Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 20 Abs 2 zweiter Satz B-GlBG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl I 97/2008 sind Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 19 B-GlBG infolge Belästigung nach § 16 B-GLBG binnen 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen. Der Gesetzgeber trifft keine ausdrückliche Anordnung, wann diese Frist zu laufen beginnt. In der Literatur zur vergleichbaren Bestimmung des § 10b GlBG alt bzw §§ 15, 29 GlBG wird die Meinung vertreten, dass mangels einer ausdrücklichen abweichenden Regelung auf die allgemeine Schadenersatzregelung des § 1489 ABGB abzustellen ist, das heißt im Falle der Diskriminierung durch Belästigung auf die Kenntnis von Schaden und Schädiger abzustellen ist (Smutny/Mayr, Gleichbehandlungsgesetz, 523 f Kletecka in Rebhahn, Gleichbehandlungsgesetz § 15 Rz 9; Windisch-Graetz in ZellKomm Gleichbehandlungsgesetz § 15 Rz 3). Diesen überzeugenden Lehrmeinungen schließt sich auch der erkennende Senat an.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz B-GlBG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2008, sind Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach Paragraph 19, B-GlBG infolge Belästigung nach Paragraph 16, B-GLBG binnen 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen. Der Gesetzgeber trifft keine ausdrückliche Anordnung, wann diese Frist zu laufen beginnt. In der Literatur zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 10 b, GlBG alt bzw Paragraphen 15, 29, GlBG wird die Meinung vertreten, dass mangels einer ausdrücklichen abweichenden Regelung auf die allgemeine Schadenersatzregelung des Paragraph 1489, ABGB abzustellen ist, das heißt im Falle der Diskriminierung durch Belästigung auf die Kenntnis von Schaden und Schädiger abzustellen ist (Smutny/Mayr, Gleichbehandlungsgesetz, 523 f Kletecka in Rebhahn, Gleichbehandlungsgesetz Paragraph 15, Rz 9; Windisch-Graetz in ZellKomm Gleichbehandlungsgesetz Paragraph 15, Rz 3). Diesen überzeugenden Lehrmeinungen schließt sich auch der erkennende Senat an.
Selbst wenn man daher - wie die Vorinstanzen - davon ausgehen wollte, dass kein Dauerzustand vorliegt, sondern der Kläger schon Ende 2004 hätte erkennen müssen, dass er - wie er behauptet - wegen seiner Weltanschauung diskriminiert werde, könnte sich eine eingetretene Verjährung nur auf den in § 19 Abs 3 B-GlBG genannten immateriellen Schaden beziehen. Die Vorinstanzen übersehen jedoch, dass der Kläger auch einen als Schmerzengeld zu beurteilenden Schaden aus seiner angeblichen später eingetretenen psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert geltend macht. Hiezu führte der Kläger aus, frühestens im Dezember 2005 verlässliche Kenntnis davon erlangt zu haben. In diesem Zeitpunkt war aber ein Verfahren bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission bereits anhängig.Selbst wenn man daher - wie die Vorinstanzen - davon ausgehen wollte, dass kein Dauerzustand vorliegt, sondern der Kläger schon Ende 2004 hätte erkennen müssen, dass er - wie er behauptet - wegen seiner Weltanschauung diskriminiert werde, könnte sich eine eingetretene Verjährung nur auf den in Paragraph 19, Absatz 3, B-GlBG genannten immateriellen Schaden beziehen. Die Vorinstanzen übersehen jedoch, dass der Kläger auch einen als Schmerzengeld zu beurteilenden Schaden aus seiner angeblichen später eingetretenen psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert geltend macht. Hiezu führte der Kläger aus, frühestens im Dezember 2005 verlässliche Kenntnis davon erlangt zu haben. In diesem Zeitpunkt war aber ein Verfahren bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission bereits anhängig.
Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Ereignisses wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme oder sobald mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, eine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt (3 Ob 70/03w). Ist dies der Fall, so kann der Geschädigte die Verjährung der Ansprüche dadurch hindern, dass er eine Feststellungsklage einbringt. Auch bei Nichteinklagung des Primärschadens muss grundsätzlich zur Verhinderung der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz vorhersehbarer Folgeschäden Feststellungsklage erhoben werden (4 Ob 76/05p mwN der stRsp). Folgeschäden sind allerdings dann nicht vorhersehbar, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazu kommen wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt des Folgeschadens zu laufen. Maßgebend ist dabei die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht eine ex-post-Betrachtung durch Sachverständige (4 Ob 76/05p mwN). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bereits bei Bekanntwerden der (vermeintlichen) Diskriminierungshandlungen auch die Folge einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorhersehbar gewesen sei, kann in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden, zumal die Auswirkungen bei verschiedenen Persönlichkeiten unterschiedlich sein werden. Auf bloße Vermutungen hin hätte der Kläger eine Feststellungsklage nicht einbringen müssen, zumal es dann wohl am aktuellen konkreten Feststellungsinteresse ermangelt hätte, welches für eine erfolgreiche Feststellungsklage vonnöten gewesen wäre. Letztlich mangelt es aber an den zur Beurteilung dieser Frage notwendigen Feststellungen. Dieser Umstand kann jedoch auf sich beruhen, weil dem Einwand der Beklagten, dass eine Diskriminierung wegen der Weltanschauung nicht vorliege, zu folgen ist.Die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginnt nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Ereignisses wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme oder sobald mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, eine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt (3 Ob 70/03w). Ist dies der Fall, so kann der Geschädigte die Verjährung der Ansprüche dadurch hindern, dass er eine Feststellungsklage einbringt. Auch bei Nichteinklagung des Primärschadens muss grundsätzlich zur Verhinderung der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz vorhersehbarer Folgeschäden Feststellungsklage erhoben werden (4 Ob 76/05p mwN der stRsp). Folgeschäden sind allerdings dann nicht vorhersehbar, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazu kommen wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt des Folgeschadens zu laufen. Maßgebend ist dabei die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht eine ex-post-Betrachtung durch Sachverständige (4 Ob 76/05p mwN). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bereits bei Bekanntwerden der (vermeintlichen) Diskriminierungshandlungen auch die Folge einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorhersehbar gewesen sei, kann in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden, zumal die Auswirkungen bei verschiedenen Persönlichkeiten unterschiedlich sein werden. Auf bloße Vermutungen hin hätte der Kläger eine Feststellungsklage nicht einbringen müssen, zumal es dann wohl am aktuellen konkreten Feststellungsinteresse ermangelt hätte, welches für eine erfolgreiche Feststellungsklage vonnöten gewesen wäre. Letztlich mangelt es aber an den zur Beurteilung dieser Frage notwendigen Feststellungen. Dieser Umstand kann jedoch auf sich beruhen, weil dem Einwand der Beklagten, dass eine Diskriminierung wegen der Weltanschauung nicht vorliege, zu folgen ist.
Gemäß § 13 Abs 1 B-GlBG darf niemand unmittelbar oder mittelbar aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung ... im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs 1 B-GlBG diskriminiert werden. Gemäß § 16 Abs 1 B-GlBG liegt eine Diskriminierung nach § 13 B-GlBG auch dann vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder AusbildungsverhältnisGemäß Paragraph 13, Absatz eins, B-GlBG darf niemand unmittelbar oder mittelbar aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung ... im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, B-GlBG diskriminiert werden. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, B-GlBG liegt eine Diskriminierung nach Paragraph 13, B-GlBG auch dann vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird oder
2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen ... . Gemäß § 16 Abs 2 B-GlBG liegt eine Belästigung dann vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 13 B-GlBG in Zusammenhang steht, gesetzt wird,2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen ... . Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, B-GlBG liegt eine Belästigung dann vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach Paragraph 13, B-GlBG in Zusammenhang steht, gesetzt wird,
1. die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt,
2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
3. die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft.
In den Gesetzesmaterialien zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (ErlRV 285 BlgNR 22. GP 11) heißt es unter anderem: „Auch die Begriffe 'Religion und Weltanschauung' sind auf europarechtlicher Ebene nicht definiert. Wegen des Ziels der Rahmen-Gleichbehandlungsrichtlinie sind sie weit auszulegen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass für eine Religion zumindest ein Bekenntnis, Vorgaben für die Lebensweise und ein Kult vorhanden sein müssen. ... Der Oberbegriff 'Weltanschauung' ist eng mit dem Begriff 'Religion' verbunden. Er dient als Sammelbezeichnung für alle religiösen, ideologischen, politischen und ähnliche Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverständnis. Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen. Soferne Weltanschauungen Vollständigkeit anstreben, gehören dazu Menschen- und Weltbilder, Wert-, Lebens- und Moralanschauungen ... ." Tatsächlich findet sich in Art 1 der Richtlinie 2000/78/EG („Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtungen, Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten") keine Definition des Begriffs „Weltanschauung". Im Abs 1 der Erwägungen zur Richtlinie heißt es: „Nach Art 6 Abs 2 des Vertrags über die Europäische Union beruht die Europäische Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben". Die ausdrückliche Erwähnung der EMRK gebietet zunächst einen Blick auf deren Art 9, wo es im Abs 1 heißt: Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. Nach der Judikatur des EGMR (25. 2. 1982, Campell und Cosans) sind unter "weltanschaulichen" Überzeugungen solche zu verstehen, die ein gewisses Maß an Verbindlichkeit, Ernsthaftigkeit, Schlüssigkeit und Bedeutung haben, die in einer demokratischen Gesellschaft Anspruch auf Respekt haben und nicht unvereinbar mit der Würde des Menschen oder dem grundsätzlichen Recht des Kindes auf Erziehung sind. Nach Grabenwarter („Europäische Menschenrechtskonvention, Ein Studienbuch") ist diese Beschränkung nicht berechtigt. Zutreffend sei es vielmehr, parallel zum Schutzbereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit gemäß Art 9 Abs 1 EMRK unter weltanschaulichen Überzeugungen jegliche Überzeugungen zu verstehen, die ein gewisses Maß an Verbindlichkeit, Ernsthaftigkeit und Schlüssigkeit aufweisen (Rz 72). Grabenwarter räumt jedoch ein, dass der Begriff der Weltanschauung näher bestimmt werden müsse, weil nicht jede persönliche Überzeugung vom Schutzbereich des Art 9 umfasst sein könne: Unter einer Weltanschauung sei eine zusammenhängende Sichtweise grundsätzlicher Lebensfragen, eine Sicht der Welt „als Ganzes" zu verstehen. Als Weltanschauung anerkannt sei durch die Rechtsprechung zB der Pazifismus (Rz 93).In den Gesetzesmaterialien zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (ErlRV 285 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 11, ) heißt es unter anderem: „Auch die Begriffe 'Religion und Weltanschauung' sind auf europarechtlicher Ebene nicht definiert. Wegen des Ziels der Rahmen-Gleichbehandlungsrichtlinie sind sie weit auszulegen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass für eine Religion zumindest ein Bekenntnis, Vorgaben für die Lebensweise und ein Kult vorhanden sein müssen. ... Der Oberbegriff 'Weltanschauung' ist eng mit dem Begriff 'Religion' verbunden. Er dient als Sammelbezeichnung für alle religiösen, ideologischen, politischen und ähnliche Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverständnis. Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen. Soferne Weltanschauungen Vollständigkeit anstreben, gehören dazu Menschen- und Weltbilder, Wert-, Lebens- und Moralanschauungen ... ." Tatsächlich findet sich in Artikel eins, der Richtlinie 2000/78/EG („Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtungen, Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten") keine Definition des Begriffs „Weltanschauung". Im Absatz eins, der Erwägungen zur Richtlinie heißt es: „Nach Artikel 6, Absatz 2, des Vertrags über die Europäische Union beruht die Europäische Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben". Die ausdrückliche Erwähnung der EMRK gebietet zunächst einen Blick auf deren Artikel 9,, wo es im Absatz eins, heißt: Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. Nach der Judikatur des EGMR (25. 2. 1982, Campell und Cosans) sind unter "weltanschaulichen" Überzeugungen solche zu verstehen, die ein gewisses Maß an Verbindlichkeit, Ernsthaftigkeit, Schlüssigkeit und Bedeutung haben, die in einer demokratischen Gesellschaft Anspruch auf Respekt haben und nicht unvereinbar mit der Würde des Menschen oder dem grundsätzlichen Recht des Kindes auf Erziehung sind. Nach Grabenwarter („Europäische Menschenrechtskonvention, Ein Studienbuch") ist diese Beschränkung nicht berechtigt. Zutreffend sei es vielmehr, parallel zum Schutzbereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit gemäß Artikel 9, Absatz eins, EMRK unter weltanschaulichen Überzeugungen jegliche Überzeugungen zu verstehen, die ein gewisses Maß an Verbindlichkeit, Ernsthaftigkeit und Schlüssigkeit aufweisen (Rz 72). Grabenwarter räumt jedoch ein, dass der Begriff der Weltanschauung näher bestimmt werden müsse, weil nicht jede persönliche Überzeugung vom Schutzbereich des Artikel 9, umfasst sein könne: Unter einer Weltanschauung sei eine zusammenhängende Sichtweise grundsätzlicher Lebensfragen, eine Sicht der Welt „als Ganzes" zu verstehen. Als Weltanschauung anerkannt sei durch die Rechtsprechung zB der Pazifismus (Rz 93).
Nach Runggaldier („Das neue Antidiskriminierungsrecht der EU" - Bestandsaufnahme und Kritik in FS P. Doralt 524 f) bereitet der Begriff „Weltanschauung" der Richtlinie 2000/78/EG Schwierigkeiten. Der deutsche Begriff „Weltanschauung" sei nicht gleichbedeutend mit den vergleichbaren Begriffen in den anderen Gemeinschaftssprachen. So spreche der englische Richtlinientext von „belief" (glauben, meinen); der italienische von „convinzione personali" (persönlichen Überzeugungen) oder der griechische von „Pepithisi" (vorgefasste Ansicht, Vorurteil). Es gehe also nicht (nur) um „große Ideologien", sondern auch um Vorstellungen und Überzeugungen, an die man keine allzu hohen Anforderungen im Sinne abendländisch-idealistischer Philosophie stellen könne. Die Frage sei allerdings, welche „Konsistenz" diese persönlichen Überzeugungen haben müssten, wenn den sie vertretenden Personen ein entsprechender Diskriminierungsschutz zuteil werden solle. Überhaupt sei sonderbar, dass die Richtlinie zwar auf Religion und Weltanschauung, nicht aber auf die politischen Überzeugungen abstelle. Man könne sehr wohl den Begriff „Weltanschauung" im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG weit interpretieren, sodass darunter auch die „politischen Überzeugungen" subsumiert werden können. Einschränkend meint Runggaldier jedoch, dass auch diesbezüglich - zumindest im privatrechtlichen Bereich - auf die Privatautonomie abzustellen sei, die einem allzu penetranten Schutz vor Diskriminierung wegen der persönlichen Überzeugungen entgegenstehe. J. Egger („Die neuen Antidiskriminierungsrichtlinien der EU" in DRdA 2003, 302 f) meint, dass der Begriff „Weltanschauung" mit dem Begriff „Religion" eng verbunden sei. Im ursprünglichen Richtlinienentwurf sei übrigens „religiöse Weltanschauung" gestanden. Weltanschauung sei nicht religiöse Sinndeutung im Ganzen. Zweifelhaft sei, auch politische Gesinnungen oder gewerkschaftliche Betätigungen unter den Begriff der „Weltanschauung" zu subsumieren, da solche Kriterien in den Richtlinien nicht vorgesehen seien. Allerdings ließen sich politische Anschauungen bei entsprechend weiter Auslegung doch als Weltanschauung auffassen (S 304).
Windisch-Graetz lehrt (in Rebhahn GlBG § 17 Rz 23; ZellKomm § 17 GlBG Rz 14), dass zwar die Richtlinie unter Weltanschauung nicht auch politische Überzeugungen verstehe, dass aber die Materialien des inländischen Gesetzgebers, dem ein weitergehender Diskriminierungsschutz unbenommen sei, einen Hinweis darauf geben, dass der österreichische Gesetzgeber auch ein Diskriminierungsverbot aufgrund politischer Anschauungen normieren wollte.Windisch-Graetz lehrt (in Rebhahn GlBG Paragraph 17, Rz 23; ZellKomm Paragraph 17, GlBG Rz 14), dass zwar die Richtlinie unter Weltanschauung nicht auch politische Überzeugungen verstehe, dass aber die Materialien des inländischen Gesetzgebers, dem ein weitergehender Diskriminierungsschutz unbenommen sei, einen Hinweis darauf geben, dass der österreichische Gesetzgeber auch ein Diskriminierungsverbot aufgrund politischer Anschauungen normieren wollte.
Besonders eingehend setzte sich Thüsing („Diskriminierung wegen politische Überzeugung, Religion und Weltanschauung" in Tomandl/Schrammel „Arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbote", 1 f) auseinander. Nach seiner Auffassung ist „Weltanschauung" nicht jede Weltsicht säkulärer Art, sondern sie muss sich am gleichen umfassenden Anspruch wie die religiöse Überzeugung messen lassen, und sie muss auf die grundlegenden Fragen des Woher und Wohin menschlicher Existenz antworten. Weltanschauung sei das „Analogon" zur Religion, wenn auch mit säkulären Wurzeln, nicht aber ihr kleinerer Bruder. Es sei zwar konzediert, dass diese enge, am Wortlaut orientierte Interpretation an Überzeugungskraft verliere, schaue man auf die Wortwahl anderer Sprachen: So spreche der niederländische Text von overtuiging (Überzeugung) der englische Text von belief, der italienische von convinzione personali, der französische von conviction, der spanische von convicciones, der schwedische von övertygelse (Überzeugung). Es scheine sich hier also nicht nur um die großen Ideologien, sondern auch um Vorstellungen und Überzeugungen minderen Ranges zu handeln. Unter Zitat anderer Autoren (so auch Runggaldier und Säcker) meint Thüsing, dass auch Argumente einer weitergehenden Interpretation valide seien, dass er aber nicht glaube, dass der Europäische Gerichtshof so weit gehen wolle. Weltanschauung gehe im Schlepptau der Religion und eine systematische Interpretation spreche damit nachhaltig für eine strengere Sicht der Dinge: Der Schutz von Religion wäre ansonsten nur ein Unterfall des Schutzes wegen allgemeiner Überzeugungen. So liege der Gegenschluss, dass gerade nicht der Schutz politischer Überzeugungen in die Richtlinie aufgenommen worden sei, näher als eine umfassende Interpretation, die alles unter einem begrifflichen Hut vereine.
Zusammenfassend lässt sich darstellen, dass die Frage, ob politische Gesinnungen dem Begriff der „Weltanschauung" unterfallen, zwar unterschiedlich beantwortet wird, dass aber, wie sich aus den oben zitierten Materialien des österreichischen Gesetzgebers ergibt, der Oberbegriff „Weltanschauung" zwar eng mit dem Begriff „Religion" verbunden ist, aber auch als Sammelbezeichnung für andere Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis dient. Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen.
Kritische Auffassungen über die derzeitige Asylgesetzgebung und -Praxis sind demgemäß keine Weltanschauung. Zu diesem Kalkül gelangte nicht nur die Bundes-Gleichbehandlungskommission, sondern der Kläger vermochte auch trotz des ausdrücklichen Einwands der Beklagten nicht darzulegen, welche Weltanschauung seiner Meinung zugrundeliegt. In diesem Zusammenhang sei auf die eigenen Ausführungen des Klägers im Vorwort seines Buches verwiesen, wo er gerade seine objektive, von politischer Ideologie freie, Haltung betont. Damit ist ihm aber auch der Beweis dafür nicht gelungen, dass die den Beklagten zur Last gelegten Handlungen im Rahmen der Diskriminierung einer (welcher?) Weltanschauung gesetzt wurden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.