Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn das Gericht im tatsächlichen Bereich vom Akteninhalt abweicht, der Entscheidung also eine Feststellung zugrundelegt, die im Akteninhalt keine Deckung findet oder mit diesem in Widerspruch steht. Solches zeigt aber das Rechtsmittel nicht auf. Die unrichtige Wiedergabe des Parteienvorbringens begründet keine Aktenwidrigkeit.
Im übrigen hat das Berufungsgericht auch das Parteienvorbringen nicht unrichtig wiedergegeben. Darauf, daß der Abfertigungsbetrag gutgläubig verbraucht worden wäre, hat sich der Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht tatsächlich nicht berufen. Auch das im Rechtsmittel zitierte Vorbringen enthält keinen Hinweis in diese Richtung.
Auch der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist auf die unter diesem Rechtsmittelgrund dargestellten Ausführungen der Berufung sehr wohl eingegangen und hat seinen Aufhebungsbeschluß mit dem Fehlen der dort relevierten Feststellungen begründet. Daß die klagende Partei damit nicht einen Verfahrensmangel im engeren Sinne, sondern einen dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellenden Feststellungsmangel rügte, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Es trifft daher nicht zu, daß die diesbezüglichen Berufungsausführungen unbeachtet geblieben wären.
Die Rechtsrüge ist teilweise berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Ausspruch über das Zurechtbestehen der Klageforderung mit einem Betrag von 120.103,80 S und der Zuspruch dieses Betrages mangels Anfechtung durch die beklagte Partei in Rechtskraft erwachsen sind. Soweit der Kläger in der Revision neuerlich vorträgt, daß ungeachtet der witterungs- und saisonbedingten Nichtarbeitszeiten ein durchgehendes Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber vorgelegen sei, gehen seine Ausführungen ins Leere, weil bereits das Erstgericht diesbezüglich seinem Rechtsstandpunkt zur Gänze gefolgt ist, alle von ihm begehrten Zeiten, auch soweit sie vor 1979 liegen, der Berechnung der Abfertigung zugrundelegte und dementsprechend den Anspruch des Klägers auf eine Abfertigung im Ausmaß von 9 Monatsentgelten bejahte.
Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr das Begehren des Kläger auf den Unterschiedsbetrag für den ihm im Verfahren zuerkannten zusätzlichen Abfertigungsbetrag im Ausmaß von 5 Monatsentgelten und die Gegenforderung. Das Berufungsgericht hat dazu die kollektivvertraglichen Bestimmungen dargestellt. Es ist tatsächlich nicht klar, aus welchem Grund für die unter dem Titel "Unterschiedsbetrag" geleistete Zahlung erfolgte, insbesondere steht nicht fest, ob im Hinblick auf das tatsächliche Einkommen des Klägers im Beobachtungszeitraum und dem kollektivvertraglichen Lohn in dieser Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag gemäß dem Zusatz-KV vom 1.7.1988 bestanden. Die Gegenforderung könnte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, nur dann zu Recht bestehen, wenn die Zahlung nicht als Unterschiedsbetrag im Sinne des genannten Zusatz-KV, sondern als Pauschalabgeltung gemäß dem Zusatz-KV vom 16.4.1982 erfolgt wäre. Da für die Entscheidung dieser Frage die Feststellungsgrundlagen fehlen, erweist sich das Verfahren bezüglich der eingewendeten Gegenforderung ergänzungsbedürftig.
Nicht beigetreten kann allerdings der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes werden, daß die kollektivvertraglichen Bestimmungen im Sinne eines pactum de non petendo der gerichtlichen Geltendmachung des Unterschiedsbetrages aufgrund des Zusatz-KV vom 1.7.1988 entgegenstünden.
Gemäß § 2 dieses Zusatz-KV erhalten Arbeitnehmer, die gemäß § 13 d Abs 2 iVm Art V Abs 11 BUAG eine geringere Berechnungsgrundlage für die Abfertigung hätten, als aufgrund der vor dem 1.10.1987 geltenden Rechtslage (Arbeiterabfertigungsgesetz iVm § 13 KV), den Unterschiedsbetrag gemäß den im Anhang festgelegten Richtlinien; im weiteren wird die Berechnung des Unterschiedsbetrages im einzelnen dargelegt. Die Richtlinien enthalten weitere Bestimmungen über die Ermittlung des Unterschiedsbetrages. Dieser gebührt nach 2.1.1.a) wenn das für die Abfertigung relevante Monatsentgelt vor dem 1.10.1987 gegenüber dem Monatsentgelt nach dem BUAG höher ist und nach dem 1.10.1987 unter dem des nach dem BUAG errechneten liegt oderGemäß Paragraph 2, dieses Zusatz-KV erhalten Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph 13, d Absatz 2, in Verbindung mit Artikel römisch fünf, Absatz 11, BUAG eine geringere Berechnungsgrundlage für die Abfertigung hätten, als aufgrund der vor dem 1.10.1987 geltenden Rechtslage (Arbeiterabfertigungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 13, KV), den Unterschiedsbetrag gemäß den im Anhang festgelegten Richtlinien; im weiteren wird die Berechnung des Unterschiedsbetrages im einzelnen dargelegt. Die Richtlinien enthalten weitere Bestimmungen über die Ermittlung des Unterschiedsbetrages. Dieser gebührt nach 2.1.1.a) wenn das für die Abfertigung relevante Monatsentgelt vor dem 1.10.1987 gegenüber dem Monatsentgelt nach dem BUAG höher ist und nach dem 1.10.1987 unter dem des nach dem BUAG errechneten liegt oder
b) vor dem 1.10.1987 das für die Abfertigung relevante Monatsentgelt über dem des nach dem BUAG errechneten liegt und nach dem 1.10.1987 ebenfalls über dem des nach dem BUAG errechneten liegt. Gemäß 2.2. der Richtlinien wird der so errechnete Unterschiedsbetrag gemeinsam mit der gemäß dem BUAG gebührenden Abfertigung an den Empfangsbegünstigten angewiesen. Der Zusatz-KV normiert damit einen unbedingten Rechtsanspruch auf den Unterschiedsbetrag für Personen, die die dort bestimmten Voraussetzungen erfüllen; dies anders als der Zusatz-KV vom 16.4.1982, der in Punkt 1. Abs 2 ausdrücklich festlegt, daß ein Rechtsanspruch auf die Pauschalabgeltung, deren Leistung nach dem Inhalt dieses KV als Härteausgleich in das Ermessen des Gremiums gestellt wird, nicht besteht. Daran ändert nichts, daß im Einleitungssatz der Richtlinien zum Zusatz-KV vom 1.7.1988 bestimmt ist, daß jeder Arbeitnehmer, der diesem Zusatz-KV unterliegt, den Unterschiedsbetrag beantragen kann. Die beklagte Partei versucht zu Unrecht daraus abzuleiten, daß auf diese Leistung kein Rechtsanspruch besteht. Es wird damit nur zum Ausdruck gebracht, daß die Zahlung des Unterschiedsbetrages von einer gesonderten Antragstellung abhängt; naturgemäß bleibt es dem Anspruchswerber aber vorbehalten, ob er einen solchen Antrag stellt. Stellt er diesen, so ist die Zahlung des Unterschiedsbetrages aber nicht in das Ermessen der beklagten Partei oder des Gremiums gestellt. Es ist vielmehr aufgrund der im Zusatz-KV und den Richtlinien definierten Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, ob die Bedingungen für die Leistung erfüllt sind und auf dieser Grundlage über den Antrag zu entscheiden. Für einen Ermessensspielraum bei dieser Entscheidung bieten Zusatz-KV und Richtlinien keinen Anhaltspunkt.b) vor dem 1.10.1987 das für die Abfertigung relevante Monatsentgelt über dem des nach dem BUAG errechneten liegt und nach dem 1.10.1987 ebenfalls über dem des nach dem BUAG errechneten liegt. Gemäß 2.2. der Richtlinien wird der so errechnete Unterschiedsbetrag gemeinsam mit der gemäß dem BUAG gebührenden Abfertigung an den Empfangsbegünstigten angewiesen. Der Zusatz-KV normiert damit einen unbedingten Rechtsanspruch auf den Unterschiedsbetrag für Personen, die die dort bestimmten Voraussetzungen erfüllen; dies anders als der Zusatz-KV vom 16.4.1982, der in Punkt 1. Absatz 2, ausdrücklich festlegt, daß ein Rechtsanspruch auf die Pauschalabgeltung, deren Leistung nach dem Inhalt dieses KV als Härteausgleich in das Ermessen des Gremiums gestellt wird, nicht besteht. Daran ändert nichts, daß im Einleitungssatz der Richtlinien zum Zusatz-KV vom 1.7.1988 bestimmt ist, daß jeder Arbeitnehmer, der diesem Zusatz-KV unterliegt, den Unterschiedsbetrag beantragen kann. Die beklagte Partei versucht zu Unrecht daraus abzuleiten, daß auf diese Leistung kein Rechtsanspruch besteht. Es wird damit nur zum Ausdruck gebracht, daß die Zahlung des Unterschiedsbetrages von einer gesonderten Antragstellung abhängt; naturgemäß bleibt es dem Anspruchswerber aber vorbehalten, ob er einen solchen Antrag stellt. Stellt er diesen, so ist die Zahlung des Unterschiedsbetrages aber nicht in das Ermessen der beklagten Partei oder des Gremiums gestellt. Es ist vielmehr aufgrund der im Zusatz-KV und den Richtlinien definierten Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, ob die Bedingungen für die Leistung erfüllt sind und auf dieser Grundlage über den Antrag zu entscheiden. Für einen Ermessensspielraum bei dieser Entscheidung bieten Zusatz-KV und Richtlinien keinen Anhaltspunkt.
Punkt 4. der Richtlinien bestimmt, daß im Fall von Reklamationen die Betroffenen das Recht haben, eine schriftliche Eingabe an das Gremium zu richten. Eine dann gefaßte Entscheidung ist endgültig (unanfechtbar). Der Ansicht des Berufungsgerichtes, diese Bestimmung stünde einer gerichtlichen Geltendmachung entgegen, kann nicht beigetreten werden.
Gemäß § 9 Abs 2 ASGG ist eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ist eine solche Vereinbarung nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam. Dementsprechend ist eine bereits in einem Kollektivvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung unwirksam (Fink, ASGG 38). Hingegen sind Schlichtungsklauseln, welche die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreiben, von der Regelung des § 9 Abs 2 ASGG nicht berührt und sind daher grundsätzlich zulässig (Kuderna, ASGG 90 Anm 6 zu § 9 ASGG, der allerdings die Zulässigkeit der Anordnung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens in kollektivrechtlichen Normen bezweifelt - DRdA 1978, 3 ff).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ASGG ist eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz eins, ist eine solche Vereinbarung nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam. Dementsprechend ist eine bereits in einem Kollektivvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung unwirksam (Fink, ASGG 38). Hingegen sind Schlichtungsklauseln, welche die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreiben, von der Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, ASGG nicht berührt und sind daher grundsätzlich zulässig (Kuderna, ASGG 90 Anmerkung 6 zu Paragraph 9, ASGG, der allerdings die Zulässigkeit der Anordnung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens in kollektivrechtlichen Normen bezweifelt - DRdA 1978, 3 ff).
Nach dem Inhalt des Zusatz-KV und der Richtlinien hat die beklagte Partei primär über einen Antrag auf den Unterschiedsbetrag zu entscheiden; als Rechtsmittel wird die Anrufung des Gremiums vorgesehen, das über die Frage unanfechtbar entscheiden soll. Dem Gremium kommt damit die Funktion eines Schiedsgerichtes zu, das aber nach § 9 Abs 2 ASGG zur Entscheidung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten nicht von vornherein eingerichtet werden kann. Diese Bestimmung des Zusatz-KV verstößt daher gegen das Gesetz und ist unwirksam. Der durch den Zusatz-KV vom 1.7.1988 eingeräumte Anspruch kann daher ungeachtet des Punktes 4. der dazu erlassenen Richtlinien klageweise geltend gemacht werden. Der vom Berufungsgericht herangezogene Abweisungsgrund liegt daher nicht vor.Nach dem Inhalt des Zusatz-KV und der Richtlinien hat die beklagte Partei primär über einen Antrag auf den Unterschiedsbetrag zu entscheiden; als Rechtsmittel wird die Anrufung des Gremiums vorgesehen, das über die Frage unanfechtbar entscheiden soll. Dem Gremium kommt damit die Funktion eines Schiedsgerichtes zu, das aber nach Paragraph 9, Absatz 2, ASGG zur Entscheidung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten nicht von vornherein eingerichtet werden kann. Diese Bestimmung des Zusatz-KV verstößt daher gegen das Gesetz und ist unwirksam. Der durch den Zusatz-KV vom 1.7.1988 eingeräumte Anspruch kann daher ungeachtet des Punktes 4. der dazu erlassenen Richtlinien klageweise geltend gemacht werden. Der vom Berufungsgericht herangezogene Abweisungsgrund liegt daher nicht vor.
Für die Entscheidung über das Begehren auf Zahlung des Unterschiedsbetrages fehlen aber die erforderlichen Feststellungen. Abgesehen von den Fragen, die im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Gegenforderung der Ergänzung bedürfen, wird hier noch insbesondere zu klären sein, ob die formellen Voraussetzungen für den Anspruch (Antragstellung) erfüllt sind. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher auch im Umfang der Entscheidung über den Betrag von 54.590,20 S sA aufzuheben und auch diesbezüglich zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 392 Abs 2 iVm § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 392, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.