Die Revision ist nicht berechtigt.
Kollektivverträge sind nach ständiger Rechtsprechung in ihrem normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (§§ 6, 7 ABGB) auszulegen (Arb 10.864 = ZAS 1991/3 [Marhold]; RdW 1995, 66, 70; 9 ObA 146/94, 9 ObA 165/94, 9 ObA 802/94). Dabei ist vom objektiven Inhalt der Norm auszugehen. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, müssen sich darauf verlassen können, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat und dieser so gilt, wie er von ihnen verstanden werden muß. In erster Linie ist daher der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu erforschen (ZAS 1993/16 [kritisch Strasser], DRdA 1994/3 [Jabornegg], 9 ObA 146/94, 9 ObA 802/94). Auf die Verhandlungsprotokolle der Kollektivvertragsparteien zu den gemäß § 43 Abs 3 ASGG von Amts wegen zu ermittelnden kollektivvertraglichen Normen kann daher, soweit sie im Vertragstext nicht ihren Niederschlag gefunden haben, nicht Bedacht genommen werden. Die Revisionswerberin mißversteht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13.7.1994 (9 ObA 146/94), soweit sie meint, daß Verhandlungsprotokolle sogar von Amts wegen zur Auslegung heranzuziehen seien. Entgegen dieser Ansicht vertrat der Oberste Gerichtshof die Meinung, daß der Bedachtnahme auf die aus der Niederschrift über Kollektivvertragsverhandlungen erkennbare Absicht der Kollektivvertragsparteien die Verwertbarkeit von "Materialien" entgegenstehe. Die Normadressaten müßten sich im Sinne der ständigen Rechtsprechung darauf verlassen können, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. Die aus der Niederschrift erkennbare "einvernehmliche Feststellung" der Kollektivvertragsparteien spreche nicht gegen die aus dem Kollektivvertrag selbst gewonnene Auslegung.Kollektivverträge sind nach ständiger Rechtsprechung in ihrem normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (Paragraphen 6, 7, ABGB) auszulegen (Arb 10.864 = ZAS 1991/3 [Marhold]; RdW 1995, 66, 70; 9 ObA 146/94, 9 ObA 165/94, 9 ObA 802/94). Dabei ist vom objektiven Inhalt der Norm auszugehen. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, müssen sich darauf verlassen können, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat und dieser so gilt, wie er von ihnen verstanden werden muß. In erster Linie ist daher der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu erforschen (ZAS 1993/16 [kritisch Strasser], DRdA 1994/3 [Jabornegg], 9 ObA 146/94, 9 ObA 802/94). Auf die Verhandlungsprotokolle der Kollektivvertragsparteien zu den gemäß Paragraph 43, Absatz 3, ASGG von Amts wegen zu ermittelnden kollektivvertraglichen Normen kann daher, soweit sie im Vertragstext nicht ihren Niederschlag gefunden haben, nicht Bedacht genommen werden. Die Revisionswerberin mißversteht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13.7.1994 (9 ObA 146/94), soweit sie meint, daß Verhandlungsprotokolle sogar von Amts wegen zur Auslegung heranzuziehen seien. Entgegen dieser Ansicht vertrat der Oberste Gerichtshof die Meinung, daß der Bedachtnahme auf die aus der Niederschrift über Kollektivvertragsverhandlungen erkennbare Absicht der Kollektivvertragsparteien die Verwertbarkeit von "Materialien" entgegenstehe. Die Normadressaten müßten sich im Sinne der ständigen Rechtsprechung darauf verlassen können, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. Die aus der Niederschrift erkennbare "einvernehmliche Feststellung" der Kollektivvertragsparteien spreche nicht gegen die aus dem Kollektivvertrag selbst gewonnene Auslegung.
Da im vorliegenden Fall nur die Auslegung von kollektivvertraglichen Normen und daher der Umstand, ob das im Dienstvertrag oder im Kollektivvertrag garantierte monatliche Mindesteinkommen zur Berechnung von Sonderzahlungen heranzuziehen ist, Gegenstand des Verfahrens ist, ist die bisherige tatsächliche Handhabung der Berechnung der Sonderzahlungen aber auch die Frage, wie sich im einzelnen das im Dienstvertrag garantierte monatliche Mindesteinkommen zusammensetzt, ohne Belang. Es ist lediglich zu berücksichtigen, daß sich aus den Feststellungen als monatlicher Entgeltteil neben dem Fixum auch monatliche Aufbauzulagen und allenfalls monatliche Garantieprovisionen entnehmen lassen.
Nach dem Wortlaut des KVA (alt) ist als Berechnungsgrundlage für Urlaubszulage Weihnachtsremuneration und des auch als Sonderzahlung anzusehenden im § 3 KVA genannten Anschaffungsbeitrages das im § 3 Abs 2 KVA genannte durchschnittliche monatliche (kollektivvertragliche) Mindesteinkommen oder, wenn eine andere (günstigere) dienstvertragliche Regelung besteht, das im Dienstvertrag garantierte monatliche Mindesteinkommen heranzuziehen. Im Sinne des Günstigkeitsprinzipes ist die Einzelvereinbarung als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, wenn sie günstiger ist als der Kollektivvertrag. Ansonsten würde sie vom Kollektivvertrag verdrängt (Floretta/Spielbüchler/Strasser II3 120 mwN, 9 ObA 146/94).Nach dem Wortlaut des KVA (alt) ist als Berechnungsgrundlage für Urlaubszulage Weihnachtsremuneration und des auch als Sonderzahlung anzusehenden im Paragraph 3, KVA genannten Anschaffungsbeitrages das im Paragraph 3, Absatz 2, KVA genannte durchschnittliche monatliche (kollektivvertragliche) Mindesteinkommen oder, wenn eine andere (günstigere) dienstvertragliche Regelung besteht, das im Dienstvertrag garantierte monatliche Mindesteinkommen heranzuziehen. Im Sinne des Günstigkeitsprinzipes ist die Einzelvereinbarung als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, wenn sie günstiger ist als der Kollektivvertrag. Ansonsten würde sie vom Kollektivvertrag verdrängt (Floretta/Spielbüchler/Strasser II3 120 mwN, 9 ObA 146/94).
Die im Zusatzprotokoll vom 23.5.1991 enthaltene Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien, daß hinsichtlich der unter anderem in § 3 Abs 5 bis 6 KVA (neu) vereinbarten Änderungen bisherige günstigere Regelungen unberührt bleiben, ist als Ergänzung des KVA (neu) im Sinne einer Übergangsbestimmung (9 ObA 146/94) zu verstehen. Für das Verhältnis zweier oder mehrerer normativer Teile von Kollektivverträgen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG, sondern der allgemeine Grundsatz der Normenkonkurrenz, sodaß der Abschluß eines Kollektivvertrages oder die Änderung von Kollektivvertragsbestimmungen durch einen neuen Kollektivvertrag den schon bestehenden Kollektivvertrag in diesem Bereich außer Kraft setzen (Strasser in Floretta/Strasser Komm zum ArbVG 38; Floretta/Spielbüchler/Strasser ArbR II3, 118; Arb 7.136). Durch den KVA (neu) ist daher der KVA (alt) im Regelungsbereich des hier maßgeblichen § 3 außer Kraft getreten.Die im Zusatzprotokoll vom 23.5.1991 enthaltene Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien, daß hinsichtlich der unter anderem in Paragraph 3, Absatz 5 bis 6 KVA (neu) vereinbarten Änderungen bisherige günstigere Regelungen unberührt bleiben, ist als Ergänzung des KVA (neu) im Sinne einer Übergangsbestimmung (9 ObA 146/94) zu verstehen. Für das Verhältnis zweier oder mehrerer normativer Teile von Kollektivverträgen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG, sondern der allgemeine Grundsatz der Normenkonkurrenz, sodaß der Abschluß eines Kollektivvertrages oder die Änderung von Kollektivvertragsbestimmungen durch einen neuen Kollektivvertrag den schon bestehenden Kollektivvertrag in diesem Bereich außer Kraft setzen (Strasser in Floretta/Strasser Komm zum ArbVG 38; Floretta/Spielbüchler/Strasser ArbR II3, 118; Arb 7.136). Durch den KVA (neu) ist daher der KVA (alt) im Regelungsbereich des hier maßgeblichen Paragraph 3, außer Kraft getreten.
Der Kundmachungszeitpunkt des Zusatzprotokolles, der nur im Zweifel nach § 11 Abs 2 ArbVG als Wirksamkeitsbeginn anzusehen ist, ist deshalb unbeachtlich, weil der Wirksamkeitsbeginn einer kollektivvertraglichen Regelung sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien bestimmt (Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG Band 2, 78). Diese bezogen sich auf den Wirksamkeitsbeginn der mit 7.5.1991 vereinbarten Änderungen durch den KVA (neu), sodaß das Zusatzprotokoll auf den Wirksamkeitsbeginn dieser Neuregelungen zurückwirkt, was aber weder unzulässig ist noch Nichtigkeit nach sich zieht (Cerny aaO). Die Weitergeltung bisheriger günstigerer Regelungen bedeutet entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht, daß die kollektivvertragliche Neuregelung deshalb keinen Anwendungsbereich hätte und schlicht die alte Regelung weiter gelte. Es ist den Kollektivvertragsparteien zu unterstellen, daß sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Lösung treffen und einen Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (Arb 10.815; DRdA 1994/3 [Jabornegg], DRdA 1994/18 [Schwarz], RdW 1995, 66, 70; 9 ObA 802/94). Damit ist aber klar, daß eine Schlechterstellung für zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes des KVA (neu) bestehende Arbeitsverhältnisse nicht beabsichtigt war und daher die Weitergeltung günstigerer Regelungen nur diese Arbeitsverhältnisse betraf. Entgegen der Meinung der beklagten Partei ist als günstigere Regelung die bisherige Bestimmung des § 3 Abs 3 und 4 KV (alt) zu verstehen. Diese Fassung des KVA unterscheidet sich von der geänderten unter anderem dadurch, daß nicht nur das monatliche Mindesteinkommen "gemäß § 3 Abs 2" (= kollektivvertragliches Mindesteinkommen), sondern auch das "gemäß § Abs 2 bzw im Dienstvertrag garantierte" monatliche Mindesteinkommen zu berücksichtigen ist. Wollte man die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen lediglich auf das (ohnehin zwingende) kollektivvertraglich garantierte Mindesteinkommen beschränken, wäre der weitere Anspruchsgrund des Dienstvertrages weginterpretiert. Die Vereinbarung eines unterkollektivvertraglichen Mindesteinkommens ist gemäß § 3 Abs 1 ArbVG unzulässig. Sollte ohnehin nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt vereinbart werden dürfen, wäre der Hinweis auf das im Dienstvertrag "garantierte" monatliche Mindesteinkommen überflüssig. Es kann daher im Rahmen des hier vorliegenden Feststellungsbegehrens nur ein höheres Mindesteinkommen als es der Kollektivvertrag vorsieht, gemeint sein (9 ObA 146/94).Der Kundmachungszeitpunkt des Zusatzprotokolles, der nur im Zweifel nach Paragraph 11, Absatz 2, ArbVG als Wirksamkeitsbeginn anzusehen ist, ist deshalb unbeachtlich, weil der Wirksamkeitsbeginn einer kollektivvertraglichen Regelung sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien bestimmt (Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG Band 2, 78). Diese bezogen sich auf den Wirksamkeitsbeginn der mit 7.5.1991 vereinbarten Änderungen durch den KVA (neu), sodaß das Zusatzprotokoll auf den Wirksamkeitsbeginn dieser Neuregelungen zurückwirkt, was aber weder unzulässig ist noch Nichtigkeit nach sich zieht (Cerny aaO). Die Weitergeltung bisheriger günstigerer Regelungen bedeutet entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht, daß die kollektivvertragliche Neuregelung deshalb keinen Anwendungsbereich hätte und schlicht die alte Regelung weiter gelte. Es ist den Kollektivvertragsparteien zu unterstellen, daß sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Lösung treffen und einen Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (Arb 10.815; DRdA 1994/3 [Jabornegg], DRdA 1994/18 [Schwarz], RdW 1995, 66, 70; 9 ObA 802/94). Damit ist aber klar, daß eine Schlechterstellung für zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes des KVA (neu) bestehende Arbeitsverhältnisse nicht beabsichtigt war und daher die Weitergeltung günstigerer Regelungen nur diese Arbeitsverhältnisse betraf. Entgegen der Meinung der beklagten Partei ist als günstigere Regelung die bisherige Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 KV (alt) zu verstehen. Diese Fassung des KVA unterscheidet sich von der geänderten unter anderem dadurch, daß nicht nur das monatliche Mindesteinkommen "gemäß Paragraph 3, Absatz 2, (= kollektivvertragliches Mindesteinkommen), sondern auch das "gemäß Paragraph Absatz 2, bzw im Dienstvertrag garantierte" monatliche Mindesteinkommen zu berücksichtigen ist. Wollte man die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen lediglich auf das (ohnehin zwingende) kollektivvertraglich garantierte Mindesteinkommen beschränken, wäre der weitere Anspruchsgrund des Dienstvertrages weginterpretiert. Die Vereinbarung eines unterkollektivvertraglichen Mindesteinkommens ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG unzulässig. Sollte ohnehin nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt vereinbart werden dürfen, wäre der Hinweis auf das im Dienstvertrag "garantierte" monatliche Mindesteinkommen überflüssig. Es kann daher im Rahmen des hier vorliegenden Feststellungsbegehrens nur ein höheres Mindesteinkommen als es der Kollektivvertrag vorsieht, gemeint sein (9 ObA 146/94).
Daß in den Dienstverträgen regelmäßig festgehalten wird, daß für die Bemessung der Sonderzahlungen nach § 3 KVA, worunter daher auch der Anschaffungsbeitrag zu verstehen ist, die im § 3 Abs 2 KVA jeweils festgesetzten Beträge gelten, die aber wieder die durchschnittlichen monatlichen kollektivvertraglichen Mindesteinkommen sind, hat im Hinblick auf die günstigere Regelung des § 3 Abs 3 und 4 KVA (alt) keine Bedeutung.Daß in den Dienstverträgen regelmäßig festgehalten wird, daß für die Bemessung der Sonderzahlungen nach Paragraph 3, KVA, worunter daher auch der Anschaffungsbeitrag zu verstehen ist, die im Paragraph 3, Absatz 2, KVA jeweils festgesetzten Beträge gelten, die aber wieder die durchschnittlichen monatlichen kollektivvertraglichen Mindesteinkommen sind, hat im Hinblick auf die günstigere Regelung des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 KVA (alt) keine Bedeutung.
Da von innerbetrieblichen Regelungen, also Normen unter dem Rang eines Kollektivvertrages im Zusatzprotokoll nicht die Rede ist, andererseits nur der Wortlaut der Willenserklärungen der Kollektivvertragsparteien von Bedeutung ist, ist entgegen der Meinung der Revisionswerberin darauf, auch wenn deren Erwähnung allenfalls "vergessen" worden sein sollte, nicht Bedacht zu nehmen. Überdies wäre wie bereits ausgeführt ihre Erwähnung im Kollektivvertrag überflüssig, weil im Sinne des Günstigkeitsprinzipes des § 3 Abs 1 ArbVG günstigere Einzelvereinbarungen ungünstige kollektivvertragliche Bestimmungen automatisch verdrängen (Floretta/Spielbüchler/Strasser, aaO 120).Da von innerbetrieblichen Regelungen, also Normen unter dem Rang eines Kollektivvertrages im Zusatzprotokoll nicht die Rede ist, andererseits nur der Wortlaut der Willenserklärungen der Kollektivvertragsparteien von Bedeutung ist, ist entgegen der Meinung der Revisionswerberin darauf, auch wenn deren Erwähnung allenfalls "vergessen" worden sein sollte, nicht Bedacht zu nehmen. Überdies wäre wie bereits ausgeführt ihre Erwähnung im Kollektivvertrag überflüssig, weil im Sinne des Günstigkeitsprinzipes des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG günstigere Einzelvereinbarungen ungünstige kollektivvertragliche Bestimmungen automatisch verdrängen (Floretta/Spielbüchler/Strasser, aaO 120).
Der klagende Zentralbetriebsrat gehört aber auch zu den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft im Sinne des § 53 Abs 1 ASGG, sodaß er zur Klage nach § 54 Abs 1 ASGG im Rahmen seines Wirkungsbereiches legitimiert ist (Kuderna, ASGG Anm 2 zu § 53 und 3 zu § 54). Da dem Zentralbetriebsrat gemäß § 113 Abs 4 lit 2 a ArbVG das im § 90 ArbVG eingeräumte Interventionsrecht zusteht, das im Interesse der Arbeitnehmer die Intervention, unter die auch das Klagerecht einzuordnen ist, auch bei zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes umfaßt, bedurfte es keiner Kompetenzübertragung im Sinne des § 114 ArbVG.Der klagende Zentralbetriebsrat gehört aber auch zu den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, ASGG, sodaß er zur Klage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG im Rahmen seines Wirkungsbereiches legitimiert ist (Kuderna, ASGG Anmerkung 2 zu Paragraph 53 und 3 zu Paragraph 54,). Da dem Zentralbetriebsrat gemäß Paragraph 113, Absatz 4, lit 2 a ArbVG das im Paragraph 90, ArbVG eingeräumte Interventionsrecht zusteht, das im Interesse der Arbeitnehmer die Intervention, unter die auch das Klagerecht einzuordnen ist, auch bei zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes umfaßt, bedurfte es keiner Kompetenzübertragung im Sinne des Paragraph 114, ArbVG.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.