Rechtssatz RS0085484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085484
Entscheidungsdatum
25.11.2011
Rechtssatz
Eine bereits in einem Kollektivvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung ist unwirksam. Hingegen sind Schlichtungsklauseln, welche die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreiben, von der Regelung des § 9 Abs 2 ASGG nicht berührt und sind daher grundsätzlich zulässig.Eine bereits in einem Kollektivvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung ist unwirksam. Hingegen sind Schlichtungsklauseln, welche die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreiben, von der Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, ASGG nicht berührt und sind daher grundsätzlich zulässig.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 117/95
Entscheidungstext OGH 12.07.1995 9 ObA 117/95
Veröff: SZ 68/128
- 8 ObA 2128/96s
Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 ObA 2128/96s
nur: Hingegen sind Schlichtungsklauseln, welche die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreiben, von der Regelung des § 9 Abs 2 ASGG nicht berührt und sind daher grundsätzlich zulässig. (T1) Beisatz: Hier: § 21 der Statuten des ÖFB. (T2)
- 9 ObA 108/01z
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 108/01z
Auch; nur T1; Beisatz: Solche Schlichtungsklauseln sind zulässig, sie begründen aber nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern den nur über rechtzeitigen Einwand wahrzunehmenden, bei Berechtigung zur Abweisung des Klagebegehrens führenden Mangel der (derzeitigen) Klagbarkeit. (T3); Veröff: SZ 74/144
- 9 ObA 31/04f
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 31/04f
nur T1; Veröff: SZ 2004/58
- 9 ObA 88/11y
Entscheidungstext OGH 25.11.2011 9 ObA 88/11y
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085484
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19950712_OGH0002_009OBA00117_9500000_003