Rechtssatz RS0051025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051025
Entscheidungsdatum
27.08.2019
Rechtssatz
Für das Verhältnis zweier oder mehrerer normativer Teile von KollV gilt nicht das Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG, sondern der allgemeine Grundsatz der Normenkonkurrenz, sodass der Abschluss eines KollV oder die Änderung von Kollektivvertragsbestimmungen durch einen neuen KollV den schon bestehenden KollV in diesem Bereich außer Kraft setzen.Für das Verhältnis zweier oder mehrerer normativer Teile von KollV gilt nicht das Günstigkeitsprinzip des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG, sondern der allgemeine Grundsatz der Normenkonkurrenz, sodass der Abschluss eines KollV oder die Änderung von Kollektivvertragsbestimmungen durch einen neuen KollV den schon bestehenden KollV in diesem Bereich außer Kraft setzen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 62/95
Entscheidungstext OGH 12.07.1995 9 ObA 62/95
- 9 ObA 422/97t
Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 422/97t
Vgl auch; Beisatz: Unter dem "Günstigkeitsprinzip" ist der Grundsatz zu verstehen, daß die jeweils nachrangigen Rechtsquellen die Stellung des Arbeitnehmers nicht verschlechtern, sondern nur verbessern können. Es kommt daher nicht zur Anwendung, wenn einander Normen gleichen Ranges gegenüberstehen, deren Verhältnis zweifelsfrei geregelt wird. (T1)
- 9 ObA 119/18t
Entscheidungstext OGH 27.08.2019 9 ObA 119/18t
Veröff: SZ 2019/76
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0051025
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19950712_OGH0002_009OBA00062_9500000_001