Entscheidung 9 ObA 123/04k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.02.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T*****aktiengesellschaft *****, *****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 18.940,95 sA und Feststellung (Streitwert EUR 11.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Oktober 2004, GZ 13 Ra 54/04w-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Vorweg kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der im Vergleich zwischen dem Kläger als Arbeitnehmer und der beklagten Partei als Arbeitgeberin vereinbarten „Rente" um eine „getarnte" Betriebspension handeln sollte, welche somit Entgeltscharakter hat. Das Berufungsgericht zitiert zutreffend die Rechtsprechung (zuletzt 9 ObA 72/03h), nach der bei Entgeltvereinbarungen Bruttovereinbarungen die Regel, Nettovereinbarungen hingegen die Ausnahme sind. Die auch die Umstände des Vergleichsabschlusses berücksichtigende Auslegung in Richtung einer Bruttovereinbarung mit einer stillschweigenden internen Übertragung der Steuerabführungspflicht auf den ehemaligen Arbeitnehmer ist daher jedenfalls vertretbar. Die Argumente des Revisionswerbers, dessen Interpretation letztlich am engsten Wortsinn haften bleibt, vermögen demgegenüber eine unhaltbare Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes und somit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen.Vorweg kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der im Vergleich zwischen dem Kläger als Arbeitnehmer und der beklagten Partei als Arbeitgeberin vereinbarten „Rente" um eine „getarnte" Betriebspension handeln sollte, welche somit Entgeltscharakter hat. Das Berufungsgericht zitiert zutreffend die Rechtsprechung (zuletzt 9 ObA 72/03h), nach der bei Entgeltvereinbarungen Bruttovereinbarungen die Regel, Nettovereinbarungen hingegen die Ausnahme sind. Die auch die Umstände des Vergleichsabschlusses berücksichtigende Auslegung in Richtung einer Bruttovereinbarung mit einer stillschweigenden internen Übertragung der Steuerabführungspflicht auf den ehemaligen Arbeitnehmer ist daher jedenfalls vertretbar. Die Argumente des Revisionswerbers, dessen Interpretation letztlich am engsten Wortsinn haften bleibt, vermögen demgegenüber eine unhaltbare Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes und somit eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufzuzeigen.
Anmerkung
E76178
9ObA123.04k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00123.04K.0202.000
Dokumentnummer
JJT_20050202_OGH0002_009OBA00123_04K0000_000