Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
1. Dem Beklagten wurde die Beantwortung der außerordentlichen Revision am 16. Juni 2005 freigestellt. Die Revisionsbeantwortungsfrist hat damit gemäß § 507a Abs 1 iVm Abs 3 Z 2 ZPO am 14. Juli 2005, somit noch vor Beginn der verhandlungsfreien Zeit, geendet. Die am 25. Juli 2005 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung war als verspätet zurückzuweisen.1. Dem Beklagten wurde die Beantwortung der außerordentlichen Revision am 16. Juni 2005 freigestellt. Die Revisionsbeantwortungsfrist hat damit gemäß Paragraph 507 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, ZPO am 14. Juli 2005, somit noch vor Beginn der verhandlungsfreien Zeit, geendet. Die am 25. Juli 2005 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung war als verspätet zurückzuweisen.
2. Die Klägerin macht einen reinen Vermögensschaden geltend. Ein Vermögensschaden ist nach ständiger Rechtsprechung nur zu ersetzen, wenn der Schädiger vertragliche Pflichten oder absolute Rechte verletzt oder Schutzgesetze übertreten hat (RIS-Justiz RS0022813, RS0023122, RS0022462). Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis zustande gekommen ist.
3. Eine Entschädigungsklage verjährt nach § 1489 ABGB in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt geworden sind. Seit3. Eine Entschädigungsklage verjährt nach Paragraph 1489, ABGB in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt geworden sind. Seit
der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 621/95 (= SZ 68/238 =
JBl 1996, 311 [Apathy] = ecolex 1996, 91 [Wilhelm]) ist es ständige
Rechtsprechung, dass die Verjährung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnen kann (RIS-Justiz RS0083144). Die Verjährungsfrist wird somit grundsätzlich mit dem Erst- oder Primärschaden in Gang gesetzt.
Folgen dem Erstschaden weitere Schäden, so hängt der Beginn der Verjährungsfrist für die dadurch begründeten Ersatzansprüche davon
ab, ob die Folgeschäden vorhersehbar sind (1 Ob 155/97v = SZ 71/5; 2
Ob 2079/96s = NZ 2000, 179 uva). Ist dies der Fall, so kann der Geschädigte die Verjährung der Ansprüche dadurch hindern, dass er eine Feststellungsklage einbringt (2 Ob 2019/96t = SZ 69/55; 1 Ob 151/98g uva). Auch bei Nichteinklagung des Primärschadens muss grundsätzlich zur Verhinderung der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz vorhersehbarer Folgeschäden Feststellungsklage erhoben werden (2 Ob 97/05m mwN).
Folgeschäden sind nicht vorhersehbar, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazu kommen wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt des Folgeschadens zu laufen (5 Ob 533/98a = RdW 2000/116 [Heilegger]). Maßgebend ist dabei die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht eine ex-post-Betrachtung durch Sachverständige (2 Ob 78/03i = ecolex 2002/333).
Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, dann ist die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs zu verneinen:
Die Löschung der Höchstbetragspfandrechte hat zwar die dingliche Sicherung der Kreditforderung der Klägerin beseitigt, ihre Wiederherstellung durch Wiedereintragung des Pfandrechts aber nicht ausgeschlossen. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von Fällen, in denen der vertragsgemäße Buchstand durch die zwischenzeitige Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nicht mehr erreicht werden kann (5 Ob 232/03h = EFSlg 104.708) oder der Erwerb des vereinbarten Pfandrechts daran scheitert, dass zwischenzeitig das Eigentum eines Dritten an der Liegenschaft einverleibt wurde (1 Ob 64/04z).
Der durch die Löschung der Höchstbetragspfandrechte eingetretene (Erst-)Schaden war daher auf die Belastung mit den Kosten für ihre Wiedereintragung beschränkt. Dass es zu weiteren Schäden kommen würde, war in diesem Zeitpunkt nicht absehbar. Voraussetzung für den Eintritt weiterer Schäden war neben der Eintragung eines anderen Pfandrechts, dass die Klägerin durch die Rangverschlechterung einen Forderungsausfall erlitt, zu dem es bei einer Sicherung ihrer Forderung im ursprünglichen Rang nicht gekommen wäre. Der Schaden der Klägerin ist daher – frühestens – mit der Eintragung (Vormerkung) des Zwangspfandrechts im Oktober 1998 eingetreten. Die Klägerin hat die Klage damit jedenfalls vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB eingebracht.Der durch die Löschung der Höchstbetragspfandrechte eingetretene (Erst-)Schaden war daher auf die Belastung mit den Kosten für ihre Wiedereintragung beschränkt. Dass es zu weiteren Schäden kommen würde, war in diesem Zeitpunkt nicht absehbar. Voraussetzung für den Eintritt weiterer Schäden war neben der Eintragung eines anderen Pfandrechts, dass die Klägerin durch die Rangverschlechterung einen Forderungsausfall erlitt, zu dem es bei einer Sicherung ihrer Forderung im ursprünglichen Rang nicht gekommen wäre. Der Schaden der Klägerin ist daher – frühestens – mit der Eintragung (Vormerkung) des Zwangspfandrechts im Oktober 1998 eingetreten. Die Klägerin hat die Klage damit jedenfalls vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB eingebracht.
4. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren daher zu Unrecht abgewiesen. Die Sache ist allerdings noch nicht spruchreif:
Die Klägerin hat vorgebracht, sie werde unter Berücksichtigung einer 40 %-igen Ausgleichsquote einen Ausfall von 301.691,30 EUR erleiden. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist der Bauträger nach Aufhebung des Ausgleichsverfahrens zur Zahlung von 1,000.000 S an die Klägerin verpflichtet worden. Unstrittig ist, dass sich das zu Gunsten der E***** AG vorgemerkte und dann gerechtfertigte Pfandrecht auf 500.000 S samt 1/3 % Wechselprovision, 14 % Zinsen und Kosten belief. Welchen Betrag die E***** AG aufgrund dieses Pfandrechts erhalten haben soll, hat die Klägerin zwar behauptet (53.274,35 EUR); Feststellungen dazu fehlen aber.
Das Erstgericht wird das Verfahren daher zu ergänzen und festzustellen haben, ob dieser Betrag der E***** AG tatsächlich zugeflossen ist und ob die Klägerin einen Ausfall in (zumindest) dieser Höhe erlitten hat.
Der Revision war daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet auf Paragraph 52, ZPO.