Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Dienstverhältnis des Klägers eine wirksame Befristung im Sinne des § 4 Abs 3 VBG zugrundegelegen ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Dienstverhältnis des Klägers eine wirksame Befristung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, VBG zugrundegelegen ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Nach der Rechtsprechung (zuletzt 9 ObA 422/97t = ZAS 1998, 34 = ARD 4980/11/98 mwN) liegt eine wirksame Befristung im Sinne des § 4 Abs 3 VBG dann vor, wenn der durch die Vereinbarung bestimmte Endzeitpunkt objektiv feststellbar ist und der willkürlichen Beeinflussung durch die Parteien entzogen ist. Dies muss im vorliegenden Fall, in dem die Übernahme der vom Kläger betreuten Abteilung auf ein anderes Krankenhaus von dessen Fertigstellung abhing, welche zumindest auf ein Jahr eingegrenzt war, angenommen werden (vgl 9 ObA 422/97t, wo die Aufnahme auf die Dauer von - nur hinsichtlich des Höchstmaßes vorhersehbaren - Karenzzeiten anderer Arbeitnehmer als ausreichend für eine Befristung angesehen wurde). Entgegen der Auffassung des Klägers war die Fertigstellung eines derart großen Projektes, wie es ein Krankenhausbau ist, keineswegs willkürlich durch die beklagte Partei beeinflussbar.Nach der Rechtsprechung (zuletzt 9 ObA 422/97t = ZAS 1998, 34 = ARD 4980/11/98 mwN) liegt eine wirksame Befristung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, VBG dann vor, wenn der durch die Vereinbarung bestimmte Endzeitpunkt objektiv feststellbar ist und der willkürlichen Beeinflussung durch die Parteien entzogen ist. Dies muss im vorliegenden Fall, in dem die Übernahme der vom Kläger betreuten Abteilung auf ein anderes Krankenhaus von dessen Fertigstellung abhing, welche zumindest auf ein Jahr eingegrenzt war, angenommen werden vergleiche 9 ObA 422/97t, wo die Aufnahme auf die Dauer von - nur hinsichtlich des Höchstmaßes vorhersehbaren - Karenzzeiten anderer Arbeitnehmer als ausreichend für eine Befristung angesehen wurde). Entgegen der Auffassung des Klägers war die Fertigstellung eines derart großen Projektes, wie es ein Krankenhausbau ist, keineswegs willkürlich durch die beklagte Partei beeinflussbar.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die
zu verallgemeinernde Regel des § 878 zweiter Satz ABGB (Rummel ABGB
I3 Rz 4 zu § 878) dazu führen muss, dass die mit der Fertigstellung
des neuen Krankenhauses erfolgte Befristung des Dienstverhältnisses
des Klägers auch dann Bestand hat, wenn man annehmen wollte, dass die
Alternativbefristung der "Auflassung der Abteilung für
Frauenheilkunde und Geburtshilfe vor der Fertigstellung des
Krankenhauses K*****" zu unbestimmt und daher unwirksam wäre. Es kann
den Parteien nämlich nicht unterstellt werden, dass sie bei Kenntnis
der Unwirksamkeit der letzgenannten Befristung auch die andere nicht
gewollt hätten. Die jedenfalls aufrechte Restgültigkeit einer
Befristung macht somit eine Auseinandersetzung, insbesondere durch Auslegung, mit der anderen Befristung entbehrlich.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.