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Entscheidung 9 ObA 122/12z×

Entscheidung 9 ObA 122/12z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042179 Rechtssatz 19.12.1958Zivilrecht
Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.
RS0052676 Rechtssatz 04.10.1983Zivilrecht
Das Dienstverhältnis der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen ist trotz seines öffentlichen Einschlages grundsätzlich ein privatrechtliches. Die für seine Gestaltung maßgebenden Vorschriften (hier insbesondere die Dienstdauervorschrift samt ergänzenden …
RS0064692 Rechtssatz 07.02.1989Zivilrecht
Einem zuletzt in Verwendungsgruppe zwei des KollV der Handelsangestellten tätig gewesenen Versicherten ist die Verweisung auf eine Tätigkeit der Verwendungsgruppe eins zumutbar.
RS0071258 Rechtssatz 27.05.1986Zivilrecht
Voraussetzung für eine Hinzurechnung von zehn weiteren Dienstjahren gemäß § 9 Abs 1 BB-PensionsO 1966.
RS0085599 Rechtssatz 24.01.1989Zivilrecht
Die Verweisung einer in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten tätig gewesenen Angestellten (hier: Fakturistin und Angestellte im Einkauf) auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 bedeutet keinen unzumutbaren soziale …
RS0127638 Rechtssatz 20.01.2012Zivilrecht
Mit dem in § 9 BB‑PG enthaltenen Hinweis auf die Unfähigkeit, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen, stellt der Gesetzgeber auf die „Erwerbsunfähigkeit“ ab und nicht nur darauf, ob die frühere Diensttätigkeit verrichtet werden kann. Die bisher ausgeübte Tätig …