Rechtssatz RS0059830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059830
Entscheidungsdatum
16.12.1987
Rechtssatz
Erhält eine Beamtin eine Abfertigung gemäß den §§ 26, 27 GehG und zahlt sie nicht einmal die darin enthaltene "reine Abfertigungskomponente" zurück, steht ihrer Forderung, für ihre nachmalige Vertragsbediensteten - Abfertigung müsse die Vordienstzeit als Beamtin eingerechnet werden, die Zurechnungsregel des § 35 Abs 5 Z 3 VBG entgegen.Erhält eine Beamtin eine Abfertigung gemäß den Paragraphen 26, 27, GehG und zahlt sie nicht einmal die darin enthaltene "reine Abfertigungskomponente" zurück, steht ihrer Forderung, für ihre nachmalige Vertragsbediensteten - Abfertigung müsse die Vordienstzeit als Beamtin eingerechnet werden, die Zurechnungsregel des Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 3, VBG entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059830
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00122_8700000_002