Eine Entscheidung über die Nichtigkeitsklage sowie die weiteren Anträge und Eingaben des Klägers ist derzeit nicht möglich:
Zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Kläger ist beim Bezirksgericht Linz zu AZ 38 P 208/19y ein Pflegschaftsverfahren anhängig. Der in diesem Verfahren bestellte neurologisch-psychiatrische Sachverständige Prim. Dr. C***** hat am 17. 12. 2019 ein Gutachten erstattet (ON 58). Darin gelangte er zusammengefasst zur Ansicht, dass aus neurologisch-psychiatrischer Sicht für den Betroffenen die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die finanziellen Angelegenheiten und für die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten, privaten Vertragspartnern, sowie für über den täglichen Gebrauch hinausgehende Verträge, insbesondere aber für die anstehenden und gegenständlichen Gerichtsverfahren zu empfehlen sei.
Es liegen somit Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (§ 271 Z 1 ABGB). Davon umfasst ist auch die Frage, ob der Kläger in der Lage ist, die Tragweite eines allenfalls an ihn erteilten Prozessauftrags (etwa auf Verbesserung durch Anwaltsunterfertigung) zu erkennen. Nur dann wäre auch eine Bevollmächtigung wirksam (vgl RS0008539; 7 Ob 216/18t Punkt 2).Es liegen somit Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (Paragraph 271, Ziffer eins, ABGB). Davon umfasst ist auch die Frage, ob der Kläger in der Lage ist, die Tragweite eines allenfalls an ihn erteilten Prozessauftrags (etwa auf Verbesserung durch Anwaltsunterfertigung) zu erkennen. Nur dann wäre auch eine Bevollmächtigung wirksam vergleiche RS0008539; 7 Ob 216/18t Punkt 2).
Liegen Anzeichen dafür vor, dass eine Partei aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit das Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, ist das zuständige Pflegschaftsgericht gemäß § 6a ZPO zu verständigen. Dieses hat dem Prozessgericht mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird (§ 6a Satz 2 ZPO). Ist zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Prozesspartei – wie hier – bereits ein Verfahren beim Pflegschaftsgericht anhängig, so ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 ZPO zu unterbrechen, um die betroffene Prozesspartei vor möglichen Nachteilen, die die Fortführung des Verfahrens mit sich bringen kann, zu schützen (RS0035234).Liegen Anzeichen dafür vor, dass eine Partei aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit das Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, ist das zuständige Pflegschaftsgericht gemäß Paragraph 6 a, ZPO zu verständigen. Dieses hat dem Prozessgericht mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird (Paragraph 6 a, Satz 2 ZPO). Ist zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Prozesspartei – wie hier – bereits ein Verfahren beim Pflegschaftsgericht anhängig, so ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 190, ZPO zu unterbrechen, um die betroffene Prozesspartei vor möglichen Nachteilen, die die Fortführung des Verfahrens mit sich bringen kann, zu schützen (RS0035234).
Einer Übermittlung des Akts an das Pflegschaftsgericht bedarf es diesfalls nicht.
Es war daher mit einem Unterbrechungsbeschluss vorzugehen.