärzte bezog, vor allem damit begründet, daß mit den Spitalsärzten Dienstverträge abgeschlossen worden waren in denen die Bestimmungen des VBG 1984 als lex contractus vereinbart wurden, so daß den Ärzten bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Zeitablaufs keine Abfertigung zuerkannt wurde, obwohl die zwingenden günstigeren Regeln des Angestelltengesetzes anzuwenden gewesen wären. Das treffe zunächst für die (Abfertigungs-)Ansprüche jener Ärzte zu, die spätestens am 30.Juni 1987 fällig geworden seien. Darüber hinaus behaupteten aber die damaligen Antragsteller, daß die zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes für alle zu den betreffenden Dienstnehmergruppen gehörenden Bediensteten, die vor dem 20.Juni 1988 (Kundmachung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz LGBl 1988/19 !Krnt LVBG), in eventu vor dem 1.Juli 1987 (rückwirkendes Inkrafttreten des Krnt LVBG) in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum L*** K*** aufgenommen worden seien, weiterhin gelten, oder zumindest auf vor diesem Termin "verwirklichte Sachverhalte" weiterhin anzuwenden seien.
Der Feststellungsantrag wurde so formuliert, daß er (primär) auf die vor dem 20.Juni 1988 bzw 1.Juli 1987 eingetretenen Dienstnehmer abgestellt ist. Er umfaßt nach seinem Wortlaut auch jene Turnusärzte, die schon vor dem 1.Juli 1987 aus den Diensten ihrer Landeskrankenanstalt ausgeschieden waren, wenn auch wichtigster Streitpunkt das Weiterwirken der zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes über den 1.Juli 1987 (20.Juni 1988) hinaus war. Das Eventualbegehren zielte hingegen auf die Feststellung der Rechte ab, die aus den vor dem 20.Juni 1988 (in eventu vor dem 1.Juli 1987) "verwirklichten Sachverhalten" gemäß den zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes entstanden sind oder noch entstehen werden. Dieser Eventualantrag verfiel nur deshalb der Abweisung, weil nicht konkretisiert worden war, was unter den "vor dem 20.Juni 1988 bzw 1. Juli 1987 verwirklichten Sachverhalten" (aus denen auch noch in der Zukunft Rechte entstehen sollten) gemeint war. Der Oberste Gerichtshof betonte jedoch, daß die zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes ohnehin anzuwenden seien, soweit es sich um vor dem 1.Juli 1987 abgeschlossene (beendete) Sachverhalte handelt. Grundsätzlich werden von der Hemmungswirkung nach § 54 Abs 5 ASGG alle durch die beteiligten kollektivvertragsfähigen Körperschaften vertretenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfaßt, auf die der im Feststellungsantrag behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt zutrifft, so daß sie Leistungsklage erheben könnten (Gamerith aaO, 315). Dazu gehören auch die vom Eventualantrag (und nach dem Wortlaut auch vom Hauptantrag) betroffenen Turnusärzte, die am 1.Juli 1987 bereits ausgeschieden waren. Streitpunkt des Vorverfahrens 9 Ob A 517/88 war nicht nur die weitere Anwendung der zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes auf jene Dienstnehmer, die noch vor dem Inkrafttreten bzw der Kundmachung des Krnt. LVBG in den Landesdienst in einer Kärntner Landeskrankenanstalt eingetreten waren, sondern auch ob die zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes, die günstiger als das kraft Vereinbarung geltende VBG 1948 waren, auf Turnusärzte überhaupt anzuwenden seien. Der seinerzeitige Antragsgegner ist daher dem Antrag auch mit der (unzutreffenden) Behauptung entgegengetreten, daß die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschiedener Dienstnehmer nicht in den Wirkungsbereich der damaligen Antragsteller falle und daß Turnusärzte überhaupt keine Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes seien. Der vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt (und die Einwendungen des Antragsgegners) bezogen sich somit auch auf die bereits ausgeschiedenen Turnusärzte. Der durch Fristenhemmung gewährte Schutz der individuellen Leistungsansprüche der einzelnen Berechtigten gilt für die Dauer des Verfahrens bis zu dessen Beendigung ( und darnach noch mindestens drei Monate). Dieser Schutz besteht - jedenfalls im Wirkungsbereich der Parteien (§ 54 Abs 2 ASGG) - unabhängig davon, ob das Verfahren durch eine Sach- oder Formalentscheidung beendet wird (vgl Kuderna, ASGG 306). Es schadet daher den Berechtigten nicht, daß der Eventualantrag wegen ungenügender Konkretisierung abgewiesen wurde. Die vom anspruchsbegründenden Sachverhalt mitumfaßten, bereits vor dem 1. Juli 1988 ausgeschiedenen Turnusärzte sind zur Erhebung der Leistungsklage Berechtigte iS des § 54 Abs 5 ASGG, so daß die Fristen zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für die Dauer des Verfahrens 9 Ob A 517/88 gehemmt waren und ihnen nach Beendigung des Verfahrens zumindest eine Frist von drei Monaten zur Erhebung der Leistungsklage offenstand. Der auf Feststellung der gegenteiligen Rechtsfolge gerichtete Feststellungsantrag des L*** K*** ist daher abzuweisen.Der Feststellungsantrag wurde so formuliert, daß er (primär) auf die vor dem 20.Juni 1988 bzw 1.Juli 1987 eingetretenen Dienstnehmer abgestellt ist. Er umfaßt nach seinem Wortlaut auch jene Turnusärzte, die schon vor dem 1.Juli 1987 aus den Diensten ihrer Landeskrankenanstalt ausgeschieden waren, wenn auch wichtigster Streitpunkt das Weiterwirken der zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes über den 1.Juli 1987 (20.Juni 1988) hinaus war. Das Eventualbegehren zielte hingegen auf die Feststellung der Rechte ab, die aus den vor dem 20.Juni 1988 (in eventu vor dem 1.Juli 1987) "verwirklichten Sachverhalten" gemäß den zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes entstanden sind oder noch entstehen werden. Dieser Eventualantrag verfiel nur deshalb der Abweisung, weil nicht konkretisiert worden war, was unter den "vor dem 20.Juni 1988 bzw 1. Juli 1987 verwirklichten Sachverhalten" (aus denen auch noch in der Zukunft Rechte entstehen sollten) gemeint war. Der Oberste Gerichtshof betonte jedoch, daß die zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes ohnehin anzuwenden seien, soweit es sich um vor dem 1.Juli 1987 abgeschlossene (beendete) Sachverhalte handelt. Grundsätzlich werden von der Hemmungswirkung nach Paragraph 54, Absatz 5, ASGG alle durch die beteiligten kollektivvertragsfähigen Körperschaften vertretenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfaßt, auf die der im Feststellungsantrag behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt zutrifft, so daß sie Leistungsklage erheben könnten (Gamerith aaO, 315). Dazu gehören auch die vom Eventualantrag (und nach dem Wortlaut auch vom Hauptantrag) betroffenen Turnusärzte, die am 1.Juli 1987 bereits ausgeschieden waren. Streitpunkt des Vorverfahrens 9 Ob A 517/88 war nicht nur die weitere Anwendung der zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes auf jene Dienstnehmer, die noch vor dem Inkrafttreten bzw der Kundmachung des Krnt. LVBG in den Landesdienst in einer Kärntner Landeskrankenanstalt eingetreten waren, sondern auch ob die zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes, die günstiger als das kraft Vereinbarung geltende VBG 1948 waren, auf Turnusärzte überhaupt anzuwenden seien. Der seinerzeitige Antragsgegner ist daher dem Antrag auch mit der (unzutreffenden) Behauptung entgegengetreten, daß die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschiedener Dienstnehmer nicht in den Wirkungsbereich der damaligen Antragsteller falle und daß Turnusärzte überhaupt keine Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes seien. Der vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt (und die Einwendungen des Antragsgegners) bezogen sich somit auch auf die bereits ausgeschiedenen Turnusärzte. Der durch Fristenhemmung gewährte Schutz der individuellen Leistungsansprüche der einzelnen Berechtigten gilt für die Dauer des Verfahrens bis zu dessen Beendigung ( und darnach noch mindestens drei Monate). Dieser Schutz besteht - jedenfalls im Wirkungsbereich der Parteien (Paragraph 54, Absatz 2, ASGG) - unabhängig davon, ob das Verfahren durch eine Sach- oder Formalentscheidung beendet wird vergleiche Kuderna, ASGG 306). Es schadet daher den Berechtigten nicht, daß der Eventualantrag wegen ungenügender Konkretisierung abgewiesen wurde. Die vom anspruchsbegründenden Sachverhalt mitumfaßten, bereits vor dem 1. Juli 1988 ausgeschiedenen Turnusärzte sind zur Erhebung der Leistungsklage Berechtigte iS des Paragraph 54, Absatz 5, ASGG, so daß die Fristen zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für die Dauer des Verfahrens 9 Ob A 517/88 gehemmt waren und ihnen nach Beendigung des Verfahrens zumindest eine Frist von drei Monaten zur Erhebung der Leistungsklage offenstand. Der auf Feststellung der gegenteiligen Rechtsfolge gerichtete Feststellungsantrag des L*** K*** ist daher abzuweisen.