Rechtssatz RS0085642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085642
Entscheidungsdatum
30.08.1989
Rechtssatz
Erforderlich für einen Antrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG ist nur, daß sich die Rechtsfrage des materiellen Rechts auf Arbeitsrechtssachen im Sinne des § 50 ASGG bezieht, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer also vor dem Arbeitsgericht und Sozialgericht klagen müßten. Die Rechtsfrage kann daher beliebige materiellrechtliche Probleme betreffen, sofern sie in Arbeitsrechtssachen zum Tragen kommen, auch wenn es sich um keine rein arbeitsrechtlichen Rechtsfragen, sondern um allgemeine, auch auf andere Gebiete des Zivilrechts übergreifende Rechtsfragen (wie zB Fälligkeit und Verjährung) handelt.Erforderlich für einen Antrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG ist nur, daß sich die Rechtsfrage des materiellen Rechts auf Arbeitsrechtssachen im Sinne des Paragraph 50, ASGG bezieht, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer also vor dem Arbeitsgericht und Sozialgericht klagen müßten. Die Rechtsfrage kann daher beliebige materiellrechtliche Probleme betreffen, sofern sie in Arbeitsrechtssachen zum Tragen kommen, auch wenn es sich um keine rein arbeitsrechtlichen Rechtsfragen, sondern um allgemeine, auch auf andere Gebiete des Zivilrechts übergreifende Rechtsfragen (wie zB Fälligkeit und Verjährung) handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085642
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00505_8900000_002