Unter "beharrlich" im Sinne des § 82 lit f 2. Fall GewO 1859 ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des zum Ausdruck gelangenden Willens zu verstehen, die Dienste oder die Befolgung der Anordnung zu verweigern (Kuderna, Entlassungsrecht2 115; RIS-Justiz RS0029746, RS0104124). Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0060669, RS0105987, RS0029746). Im ersten Fall bedarf es einer vorangegangenen Ermahnung oder einer wiederholten Aufforderung zur Dienstleistung bzw. zur Befolgung der Anordnung (RIS-Justiz RS0029746 [T 19]). Eine an sich erforderliche Ermahnung kann demnach nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, dass eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste (RIS-Justiz RS0060669). Schon aus den festgestellten äußeren Umständen geht hervor, dass der Wille des Klägers nicht auf eine Arbeitsverweigerung, sondern auf die Weiterführung der - vom Beklagten offenbar nicht mehr gewollten - Urlaubsdiskussion gerichtet war. Im Hinblick auf diese keineswegs eindeutige Situation wäre der Beklagte daher gehalten gewesen, den Kläger zur Beendigung der Diskussion aufzufordern bzw. dahin zu ermahnen, dass eine weitere Verzögerung des Arbeitsbeginns nicht geduldet werde. Dies unterließ der Beklagte aber.Unter "beharrlich" im Sinne des Paragraph 82, Litera f, 2. Fall GewO 1859 ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des zum Ausdruck gelangenden Willens zu verstehen, die Dienste oder die Befolgung der Anordnung zu verweigern (Kuderna, Entlassungsrecht2 115; RIS-Justiz RS0029746, RS0104124). Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0060669, RS0105987, RS0029746). Im ersten Fall bedarf es einer vorangegangenen Ermahnung oder einer wiederholten Aufforderung zur Dienstleistung bzw. zur Befolgung der Anordnung (RIS-Justiz RS0029746 [T 19]). Eine an sich erforderliche Ermahnung kann demnach nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, dass eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste (RIS-Justiz RS0060669). Schon aus den festgestellten äußeren Umständen geht hervor, dass der Wille des Klägers nicht auf eine Arbeitsverweigerung, sondern auf die Weiterführung der - vom Beklagten offenbar nicht mehr gewollten - Urlaubsdiskussion gerichtet war. Im Hinblick auf diese keineswegs eindeutige Situation wäre der Beklagte daher gehalten gewesen, den Kläger zur Beendigung der Diskussion aufzufordern bzw. dahin zu ermahnen, dass eine weitere Verzögerung des Arbeitsbeginns nicht geduldet werde. Dies unterließ der Beklagte aber.
Betreffend seinen Mitverschuldenseinwand ist der Beklagte darauf zu verweisen, dass § 1162c ABGB nicht dazu dient, im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung die den Arbeitgeber aus diesem Grund treffenden Rechtsfolgen zu mindern. Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers kann nicht in einem zum Entlassungsanspruch nicht ausreichenden Verhalten, sondern muss in einem davon unabhängigen, zusätzlichen für diesen Ausspruch kausalen Verhalten liegen (RIS-Justiz RS0021719).Betreffend seinen Mitverschuldenseinwand ist der Beklagte darauf zu verweisen, dass Paragraph 1162 c, ABGB nicht dazu dient, im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung die den Arbeitgeber aus diesem Grund treffenden Rechtsfolgen zu mindern. Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers kann nicht in einem zum Entlassungsanspruch nicht ausreichenden Verhalten, sondern muss in einem davon unabhängigen, zusätzlichen für diesen Ausspruch kausalen Verhalten liegen (RIS-Justiz RS0021719).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.