Die Klägerin stützt ihr Begehren auf § 4 Abs 4 VBG. Nach dieser Bestimmung kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Die Vorinstanzen sind aber zutreffend davon ausgegangen, daß die von der Klägerin aus dieser Bestimmung abgeleiteten Rechtsfolgen hier im Hinblick auf die Anordnungen des AusG nicht zum Tragen kommen.Die Klägerin stützt ihr Begehren auf Paragraph 4, Absatz 4, VBG. Nach dieser Bestimmung kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Die Vorinstanzen sind aber zutreffend davon ausgegangen, daß die von der Klägerin aus dieser Bestimmung abgeleiteten Rechtsfolgen hier im Hinblick auf die Anordnungen des AusG nicht zum Tragen kommen.
Nach § 24 Z 1 AusG kann "bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes" von einer Ausschreibung abgesehen werden. Werden Ersatzkräfte iS der genannten Gesetzesstelle ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist gemäß § 26 Abs 2 AusG die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Strebt eine nach § 24 Z 1 AusG ohne Ausschreibung aufgenommene Ersatzkraft eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus an, hat ein Überprüfungsverfahren nach § 75 AusG stattzufinden, nach dessen Ergebnissen die zuständige Dienststelle zu entscheiden hat, ob das Dienstverhältnis befristet oder unbefristet oder nicht verlängert wird (§ 76 Abs 1 AusG). Nach § 76 Abs 2 AusG gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung nach § 4 Abs 4 VBG oder gleichartiger Vorschriften.Nach Paragraph 24, Ziffer eins, AusG kann "bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage römisch drei des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes" von einer Ausschreibung abgesehen werden. Werden Ersatzkräfte iS der genannten Gesetzesstelle ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist gemäß Paragraph 26, Absatz 2, AusG die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Strebt eine nach Paragraph 24, Ziffer eins, AusG ohne Ausschreibung aufgenommene Ersatzkraft eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus an, hat ein Überprüfungsverfahren nach Paragraph 75, AusG stattzufinden, nach dessen Ergebnissen die zuständige Dienststelle zu entscheiden hat, ob das Dienstverhältnis befristet oder unbefristet oder nicht verlängert wird (Paragraph 76, Absatz eins, AusG). Nach Paragraph 76, Absatz 2, AusG gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung nach Paragraph 4, Absatz 4, VBG oder gleichartiger Vorschriften.
Im vorliegenden Fall ist nicht mehr strittig, daß die Voraussetzungen für eine Aufnahme der Klägerin als Ersatzkraft iS § 24 Z 1 AusG gegeben waren und daß die Klägerin ohne Ausschreibung als Ersatzkraft - wirksam befristet mit längstens acht Monaten - aufgenommen wurde. Damit kommen die eben wiedergegebenen Regelungen zur Anwendung, ohne daß es darauf ankommt, ob das AusG im zwischen den Streitteilen geschlossenen Dienstvertrag ausdrücklich zitiert wurde. § 4 Abs 4 VBG, auf den sich die Klägerin stützt, kommt daher iS § 76 Abs 2 AusG nicht zum Tragen, sodaß die im Zuge der Verlängerung des Dienstverhältnisses vorgenommene Befristung wirksam ist.Im vorliegenden Fall ist nicht mehr strittig, daß die Voraussetzungen für eine Aufnahme der Klägerin als Ersatzkraft iS Paragraph 24, Ziffer eins, AusG gegeben waren und daß die Klägerin ohne Ausschreibung als Ersatzkraft - wirksam befristet mit längstens acht Monaten - aufgenommen wurde. Damit kommen die eben wiedergegebenen Regelungen zur Anwendung, ohne daß es darauf ankommt, ob das AusG im zwischen den Streitteilen geschlossenen Dienstvertrag ausdrücklich zitiert wurde. Paragraph 4, Absatz 4, VBG, auf den sich die Klägerin stützt, kommt daher iS Paragraph 76, Absatz 2, AusG nicht zum Tragen, sodaß die im Zuge der Verlängerung des Dienstverhältnisses vorgenommene Befristung wirksam ist.
Der nunmehr von der Revisionswerberin dagegen erhobene Einwand, die bei der Verlängerung des Dienstverhältnisses vorgenommene Befristung sei unwirksam, weil sie den Vertretenden im Unklaren lasse, inwieweit der Wiederantritt eines der Vertretenen das Dienstverhältnis berühre und weil sie dem Dienstgeber die Möglichkeit eröffne, je nach Gutdünken bereits nach Rückkehr der ersten vertretenen Person das Vertragsverhältnis zu lösen oder die Rückkehr der zweiten vertretenen Person abzuwarten, ist unzutreffend.
Die zeitliche Dauer einer Befristung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 230 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Für den Bereich des VBG ordnet dessen § 4 Abs 3 an, daß das Dienstverhältnis nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen gilt, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.Die zeitliche Dauer einer Befristung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 230 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Für den Bereich des VBG ordnet dessen Paragraph 4, Absatz 3, an, daß das Dienstverhältnis nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen gilt, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
Hier erfolgte die Verlängerung "auf bestimmte Zeit, das ist für die gesamte Dauer der Abwesenheit von VB Ingrid S*****, längstens jedoch bis zum Wiederantritt des Dienstes von Rev. Marina E*****". Der dadurch bestimmte Endzeitpunkt ist objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Parteien entzogen. Die vom Revisionswerber geltend gemachte Unklarheit liegt nicht vor, weil die gewählte Formulierung klarstellt, daß der Dienstantritt jeder der beiden Vertretenen das Dienstverhältnis beendet. Auch den Anforderungen des § 4 Abs 3 VBG ist damit entsprochen, weil die in objektiv feststellbarer Weise befristete Vertretung bestimmter Personen als "Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit" anzusehen ist.Hier erfolgte die Verlängerung "auf bestimmte Zeit, das ist für die gesamte Dauer der Abwesenheit von VB Ingrid S*****, längstens jedoch bis zum Wiederantritt des Dienstes von Rev. Marina E*****". Der dadurch bestimmte Endzeitpunkt ist objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Parteien entzogen. Die vom Revisionswerber geltend gemachte Unklarheit liegt nicht vor, weil die gewählte Formulierung klarstellt, daß der Dienstantritt jeder der beiden Vertretenen das Dienstverhältnis beendet. Auch den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz 3, VBG ist damit entsprochen, weil die in objektiv feststellbarer Weise befristete Vertretung bestimmter Personen als "Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit" anzusehen ist.
Soweit die Revisionswerberin eine unzulässige Umgehung des § 4 Abs 4 VBG aus dem Umstand folgert, daß die Befristung nicht unter Anwendung des § 38 VBG erfolgte, ist sie darauf zu verweisen, daß diese Bestimmung nur für Vertragslehrer gilt und daher auf die Klägerin nicht anwendbar ist.Soweit die Revisionswerberin eine unzulässige Umgehung des Paragraph 4, Absatz 4, VBG aus dem Umstand folgert, daß die Befristung nicht unter Anwendung des Paragraph 38, VBG erfolgte, ist sie darauf zu verweisen, daß diese Bestimmung nur für Vertragslehrer gilt und daher auf die Klägerin nicht anwendbar ist.
Ebensowenig teilt der Oberste Gerichtshof die Bedenken der Revisionswerberin gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des AusG. Die damit geschaffenen Sonderregelungen für Ersatzkräfte sind nicht als unsachliche Differenzierung anzusehen.
Unter dem in der Revision ins Treffen geführten "Günstigkeitsprinzip" ist der Grundsatz zu verstehen, daß die jeweils nachrangigen Rechtsquellen die Stellung des Arbeitnehmers nicht verschlechtern, sondern nur verbessern können (Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I3 80; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 69). Es kommt daher auf den hier zu beurteilenden Fall nicht zur Anwendung, in dem einander zwei Gesetze - also Normen gleichen Ranges - gegenüberstehen, deren Verhältnis dadurch zweifelsfrei geregelt wird, daß das spätere das frühere für bestimmte Sachverhalte als nicht anwendbar erklärt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.