Rechtssatz RS0113682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113682
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Rechtssatz
Den Dienstnehmer trifft bei strafrechtswidrigen Umtrieben des Dienstgebers keine Verschwiegenheitspflicht. Unlautere Geschäftspraktiken oder gesetzwidriges Verhalten zählen nicht zu den Umständen, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes Interesse hat. Wenn es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Umstände geht, ist ein Dienstnehmer im Interesse der Allgemeinheit auch zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt, wobei er allerdings in einer für den Dienstgeber möglichst schonenden Form vorzugehen hat. Nur haltlose und subjektiv unbegründete Anschuldigungen bilden den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 118/00v
Entscheidungstext OGH 14.06.2000 9 ObA 118/00v
- 9 ObA 26/01s
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 26/01s
Vgl auch; nur: Den Dienstnehmer trifft bei strafrechtswidrigen Umtrieben des Dienstgebers keine Verschwiegenheitspflicht. Nur haltlose und subjektiv unbegründete Anschuldigungen bilden den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit. (T1) Beisatz: Anzeige bei der Gewerbebehörde. (T2)
- 8 ObA 66/06y
Entscheidungstext OGH 15.03.2007 8 ObA 66/06y
Vgl aber; Beisatz: Ein Verhalten, das darauf hinausläuft, schon bei bloßen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Dienstgeberverhaltens Schritte zu setzen, die geeignet sind, dem Dienstgeber schweren Schaden zuzufügen, kann aber mit dem Recht, gesetzwidriges Verhalten des Dienstgebers anzuzeigen, nicht gerechtfertigt werden. (T3)
Beisatz: Hier: Weiterleitung einer den Vorwurf der unrichtigen Verbuchung von Spenden enthaltenden Sachverhaltsdarstellung an die für die Verleihung und den Entzug des Spendengütesiegels zuständige Kammer der Wirtschaftstreuhänder. (T4)
- 9 ObA 70/15g
Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 70/15g
Auch
- 9 ObA 43/15m
Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 43/15m
Auch; Beisatz: Diese Grundsätze können auch bei in die Zuständigkeit der Finanzmarktaufsicht als Aufsichtsbehörde fallende Angelegenheiten herangezogen werden. (T5)
- 8 ObA 38/22d
Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 38/22d
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Gerechtfertigte Entlassung infolge Androhung einer Anzeige wegen Untreue nach § 153 StGB gegenüber dem Dienstgeber, ohne dass der Dienstnehmer seine schweren Anschuldigungen überprüft hatte. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113682
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20000614_OGH0002_009OBA00118_00V0000_001