Dem Berufungsgericht ist vorerst darin beizupflichten, daß dem Erstgericht durch das Heranziehen des Anfechtungstatbestandes nach § 130 Abs 4 Z 2 ArbVG, welcher im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht wurde, ein Verstoß gegen § 405 ZPO widerfahren ist; dennoch durfte das Berufungsgericht einen solchen Verstoß ohne Rüge nicht aufgreifen (9 ObA 156/89 ua in RIS-Justiz RS0041240). Die Berufungswerberin hat einen solchen Verstoß nicht nur nicht aufgezeigt, sondern stellte mit ihrer Beweisrüge und der Rüge eines sekundären Verfahrensmangels ausdrücklich auf Feststellungen ab, die das Erstgericht zur Begründung des Anfechtungstatbestandes nach § 130 Abs 4 Z 2 ArbVG herangezogen hat. Damit ist dieser Anfechtungstatbestand aber so zu werten, als ob er bereits im Verfahren 1. Instanz geltend gemacht worden wäre und einer materiellrechtlichen Beurteilung zu unterziehen.Dem Berufungsgericht ist vorerst darin beizupflichten, daß dem Erstgericht durch das Heranziehen des Anfechtungstatbestandes nach Paragraph 130, Absatz 4, Ziffer 2, ArbVG, welcher im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht wurde, ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO widerfahren ist; dennoch durfte das Berufungsgericht einen solchen Verstoß ohne Rüge nicht aufgreifen (9 ObA 156/89 ua in RIS-Justiz RS0041240). Die Berufungswerberin hat einen solchen Verstoß nicht nur nicht aufgezeigt, sondern stellte mit ihrer Beweisrüge und der Rüge eines sekundären Verfahrensmangels ausdrücklich auf Feststellungen ab, die das Erstgericht zur Begründung des Anfechtungstatbestandes nach Paragraph 130, Absatz 4, Ziffer 2, ArbVG herangezogen hat. Damit ist dieser Anfechtungstatbestand aber so zu werten, als ob er bereits im Verfahren 1. Instanz geltend gemacht worden wäre und einer materiellrechtlichen Beurteilung zu unterziehen.
Dem Berufungsgericht kann nicht beigepflichtet werden, daß die - noch ungeprüften - Feststellungen des Erstgerichtes an sich nicht geeignet seien, als Grundlage für den Anfechtungstatbestand nach § 130 Abs 4 Z 2 ArbVG zu dienen. Wohl zielt der Schutzzweck dieser Norm in erster Linie darauf ab, die Koalitionsfreiheit der Belegschaft zu sichern und sie vor Maßregelungen durch den Dienstgeber zu schützen (Tomandl aaO 205 zur vergleichbaren Bestimmung des § 105 Abs 3 Z 1 lit e ArbVG), doch hat die Rechtsprechung bereits erkannt, daß es keine zeitliche Schranke des Motivkündigungsschutzes, sondern insoweit nur eine faktische Schranke gibt, als bei einem weit zurückliegenden Anlaß dem Arbeitnehmer die Glaubhaftmachung des Zusammenhanges zwischen diesem verpönten Anlaß und der Kündigung schwer gelingen wird (9 ObA 198/94, 8 Ob 62/98w in RIS-Justiz RS0051664).Dem Berufungsgericht kann nicht beigepflichtet werden, daß die - noch ungeprüften - Feststellungen des Erstgerichtes an sich nicht geeignet seien, als Grundlage für den Anfechtungstatbestand nach Paragraph 130, Absatz 4, Ziffer 2, ArbVG zu dienen. Wohl zielt der Schutzzweck dieser Norm in erster Linie darauf ab, die Koalitionsfreiheit der Belegschaft zu sichern und sie vor Maßregelungen durch den Dienstgeber zu schützen (Tomandl aaO 205 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e, ArbVG), doch hat die Rechtsprechung bereits erkannt, daß es keine zeitliche Schranke des Motivkündigungsschutzes, sondern insoweit nur eine faktische Schranke gibt, als bei einem weit zurückliegenden Anlaß dem Arbeitnehmer die Glaubhaftmachung des Zusammenhanges zwischen diesem verpönten Anlaß und der Kündigung schwer gelingen wird (9 ObA 198/94, 8 Ob 62/98w in RIS-Justiz RS0051664).
Wenngleich Ersatzmitglieder nur in Ausnahmefällen besonderen Kündigungsschutz genießen (§ 130 Abs 1 iVm § 120 Abs 4 ArbVG), kann dennoch eine Kündigungs- bzw Entlassungsanfechtung möglich sein (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz Arbeitsverfassungsrecht Erl 7 zu § 120 ArbVG), was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn das Kündigungsmotiv die Eigenschaft des Arbeitnehmers, Ersatzmitglied zu sein oder gewesen zu sein, betrifft, weil auch durch die Ersatzmitgliedschaft der Tatbestand der "Bewerbung um eine Mitgliedschaft" zum Betriebsrat oder Jugendvertrauensrat erfüllt wird (Floretta in Floretta/Strasser ArbVG 635 f). Aus den Feststellungen des Erstgerichtes leuchtet ein solches Motiv insoweit hervor, als eine Verhinderung des Jugendvertreters und somit ein Nachrücken des Ersatzmitgliedes S***** absehbar war, was durch die Kündigung gerade verhindert werden sollte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes rechtfertigt diese Feststellung nicht nur einen Verweis auf § 879 ABGB (- ein nur auf Sittenwidrigkeit gegründeter Verstoß würde dem Betriebsrat keine Anfechtungslegitimation zukommen lassen -), sondern würde auch den nach § 130 Abs 4 Z 2 ArbVG geforderten Zusammenhang mit der Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied des Jugendvertrauensrates herstellen, weil ja einzig die Bewerbung um das Mandat zur Ersatzmitgliedsfunktion führen konnte.Wenngleich Ersatzmitglieder nur in Ausnahmefällen besonderen Kündigungsschutz genießen (Paragraph 130, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz 4, ArbVG), kann dennoch eine Kündigungs- bzw Entlassungsanfechtung möglich sein (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz Arbeitsverfassungsrecht Erl 7 zu Paragraph 120, ArbVG), was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn das Kündigungsmotiv die Eigenschaft des Arbeitnehmers, Ersatzmitglied zu sein oder gewesen zu sein, betrifft, weil auch durch die Ersatzmitgliedschaft der Tatbestand der "Bewerbung um eine Mitgliedschaft" zum Betriebsrat oder Jugendvertrauensrat erfüllt wird (Floretta in Floretta/Strasser ArbVG 635 f). Aus den Feststellungen des Erstgerichtes leuchtet ein solches Motiv insoweit hervor, als eine Verhinderung des Jugendvertreters und somit ein Nachrücken des Ersatzmitgliedes S***** absehbar war, was durch die Kündigung gerade verhindert werden sollte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes rechtfertigt diese Feststellung nicht nur einen Verweis auf Paragraph 879, ABGB (- ein nur auf Sittenwidrigkeit gegründeter Verstoß würde dem Betriebsrat keine Anfechtungslegitimation zukommen lassen -), sondern würde auch den nach Paragraph 130, Absatz 4, Ziffer 2, ArbVG geforderten Zusammenhang mit der Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied des Jugendvertrauensrates herstellen, weil ja einzig die Bewerbung um das Mandat zur Ersatzmitgliedsfunktion führen konnte.
Davon ausgehend erweist sich das Berufungsverfahren als mangelhaft, weil die Beweisrüge und die Rüge eines sekundären Feststellungsmangels nicht erledigt wurden. Diese enthalten nämlich Argumente, welche sich gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen richten, aus denen auf das Vorliegen des Anfechtungstatbestandes nach § 130 Abs 4 Z 2 ArbVG geschlossen wurde.Davon ausgehend erweist sich das Berufungsverfahren als mangelhaft, weil die Beweisrüge und die Rüge eines sekundären Feststellungsmangels nicht erledigt wurden. Diese enthalten nämlich Argumente, welche sich gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen richten, aus denen auf das Vorliegen des Anfechtungstatbestandes nach Paragraph 130, Absatz 4, Ziffer 2, ArbVG geschlossen wurde.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.