Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Hon.-Prof Dr. Dehn (Senat nach § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. DI (FH) E*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens zu AZ 9 ObA 41/19y, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Hon.-Prof Dr. Dehn (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. DI (FH) E*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens zu AZ 9 ObA 41/19y, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Dem Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wird Folge gegeben. Die dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit Beschluss vom 29. September 2020 eingeräumte 14-tägige Frist wird bis 30. November 2020 erstreckt.
2. Unter einem wird der gerichtliche Erwachsenenvertreter aufgefordert, bis zum 30. November 2020 auch zu erklären, ob er die vom Kläger als
„Anwaltszwang bzw -pflicht!“ vom 14. 10. 2020 und
„Unerlässliches Vorbringen!“ vom 28. 10. 2020 bezeichneten weiteren Eingaben genehmigt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 29. 9. 2020 wurden dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zahlreiche Eingaben des Klägers mit der Aufforderung übermittelt, binnen 14 Tagen zu erklären, ob diese genehmigt werden (§ 6 Abs 2 ZPO). Die Zustellung erfolgte am 12. 10. 2020.Mit Beschluss vom 29. 9. 2020 wurden dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zahlreiche Eingaben des Klägers mit der Aufforderung übermittelt, binnen 14 Tagen zu erklären, ob diese genehmigt werden (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO). Die Zustellung erfolgte am 12. 10. 2020.
Am 23. 10. 2020 – somit vor Ablauf dieser Frist – beantragte der Erwachsenenvertreter, die Frist bis 30. 11. 2020 zu erstrecken.
Dem Antrag ist Folge zu geben:
1. Bei der im Rahmen von Aufträgen nach § 6 Abs 2 ZPO gesetzten Frist handelt es sich um eine richterliche Frist, die gemäß § 6 Abs 3 ZPO über begründeten Antrag jederzeit erstreckt werden kann (RS0035488).1. Bei der im Rahmen von Aufträgen nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO gesetzten Frist handelt es sich um eine richterliche Frist, die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ZPO über begründeten Antrag jederzeit erstreckt werden kann (RS0035488).
2. Die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung liegen aufgrund einer großen Zahl von Erwachsenenvertretungen und zu prüfender Prozesshandlungen des Klägers vor.
3. Die Frist war daher antragsgemäß auf den 30. 11. 2020 zu erstrecken.
4. Unter einem werden dem Erwachsenenvertreter die in Punkt 2. des Spruchs näher bezeichneten weiteren Eingaben des Klägers, die dieser seit der Beschlussfassung vom 29. 9. 2020 eingebracht hat, gemäß § 6 Abs 2 ZPO ebenfalls zur allfälligen Genehmigung übermittelt.4. Unter einem werden dem Erwachsenenvertreter die in Punkt 2. des Spruchs näher bezeichneten weiteren Eingaben des Klägers, die dieser seit der Beschlussfassung vom 29. 9. 2020 eingebracht hat, gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO ebenfalls zur allfälligen Genehmigung übermittelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00118.19X.1111.000
Dokumentnummer
JJT_20201111_OGH0002_009OBA00118_19X0000_000