Entscheidungsgründe:
Außer Streit steht die Höhe des Klagebegehrens und der Umstand, dass der Kläger seit 14. 2. 1990 bei der Beklagten als technischer Zeichner im Angestelltenverhältnis beschäftigt war und hauptsächlich Arbeiten für die P*****- und T***** für Wien, Niederösterreich und das Burgenland ausführte. Ferner, dass bei der Beklagten im Wesentlichen Baumeister St***** für Personalangelegenheiten zuständig war. Der Kläger war überwiegend mit Innendienstarbeiten befasst. Bereits im Sommer 1994 wurden auch Außendienstarbeiten angeordnet. Der Kläger führte nicht nur Stundenlisten, sondern auch Regielisten, die sich auf den Zeitraum jeweils eines Monates bezogen.
Der Kläger wurde vom Bezirksbauführer Ing. B***** und dem Zeichenstellenleiter S***** der Bezirksbauführung T*****, aber auch vom Baumeister St***** der Beklagten aufgefordert, an jenen Tagen, an denen er außendienstliche Leistungen erbringen musste, Innendienstleistungen zu verzeichnen, wobei ihm jeweils im Einzelfall auch der Inhalt dieser Innendienstarbeiten als Vorgabe zur Verzeichnung genannt wurde, obwohl er in Wirklichkeit Außendienstleistungen erbracht hatte. Diese Weisungen erhielt der Kläger nicht nur an Tagen, die er mit Urlaub oder einem Krankenstand verbrachte, sondern auch an Tagen, an denen er regulär arbeitete. Bei den Regielisten, in denen der Kläger über Anordnung der genannten Personen falsche Eintragungen über innendienstlich erbrachte Leistungen zu machen hatte, handelte es sich um die Regielisten für Mai, Juni und Juli 1994. Der Kläger teilte dem Zeichenstellenleiter S***** mit, dass er bei dieser Art der Arbeitsaufzeichnung nicht mehr "mitspielen" wolle und füllte in der Folge die Regielisten nur mehr richtig, also seinem tatsächlichen Arbeitseinsatz entsprechend aus. Der Kläger bemerkte, dass die von ihm falsch erstellten Regielisten vom Zeichenstellerleiter gegengezeichnet wurden. Diese wurden in der Folge von Baumeister St***** abgeholt und waren Grundlage der Verrechnung der seitens der Beklagten erbrachten Leistungen gegenüber der P*****.
Als der Kläger im Jahr 1995 diese Regielisten im Büro des Zeichenstellerleiters S***** in einem geöffneten Order auf dem Schreibtisch vorfand, fotokopierte er diese Regielisten zusammen mit zwei Aufstellungen, die den Zeitraum 3. 5. 1994 bis zum 6. 9. 1994 umfassten, und übermittelte die fotokopierten Urkunden an die P*****- und T*****, indem er die oben dargestellte Vorgangsweise anonym postintern aufdeckte. Darin wurde aufgedeckt, dass seitens der Beklagten der P***** gegenüber Arbeitsleistungen zur Verrechnung gebracht wurden, die in Wirklichkeit nicht oder nicht in der verzeichneten Weise erbracht worden waren. Der Baumeister St***** hatte dem Kläger versichert, dass diese aufgezeigte Art der Verrechnung in Ordnung gehe. Der Kläger hatte aber diesbezüglich Zweifel und war der Meinung, dass die Art der Verrechnung eine strafbare Handlung bilde. Eine Sachverhaltsdarstellung des Klägers vom 19. 9. 1995 langte bei der Staatsanwaltschaft K***** am 29. 9. 1995 ein. Der Umstand, dass die Unterlagen offen auf dem Tisch des Zeichenstellenleiters lagen, brachte den Kläger erst auf die Idee, sich dieser Urkunden zu bedienen. Dieses Büro war jederzeit auch in dessen Abwesenheit für den Kläger zugänglich. Es gehörte allerdings nicht zu seinen Aufgaben, sich andere Unterlagen als Fernmeldepläne aus dem Büro einsichtig zu machen oder an andere weiterzugeben.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob in den Regielisten Arbeitsleistungen verzeichnet sind, die überhaupt nicht erbracht wurden. Ausgeschlossen werden kann dies aber ebenfalls nicht. Es mag sein, dass anstelle der in den Regielisten verzeichneten Leistungen andere außendienstlich erbrachte Leistugen zu anderen Zeitpunkten als in den Listen dargestellt, tatsächlich erbracht wurden. Unrichtig an der gepflogenen Vorgangsweise war jedenfalls, dass an Tagen, in denen Urlaub konsumiert wurde, Arbeitsleistungen als erbracht verzeichnet wurden, und dass anstelle von Außendienstleistungen Innendienstleistungen zur Aufzeichnung gelangten. Diese Vorgangsweise wurde vom Leiter des Baubezirkes Ing. B***** ersonnen. Wegen Personalmangels und großen Arbeitsanfalls wollte er eine Genehmigung seiner vorgesetzten Dienststellen für den Außendiensteinsatz der technischen Zeichner erreichen, konnte eine derartige Genehmigung aber nicht erwirken. Die Anbote der Beklagten wie auch die Schlussbriefe der P***** und T***** enthielten keine Außendiensteinsätze technischer Zeichner, sodass solche Arbeitsleistungen auch nicht verrechenbar waren. Aus diesem Grunde entschloss sich der Bezirksleiter, dass die Abgeltung für Tagessätze und Kilometergelder von Außendiensttätigkeiten auf Arbeitsstunden umgerechnet werden und an solchen Tagen zur Verrechnung kommen, an denen die Mitarbeiter der Beklagten Urlaub konsumierten oder sonst an der Dienststelle nicht anwesend waren. Nachdem der Kläger zugegeben hatte, das anonyme Schreiben an die Postdirektion übermittelt zu haben, wurde er entlassen.
Der Kläger begehrt nicht nur ausständige Entgelte, sondern auch entlassungsabhängige Ansprüche mit der Behauptung, dass die Entlassung nicht gerechtfertigt sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht erkannte dem Kläger entlassungsunabhängige Entgeltbeträge im Ausmaß von S 37.344,06 brutto sA unbekämpft zu und wies das auf entlassungsabhängige Ansprüche gestützte Mehrbegehren von S 140.144,26 brutto sA ab. Es erachtete den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit für verwirklicht. Der Kläger habe sich nicht direkt an seinen Dienstgeber, sondern lediglich an den Baumeister St***** wegen seiner Bedenken gegen die Verrechnungsweise gewendet. Es sei ein schwerwiegender Vertrauensbruch, dass der Kläger aus nichtigem Anlass, nämlich dem zufälligen Auffinden fragwürdiger Urkunden eine Sachverhaltsermittlung an die P***** ohne Ermächtigung des Dienstgebers weitergab. Seine Treuepflicht hätte erfordert, seine Bedenken dem Arbeitgeber vorzutragen, um Aufklärung zu erlangen.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung und gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
Der Kläger sei vorwiegend außerhalb des Betriebes des Dienstgebers beschäftigt gewesen, sodass an sein Verhalten, das nicht wirksam kontrolliert werden konnte, strengere Maßstäbe in Bezug auf die Vertrauenswürdigkeit anzulegen gewesen seien. Er habe die Zugangsmöglichkeit zum Büro des Zeichenstellenleiters ausgenützt, um Unterlagen, die nicht zu seinem Gebrauch bestimmt waren, heimlich zu kopieren und an die P*****- und T***** zu übersenden. Eine schwere Störung der Vertragsbeziehung zwischen dem Dienstgeber und der P*****- und T***** musste dem Kläger bewusst gewesen sein. Der Kläger hätte sich an seinen Dienstgeber wenden müssen, nicht jedoch an die P*****- und T*****. Durch sein Verhalten habe er die Geschäftsbeziehung zu einem wichtigen Auftraggeber gestört, was Vertrauensunwürdigkeit nach sich ziehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollinhaltlichen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.