Für die Erledigung dieses Rechtsmittels ist nicht der Fachsenat für Arbeitsrechtssachen, sondern jener für Exekutionssachen zuständig. Nach der Geschäftsverteilung sind dem 9. Senat unter anderem Arbeitsrechtssachen im Sinne des § 50 ASGG zugewiesen. DerFür die Erledigung dieses Rechtsmittels ist nicht der Fachsenat für Arbeitsrechtssachen, sondern jener für Exekutionssachen zuständig. Nach der Geschäftsverteilung sind dem 9. Senat unter anderem Arbeitsrechtssachen im Sinne des Paragraph 50, ASGG zugewiesen. Der
3. Senat ist Fachsenat für Exekutionssachen und Klagen nach der Exekutionsordnung, soweit nicht die Zuständigkeit des 4. oder 9. Senats gegeben ist. Gemäß § 50 Abs. 1 ASGG sind Arbeitsrechtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Zivilrechtsstreitigkeiten (§ 2 Abs. 1 ASGG), zu deren Entscheidung gemäß § 1 JN die ordentlichen Gerichte berufen sind (Kuderna ASGG § 50 Erl. 2). Auch wenn die in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig werdenden Gerichte für die Erteilung von Exekutionsbewilligungen auf Grund eines vom betreffenden Arbeits- und Sozialgericht stammenden Exekutionstitels zuständig sind, ändert dies nichts daran, daß sie in diesen Fällen nicht in Arbeitsrechtssachen, sondern in Exekutionssachen tätig werden. Nach § 50 EO finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung der fachkundigen Laienrichter (§§ 10 und 11 ASGG) auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit in (reinen) Exekutionsverfahren keine Anwendung. Der Zuständigkeitsvorbehalt in der den 3. Senat betreffenden Geschäftsverteilung bezieht sich daher keinesfalls auf reine Exekutionssachen, wie etwa Rechtsmittel gegen Exekutionsbewilligungen, sondern etwa auf Exekutionsklagen nach den §§ 35 bis 37 EO, über welche in einem Verfahren nach der ZPO und somit im Senat entschieden wird (Kuderna aaO § 10 Erl. 1; 14 Ob 11/86; zu § 7 Abs. 3 EO: 9 Ob A 144/87). Der Umstand, daß in einer Exekutionssache über Verfahrensfragen nach dem ASGG abzusprechen ist, begründet nach der Geschäftsverteilung noch keine Sonderzuständigkeit des 9. Senates (vgl. lit. c: Prüfungsprozesse in Insolvenzsachen), zumal etwa bei einer Unterlassungsexekution auch Vorfragen des Wettbewerbsrechts (Umfang der Unterlassungsverpflichtung) im Exekutionsverfahren zu prüfen sind, ohne daß dadurch bereits die Zuständigkeit des 4. Senats gegeben wäre.3. Senat ist Fachsenat für Exekutionssachen und Klagen nach der Exekutionsordnung, soweit nicht die Zuständigkeit des 4. oder 9. Senats gegeben ist. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ASGG sind Arbeitsrechtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Zivilrechtsstreitigkeiten (Paragraph 2, Absatz eins, ASGG), zu deren Entscheidung gemäß Paragraph eins, JN die ordentlichen Gerichte berufen sind (Kuderna ASGG Paragraph 50, Erl. 2). Auch wenn die in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig werdenden Gerichte für die Erteilung von Exekutionsbewilligungen auf Grund eines vom betreffenden Arbeits- und Sozialgericht stammenden Exekutionstitels zuständig sind, ändert dies nichts daran, daß sie in diesen Fällen nicht in Arbeitsrechtssachen, sondern in Exekutionssachen tätig werden. Nach Paragraph 50, EO finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung der fachkundigen Laienrichter (Paragraphen 10 und 11 ASGG) auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit in (reinen) Exekutionsverfahren keine Anwendung. Der Zuständigkeitsvorbehalt in der den 3. Senat betreffenden Geschäftsverteilung bezieht sich daher keinesfalls auf reine Exekutionssachen, wie etwa Rechtsmittel gegen Exekutionsbewilligungen, sondern etwa auf Exekutionsklagen nach den Paragraphen 35 bis 37 EO, über welche in einem Verfahren nach der ZPO und somit im Senat entschieden wird (Kuderna aaO Paragraph 10, Erl. 1; 14 Ob 11/86; zu Paragraph 7, Absatz 3, EO: 9 Ob A 144/87). Der Umstand, daß in einer Exekutionssache über Verfahrensfragen nach dem ASGG abzusprechen ist, begründet nach der Geschäftsverteilung noch keine Sonderzuständigkeit des 9. Senates vergleiche lit. c: Prüfungsprozesse in Insolvenzsachen), zumal etwa bei einer Unterlassungsexekution auch Vorfragen des Wettbewerbsrechts (Umfang der Unterlassungsverpflichtung) im Exekutionsverfahren zu prüfen sind, ohne daß dadurch bereits die Zuständigkeit des 4. Senats gegeben wäre.
Die Zuständigkeit des 9. Senats für arbeitsrechtliche Fragen (vor allem § 61 ASGG) müßte für Exekutionssachen erst begründet werden. Solange eine solche Änderung der Geschäftsverteilung nicht erfolgt ist, bleibt es bei der Zuständigkeit des 3. Senats. Aus den §§ 59 ff ASGG ist dazu nichts zu gewinnen.Die Zuständigkeit des 9. Senats für arbeitsrechtliche Fragen (vor allem Paragraph 61, ASGG) müßte für Exekutionssachen erst begründet werden. Solange eine solche Änderung der Geschäftsverteilung nicht erfolgt ist, bleibt es bei der Zuständigkeit des 3. Senats. Aus den Paragraphen 59, ff ASGG ist dazu nichts zu gewinnen.