Rechtssatz RS0127638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127638
Entscheidungsdatum
16.12.2022
Rechtssatz
Mit dem in § 9 BB‑PG enthaltenen Hinweis auf die Unfähigkeit, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen, stellt der Gesetzgeber auf die „Erwerbsunfähigkeit“ ab und nicht nur darauf, ob die frühere Diensttätigkeit verrichtet werden kann. Die bisher ausgeübte Tätigkeit wird aber ‑ ebenso wie die Ausbildung ‑ für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Erwerbs Relevanz haben.Mit dem in Paragraph 9, BB‑PG enthaltenen Hinweis auf die Unfähigkeit, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen, stellt der Gesetzgeber auf die „Erwerbsunfähigkeit“ ab und nicht nur darauf, ob die frühere Diensttätigkeit verrichtet werden kann. Die bisher ausgeübte Tätigkeit wird aber ‑ ebenso wie die Ausbildung ‑ für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Erwerbs Relevanz haben.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 88/11s
Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 88/11s
Beisatz: Im konkreten Fall wird die Möglichkeit der Verweisung eines Arbeitnehmers, der bisher eine Tätigkeit ausübte, die in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte einzustufen wäre, auf eine Tätigkeit, die in die Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrags fallen würde, bejaht. (T1)
- 9 ObA 122/12z
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 122/12z
Vgl auch
- 8 ObA 28/22h
Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 ObA 28/22h
Beisatz: Lediglich für die Zumutbarkeitsprüfung ist sinngemäß auf die Kriterien der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung zum Ausmaß eines noch hinzunehmenden sozialen Abstiegs zurückzugreifen. Nur insoweit kommt es auf einen Vergleich mit der bisherigen Tätigkeit und deren sozialem Ansehen an. (T2)
Beisatz: Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 9 BB-PG vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
Beisatz: Die Judikatur zu § 255 ASVG und § 273 ASVG kann aufgrund des völlig unterschiedlichen Regelungsgegenstands immer nur sinngemäß herangezogen werden, geht es doch dort um die Bedingungen dafür, ob überhaupt ein Pensionsanspruch zusteht, während § 9 BB-PG nur unter der Voraussetzung zum Tragen kommt, dass der Beamte in den Ruhestand versetzt wird. Diese Bestimmung regelt nicht den Grund, sondern die Höhe eines bereits bestehenden Anspruchs durch Anwendung einer privilegierten Bemessung im besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfall. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127638
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20120120_OGH0002_008OBA00088_11S0000_001