Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit die Klägerin als nichtig im Sinne der §§ 503 Abs 1 Z 1, 477 Abs 1 Z 4 ZPO rügt, daß das Berufungsgericht keinen Beschluß betreffend den Schluß der mündlichen Verhandlung gefaßt habe, ist ihr das Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 29. April 1987 (AS 52) entgegenzuhalten, in dem eine solche Beschlußfassung ausdrücklich festgehalten ist (§ 215 Abs 2 ZPO).Soweit die Klägerin als nichtig im Sinne der Paragraphen 503, Absatz eins, Ziffer eins, 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO rügt, daß das Berufungsgericht keinen Beschluß betreffend den Schluß der mündlichen Verhandlung gefaßt habe, ist ihr das Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 29. April 1987 (AS 52) entgegenzuhalten, in dem eine solche Beschlußfassung ausdrücklich festgehalten ist (Paragraph 215, Absatz 2, ZPO).
In ihrer Rechtsrüge wiederholt die Revisionswerberin ihre bereits im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente, daß eine Beamtenabfertigung ein Rechtsinstitut sui generis sei und daher nicht dem Abfertigungsbegriff des Vertragsbedienstetengesetzes unterstellt werden könne. Diese Ausführungen entsprechen nicht der Rechtslage.
Der arbeitsrechtliche Abfertigungsbegriff ist vielschichtig (vgl. Martinek-Schwarz AngG6 443 ff; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 158 ff mwH). Soweit sich neben der Funktion der Abfertigung als Versorgung und Überbrückung die Entgeltfunktion in den Vordergrund geschoben hatDer arbeitsrechtliche Abfertigungsbegriff ist vielschichtig vergleiche Martinek-Schwarz AngG6 443 ff; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 158 ff mwH). Soweit sich neben der Funktion der Abfertigung als Versorgung und Überbrückung die Entgeltfunktion in den Vordergrund geschoben hat
(vgl. Mayer-Maly/Marhold Österreichisches Arbeitsrecht I 118;vergleiche Mayer-Maly/Marhold Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins 118;
Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 I 129;Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 römisch eins 129;
Migsch aaO Rz 160), kann diese im Dienstrecht der Beamten nicht nur auf einen finanziellen Anreiz zum Ausscheiden aus dem pragmatischen Dienstverhältnis und auf eine Entfertigung der Pensionsanwartschaften reduziert werden. Die erst nach einer gewissen Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses gesetzlich gebührende Abfertigung beträgt ebenso wie nach § 23 Abs 1 Angestelltengesetz oder § 35 Abs 4 Vertragsbedienstetengesetz auch nach § 27 Abs 1 und 2 Gehaltsgesetz ein Vielfaches des Monatsentgelts, wobei gerade die Verknüpfung mit dem Monatsbezug den Entgeltcharakter der Abfertigung hervorhebt.Migsch aaO Rz 160), kann diese im Dienstrecht der Beamten nicht nur auf einen finanziellen Anreiz zum Ausscheiden aus dem pragmatischen Dienstverhältnis und auf eine Entfertigung der Pensionsanwartschaften reduziert werden. Die erst nach einer gewissen Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses gesetzlich gebührende Abfertigung beträgt ebenso wie nach Paragraph 23, Absatz eins, Angestelltengesetz oder Paragraph 35, Absatz 4, Vertragsbedienstetengesetz auch nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 Gehaltsgesetz ein Vielfaches des Monatsentgelts, wobei gerade die Verknüpfung mit dem Monatsbezug den Entgeltcharakter der Abfertigung hervorhebt.
Auch aus der Entwicklung der Beamtinnenabfertigung nach den §§ 26, 27 GehG ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht zu entnehmen, daß damit ein Rechtsinstitut sui generis geschaffen werden sollte. Nach der ursprünglichen Rechtslage hatte der Dienstgeber beim Ausscheiden weiblicher Bediensteter nach § 26 Abs 3 GehG einerseits die Abfertigung und andererseits den Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG zu leisten. Da nicht alle Bediensteten mangels einer Weiterversicherung in die Lage kamen, aus dem Überweisungsbetrag in Form einer späteren Pension Nutzen zu ziehen, sah die 1. Gehaltsnovelle eine Erhöhung der Abfertigung insoferne vor, daß die Leistung des Überweisungsbetrages zu entfallen hat, wenn eine Abfertigung geleistet wird, die mindestens um 20 % höher ist als der vom Dienstgeber zu leistende Überweisungsbetrag (639 BlgNR 8. GP, 10; Zach Gehaltsgesetz § 27 Anm. 6, I 125; § 311 Abs 3 lit b ASVG). Durch die 41. Gehaltsgesetznovelle wurde dem § 27 Gehaltsgesetz ein vierter Absatz angefügt, wonach eine Beamtin, die gemäß § 26 Abs 3 GehG aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist und die innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wird, dem Bund die erhaltene Abfertigung insoweit zurückzuerstatten hat, als diese den Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG übersteigt. Damit sollte eine zusätzliche Honorierung des Wechsels des Dienstverhältnisses verhindert werden, wobei die Rechtsnatur des neuen Dienstverhältnisses ohne Bedeutung ist (Zach aaO § 27 Anm. 11 bis 14, I 126 a). Noch deutlicher kommt der Entgeltcharakter der Abfertigungskomponente nach dem Gehaltsgesetz in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur 41. Gehaltsgesetznovelle zum Ausdruck; hier wird zum Artikel I Z 7 angemerkt, daß diese Begünstigung (Abfertigung) entsprechend vergleichbaren Regelungen, "wie sie für das Angestelltengesetz und ähnliche Gesetze vorgesehen sind" auf Adoptivmütter ausgedehnt werde (149 BlgNR 16. GP, 17).Auch aus der Entwicklung der Beamtinnenabfertigung nach den Paragraphen 26, 27, GehG ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht zu entnehmen, daß damit ein Rechtsinstitut sui generis geschaffen werden sollte. Nach der ursprünglichen Rechtslage hatte der Dienstgeber beim Ausscheiden weiblicher Bediensteter nach Paragraph 26, Absatz 3, GehG einerseits die Abfertigung und andererseits den Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, ASVG zu leisten. Da nicht alle Bediensteten mangels einer Weiterversicherung in die Lage kamen, aus dem Überweisungsbetrag in Form einer späteren Pension Nutzen zu ziehen, sah die 1. Gehaltsnovelle eine Erhöhung der Abfertigung insoferne vor, daß die Leistung des Überweisungsbetrages zu entfallen hat, wenn eine Abfertigung geleistet wird, die mindestens um 20 % höher ist als der vom Dienstgeber zu leistende Überweisungsbetrag (639 BlgNR 8. GP, 10; Zach Gehaltsgesetz Paragraph 27, Anmerkung 6, römisch eins 125; Paragraph 311, Absatz 3, Litera b, ASVG). Durch die 41. Gehaltsgesetznovelle wurde dem Paragraph 27, Gehaltsgesetz ein vierter Absatz angefügt, wonach eine Beamtin, die gemäß Paragraph 26, Absatz 3, GehG aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist und die innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wird, dem Bund die erhaltene Abfertigung insoweit zurückzuerstatten hat, als diese den Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, ASVG übersteigt. Damit sollte eine zusätzliche Honorierung des Wechsels des Dienstverhältnisses verhindert werden, wobei die Rechtsnatur des neuen Dienstverhältnisses ohne Bedeutung ist (Zach aaO Paragraph 27, Anmerkung 11 bis 14, römisch eins 126 a). Noch deutlicher kommt der Entgeltcharakter der Abfertigungskomponente nach dem Gehaltsgesetz in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur 41. Gehaltsgesetznovelle zum Ausdruck; hier wird zum Artikel römisch eins Ziffer 7, angemerkt, daß diese Begünstigung (Abfertigung) entsprechend vergleichbaren Regelungen, "wie sie für das Angestelltengesetz und ähnliche Gesetze vorgesehen sind" auf Adoptivmütter ausgedehnt werde (149 BlgNR 16. GP, 17).
Entspricht aber zumindest die Abfertigungskomponente den vergleichbaren Regelungen anderer arbeitsrechtlicher Sondergesetze und ist die Rechtsnatur des neuen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft (Bund, Länder und Gemeinden; Arb. 8.199) ohne Bedeutung, ist auf die neuerliche Abfertigung der Klägerin die Zurechnungsregel des § 35 Abs 5 Z 3 VBG 1948 jedenfalls hinsichtlich der festgestellten Abfertigungskomponente anzuwenden. Die Klägerin hat von dem Betrag, der ihr als "reine Abfertigung" zugekommen ist, nichts zurückerstattet. Ihrem Begehren steht daher, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, schon aus diesem Grunde der zitierte Ausschluß der Zurechnung ihrer Vordienstzeiten entgegen. Insoweit kann auch nicht von einer Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten allgemeinen Sachlichkeitsgebotes gesprochen werden (vgl. Arb. 7.436, 8.970). Die in der Revision aufgeworfene Frage, ob allenfalls auch der in der Abfertigung enthaltene Überweisungsbetrag, den die Klägerin zur Wahrung ihrer Pensionsansprüche bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eingezahlt hat, rückerstattet hätte werden müssen (vgl. VwGH 28. November 1974, Zl. 270/74 in Zach Gehaltsgesetz III Rspr §§ 26, 27/3-4), kann auf sich beruhen, da die Klägerin, wie festgestellt, überhaupt keine Rückzahlung geleistet hatte. Die dazu angestellten Erwägungen sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.Entspricht aber zumindest die Abfertigungskomponente den vergleichbaren Regelungen anderer arbeitsrechtlicher Sondergesetze und ist die Rechtsnatur des neuen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft (Bund, Länder und Gemeinden; Arb. 8.199) ohne Bedeutung, ist auf die neuerliche Abfertigung der Klägerin die Zurechnungsregel des Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 3, VBG 1948 jedenfalls hinsichtlich der festgestellten Abfertigungskomponente anzuwenden. Die Klägerin hat von dem Betrag, der ihr als "reine Abfertigung" zugekommen ist, nichts zurückerstattet. Ihrem Begehren steht daher, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, schon aus diesem Grunde der zitierte Ausschluß der Zurechnung ihrer Vordienstzeiten entgegen. Insoweit kann auch nicht von einer Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten allgemeinen Sachlichkeitsgebotes gesprochen werden vergleiche Arb. 7.436, 8.970). Die in der Revision aufgeworfene Frage, ob allenfalls auch der in der Abfertigung enthaltene Überweisungsbetrag, den die Klägerin zur Wahrung ihrer Pensionsansprüche bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eingezahlt hat, rückerstattet hätte werden müssen vergleiche VwGH 28. November 1974, Zl. 270/74 in Zach Gehaltsgesetz römisch drei Rspr Paragraphen 26, 27 /, 3 -, 4,), kann auf sich beruhen, da die Klägerin, wie festgestellt, überhaupt keine Rückzahlung geleistet hatte. Die dazu angestellten Erwägungen sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.